This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014D0824
2014/824/EU: Decision of the European Parliament of 23 October 2014 on discharge in respect of the implementation of the general budget of the European Union for the financial year 2012, Section II — European Council and Council
2014/824/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat
2014/824/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2014 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat
ABl. L 334 vom 21.11.2014, p. 94–94
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012
|
21.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 334/94 |
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 23. Oktober 2014
betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, Einzelplan II — Europäischer Rat und Rat
(2014/824/EU)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
|
— |
gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2013) 570 — C7-0275/2013) (2), |
|
— |
unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 zusammen mit den Antworten der Organe (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4), |
|
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 3. April 2014 (5) betreffend den Aufschub des Entlastungsbeschlusses für das Haushaltsjahr 2012 und die dazugehörige Entschließung, |
|
— |
gestützt auf Artikel 314 Absatz 10 und die Artikel 317, 318 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147, |
|
— |
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7), insbesondere auf die Artikel 164, 165 und 166, |
|
— |
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8), |
|
— |
gestützt auf Artikel 94 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf den zweiten Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A8-0010/2014), |
1.
verweigert dem Generalsekretär des Rates die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Rates und des Rates für das Haushaltsjahr 2012;
2.
legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3.
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
Der Präsident
Martin SCHULZ
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
(2) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 1.
(3) ABl. C 331 vom 14.11.2013, S. 1.
(4) ABl. C 334 vom 15.11.2013, S. 122.
(5) ABl. L 266 vom 5.9.2014, S. 24.
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.