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Document 32019D1915
Council Decision (EU) 2019/1915 of 14 October 2019 on the signing, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and the Republic of Belarus on the facilitation of the issuance of visas
Beschluss (EU) 2019/1915 des Rates vom 14. Oktober 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union
Beschluss (EU) 2019/1915 des Rates vom 14. Oktober 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union
ST/12361/2019/INIT
ABl. L 297 vom 18.11.2019, pp. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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18.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 297/1 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1915 DES RATES
vom 14. Oktober 2019
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 28. Februar 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Belarus über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden "Abkommen") und parallel dazu über ein Abkommen zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu eröffnen. Die Verhandlungen wurden am 17. Juni 2019 mit der Paraphierung des Abkommens mittels eines Austauschs elektronischer Botschaften erfolgreich abgeschlossen. |
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(2) |
In der Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 bekundeten die Union und die Partnerländer ihre politische Unterstützung einer Liberalisierung der Visabestimmungen in einem sicheren Umfeld und bekräftigten ihre Absicht, schrittweise auf eine Befreiung ihrer Staatsbürger von der Visumpflicht zu gegebener Zeit hinzuarbeiten. |
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(3) |
Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. |
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(4) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (1), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(5) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(6) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(7) |
Der Rat sollte im Lichte einer Bewertung der Sicherheit und Integrität des Systems der Republik Belarus für die Ausstellung biometrischer Diplomatenpässe und deren technischer Spezifikationen durch die Kommission über den Abschluss des Abkommens entscheiden. |
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(8) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden, und die ihm beigefügten gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung im Namen der Union wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt. (3)
Artikel 2
Die dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
Die Kommission bewertet die Sicherheit und Integrität des Systems der Republik Belarus für die Ausstellung biometrischer Diplomatenpässe und deren technischer Spezifikationen und übermittelt diese Bewertung dem Rat. Der Rat entscheidet im Lichte dieser Bewertung über den Abschluss des Abkommens.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2019
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LEPPÄ
(1) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(2) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(3) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.