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Die Verordnung (EU) 2024/2747 hat das Ziel, dass bei einem unerwarteten
Krisenfall1, der das Funktionieren des
Binnenmarkts in der Europäischen Union (EU) negativ beeinträchtigt, Folgendes
gewährleistet wird:
die Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen von entscheidender
Bedeutung2 sowie
krisenrelevanter3 Waren und
Dienstleistungen;
es wird die Entstehung neuer Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt
verhindert.
Die Verordnung (EU) 2024/2747 dient dazu, Krisen vorherzusehen, sich darauf
vorzubereiten und darauf zu reagieren, indem Folgendes eingeführt wird:
ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt zur
Beratung der Europäischen Kommission;
Eventualfallmaßnahmen zur Antizipation, Planung und
Resilienz;
Möglichkeiten, eine Krise zu bewältigen, die Gefahr läuft, zu einem Notfall zu
werden;
Pläne zur Gewährleistung des reibungslosen Waren-, Dienstleistungs- und
Personenverkehrs in Notfällen;
Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen, digitale Instrumente sowie
die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Verordnung (EU) 2024/2747
gilt für Waren, Dienstleistungen und Personen im Binnenmarkt;
gilt nicht für
bestimmte Produkte (Arzneimittel, Halbleiter, Energie- und
Verteidigungsgüter) und Dienstleistungen (Bank-, Kredit- und
Versicherungsdienstleistungen),
gegebenenfalls als gelegentliche Beobachter, Vertretern anderer
krisenrelevanter Gremien auf EU-Ebene, Vertretern internationaler
Organisationen und Nicht-EU-Länder sowie Sachverständigen mit besonderen
Kenntnissen, die ad hoc zu bestimmten Sitzungen eingeladen werden
können;
berät die Kommission in Bezug auf:
Vorschläge für Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit für
einen einfacheren Informationsaustausch,
Bewertung der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ad-hoc-Warnmeldungen,
Datenanalyse und Marktinformationen,
Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten und Sozialpartner,
Analyse aggregierter Daten anderer EU- und internationaler
Einrichtungen,
Führen eines Verzeichnisses nationaler und EU-Krisenmaßnahmen, die in
früheren Krisen ergriffen wurden,
Auswahl und Umsetzung von Maßnahmen zur Antizipation und Planung für
eine Krise,
Überwachungsmaßnahmen für den Binnenmarkt
(Aktivierungs-/Deaktivierungskriterien, Informationsaustausch sowie
Analyse und Erörterung der Auswirkungen einer drohenden Krise,
insbesondere in Grenzregionen),
Notfallmaßnahmen im Binnenmarkt (Aktivierungs-/Deaktivierungskriterien,
Informationsaustausch sowie Analyse und Erörterung der Auswirkungen
einer Krise, insbesondere in Grenzregionen, ferner die Analyse
krisenrelevanter Informationen auf nationaler Ebene und auf Ebene der
Kommission, die zu ergreifenden Maßnahmen sowie Standardvorlagen und
-formulare für Sektoren, die krisenrelevante Waren und Dienstleistungen
herstellen oder liefern).
Darüber hinaus:
Das Europäische Parlament
kann die Kommission in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des
Verwaltungsrats ersuchen, vor seinem zuständigen Ausschuss zu
erscheinen,
im Notfall nützliche Freiwilligeninitiativen zu ermitteln,
wissenschaftliche Beratung, Stellungnahmen oder Berichte
vorzulegen,
den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu
unterstützen;
jeder Mitgliedstaat richtet ein zentrales Verbindungsbüro ein, das für Kontakt,
Koordinierung und Informationsaustausch mit anderen nationalen Verbindungsbüros
sowie dem von der Kommission betriebenen Verbindungsbüro auf EU-Ebene zuständig
ist, welche erhebliche Vorfälle unverzüglich melden muss.
Notfallplanung
Die Kommission ist zuständig für:
Ausarbeitung einer detaillierten Eventualfallplanung, die Folgendes umfasst:
rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den
EU-Behörden, einschließlich der Konsultation von Wirtschaftsbeteiligten
und Sozialpartnern,
sicheren Informationsaustausch,
Koordination der Krisenkommunikation;
auf Empfehlung des Ausschusses die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle
durch Wirtschaftsakteure einzuleiten, in denen Folgendes festgelegt wird:
die spezifischen Parameter der Störung, der mit dem freiwilligen
Krisenprotokoll begegnet werden soll,
die Rollen der einzelnen Teilnehmer,
die Verfahren zur Aktivierung der Maßnahmen im Rahmen des jeweiligen
freiwilligen Krisenprotokolls sowie deren Dauer,
Maßnahmen zur Minderung und Bewältigung potenzieller Krisen;
Entwicklung und regelmäßige Organisation von Schulungen zur Krisenvorsorge für
die Verbindungsbüros unter Rückgriff auf die Lehren aus früheren Krisen;
regelmäßige Durchführung und Koordinierung von Stresstests, einschließlich
Simulationen, die darauf abzielen, eine Krise im Binnenmarkt vorherzusehen und
sich darauf vorzubereiten.
