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Document 32019D1763

Beschluss (EU) 2019/1763 des rates vom 4. Oktober 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Fachausschuss für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Spezifikationen für die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften — Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) zu vertreten ist

ST/11365/2019/INIT

ABl. L 270 vom 24.10.2019, pp. 79–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1763/oj

24.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/79


BESCHLUSS (EU) 2019/1763 DES RATES

vom 4. Oktober 2019

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Fachausschuss für technische Fragen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen der Spezifikationen für die nationalen Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) und der Einheitlichen Technischen Vorschriften — Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden „COTIF“) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates (1) beigetreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Zypern und Malta, sind Vertragsparteien des COTIF.

(3)

Gemäß Artikel 13 des COTIF wird die Tätigkeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) unter anderem durch den Fachausschuss für technische Fragen (Committee of Technical Experts, im Folgenden „CTE“) wahrgenommen. Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe e des COTIF sowie des Artikels 13 §§ 1, 4 und 5 seines Anhangs G (ATMF) ist der CTE befugt, über die Annahme oder Änderung der Spezifikationen für die Nationalen Fahrzeugeinstellungsregister (NVR) zu beschließen. Nach Artikel 20 § 1 Buchstabe b des COTIF sowie Artikel 6 seines Anhangs F (APTU) ist der CTE befugt, über die Annahme Einheitlicher Technischer Vorschriften für Telematikanwendungen für den Güterverkehr (ETV TAF) oder von Bestimmungen zur Änderung einer einheitlichen technischen Vorschrift auf der Grundlage des Anhangs F (APTU) und Anhangs G (ATMF) zum COTIF zu beschließen.

(4)

Auf seiner 12. Tagung, die am 12. und 13. Juni 2019 stattfand, hat der CTE zugestimmt, ein schriftliches Verfahren zur Annahme von Änderungen der NVR-Spezifikation und des Anhangs 1 der ETV TAF einzuleiten.

(5)

Das Ziel der vorgeschlagenen Änderungen besteht darin, die NVR-Spezifikationen und die ETV TAF mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission (2) bzw. der Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission (3) in Übereinstimmung zu bringen.

(6)

Die vorgeschlagenen Änderungen stimmen mit dem Recht und den strategischen Zielen der Union überein, da sie zur Angleichung der OTIF-Bestimmungen an das einschlägige Unionsrecht beitragen; sie sollten daher von der Union unterstützt werden.

(7)

Da die vorgeschlagenen Änderungen für die Union rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union im CTE zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Fachausschuss für technische Fragen (CTE) der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) ist zu den Änderungen der Spezifikationen des NVR und des Anhangs 1 der ETV TAF im Namen der Union folgender Standpunkt zu vertreten:

a)

Zustimmung zu den vom CTE vorgeschlagenen Änderungen der Spezifikationen des NVR gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-19001-CTE12-5.1 und

b)

Zustimmung zu der vom CTE vorgeschlagenen Änderung der ETV TAF gemäß dem CTE-Arbeitsdokument TECH-18037-CTE12-5.2.

Der in Absatz 1 genannte Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Die Beschlüsse des CTE werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. L 51 vom 23.2.2013, S. 1).

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission in Bezug auf das Änderungsmanagement (ABl. L 139I vom 27.5.2019, S. 356).


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