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Document 12004V271
Treaty establishing a Constitution for Europe - PART III — THE POLICIES AND FUNCTIONING OF THE UNION - TITLE III — INTERNAL POLICIES AND ACTION - CHAPTER IV — AREA OF FREEDOM, SECURITY AND JUSTICE - Section 4 — Judicial cooperation in criminal matters - Article III-271
Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL III — DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION - TITEL III — INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN - KAPITEL IV — RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS - Abschnitt 4 — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel III-271
Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL III — DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION - TITEL III — INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN - KAPITEL IV — RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS - Abschnitt 4 — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel III-271
ABl. C 310 vom 16.12.2004, p. 119–120
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 12004V271R(01) | (PL) | |||
Corrected by | 12004V271R(02) | (FI) |
Vertrag über eine Verfassung für Europa - TEIL III — DIE POLITIKBEREICHE UND DIE ARBEITSWEISE DER UNION - TITEL III — INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN - KAPITEL IV — RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS - Abschnitt 4 — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Artikel III-271
Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0119 - 0120
Artikel III-271 (1) Durch Europäisches Rahmengesetz können Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festgelegt werden, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie von gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. Je nach den Entwicklungen der Kriminalität kann der Rat einen Europäischen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. (2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Europäisches Rahmengesetz Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Es wird unbeschadet des Artikels III-264 nach dem gleichen Verfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen. (3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf eines Europäischen Rahmengesetzes nach den Absätzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann das Mitglied beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren nach Artikel III-396, sofern es anwendbar ist, ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor: a) Er verweist den Entwurf an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des Verfahrens nach Artikel III-396, sofern es anwendbar ist, beendet wird, oder b) er ersucht die Kommission beziehungsweise die Gruppe von Mitgliedstaaten, die den Entwurf vorgelegt hat, um Vorlage eines neuen Entwurfs; in diesem Fall gilt der ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen. (4) Hat der Europäische Rat bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 3 nicht gehandelt, oder wurde das Europäische Rahmengesetz nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage eines neuen Entwurfs nach Absatz 3 Buchstabe b erlassen und wünscht mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage des Entwurfs des betreffenden Rahmengesetzes eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, so teilen sie dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel I-44 Absatz 2 und Artikel III-419 Absatz 1 als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung. --------------------------------------------------