Wachsamkeitsmodus
Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den Wachsamkeitsmodus zu aktivieren, wenn
sie der Ansicht ist, dass sich eine mögliche Krise innerhalb von sechs Monaten zu
einem Notfall auswachsen könnte. Diese Phase erfordert Folgendes:
Rechtsvorschriften in Form von Durchführungsrechtsakten des Rates, die Folgendes
umfassen:
eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der Krise auf die
Freizügigkeit,
eine Liste von Waren und Dienstleistungen, die als von wesentlicher
Bedeutung erachtet werden,
Einzelheiten und Begründung der zu ergreifenden Maßnahmen;
dass nationale Behörden die Lieferketten kritisch wichtiger Waren und
Dienstleistungen sowie die Freizügigkeit der an ihrer Herstellung beteiligten
Personen überwachen;
dass die Kommission dem Rat vorschlägt, die anfängliche Höchstdauer der
Überwachungsmaßnahmen von sechs Monaten um einen oder mehrere gleich lange
Zeiträume zu verlängern.
Notfallmodus
Die Kommission schlägt vor, dass der Rat in den Notfallmodus wechselt, wenn er der
Auffassung ist, dass eine Krise den Binnenmarkt erheblich beeinträchtigen würde,
indem sie die Freizügigkeit oder das Funktionieren der Lieferketten schwerwiegend
stört. Dies muss auf konkreten und verlässlichen Belegen beruhen.
Diese Phase erfordert eine eingehende Bewertung der folgenden Aspekte:
bestehende Hindernisse sowie betroffene Sektoren und Lieferketten;
Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und bestimmte Regionen.
Auf Grundlage dieser Bewertung wird ein Durchführungsrechtsakt des Rates
vorgeschlagen, mit dem die Notfallstufe für sechs Monate aktiviert wird. Der
Zeitraum kann verlängert werden. Erforderlichenfalls werden im
Durchführungsrechtsakt die krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen
aufgeführt.
Freie Bewegung im Notfallmodus
Mitgliedstaaten
müssen sicherstellen, dass alle von ihnen erlassenen nationalen Maßnahmen
dem EU-Recht entsprechen, insbesondere in Bezug auf
Nichtdiskriminierung, Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit,
aufgehoben werden, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt sind,
keine unnötigen Verwaltungslasten für die Öffentlichkeit oder die
Wirtschaftsbeteiligten verursachen,
klare Erläuterungen für die Öffentlichkeit zur Notwendigkeit, die
Freizügigkeit einzuschränken,
der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden,
insbesondere wenn sie die grenzüberschreitende Freizügigkeit
beeinträchtigen;
dürfen keine Maßnahmen ergreifen, die
nicht befristet sind,
den Handel innerhalb der EU mit krisenrelevanten Waren oder
Dienstleistungen zu verbieten oder deren Lieferketten zu stören,
ungerechtfertigte Beschränkungen der Freizügigkeit von Personen
auferlegen, die in den Mitgliedstaat reisen, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzen oder in dem sie ihren Wohnsitz haben,
Geschäftsreisen im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Lieferung
krisenrelevanter Güter verbieten.
Transparenz
Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale Anlaufstelle ein, um
der Öffentlichkeit Informationen über nationale Beschränkungen der Freizügigkeit
bereitzustellen;
der Öffentlichkeit bei allen einzuführenden Verfahren und Formalitäten zu
helfen.
Die Kommission betreibt eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene
zu EU-weiten Maßnahmen.
Notfallmaßnahmen
Hat sich der Rat auf eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen geeinigt,
kann die Kommission
die Wirtschaftsakteure in den relevanten Lieferketten auffordern, Informationen
zu Folgendem vorzulegen:
Produktionskapazität, vorhandene Lagerbestände und voraussichtliche
Produktion der betroffenen Waren,
jegliche Störungen oder Engpässe;
einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte auffordern, die Herstellung oder
Lieferung krisenrelevanter Waren vorrangig zu behandeln, wenn diese dauerhaft
knapp sind (vorrangige Aufforderung); den Wirtschaftsbeteiligten steht es jedoch
frei, eine solche Aufforderung abzulehnen; Wirtschaftsbeteiligte, die eine
solche Aufforderung annehmen und anschließend nicht liefern, müssen mit einem
Bußgeld von bis zu 100 000 Euro rechnen;
empfehlen, dass die Mitgliedstaaten
jedem anderen Mitgliedstaat, der von Engpässen bei den krisenrelevanten
Waren und Dienstleistungen betroffen ist, zu helfen,
spezifische Maßnahmen ergreifen, wie etwa die raschere Inbetriebnahme
neuer Produktionskapazitäten, um Lieferketten, Produktionslinien und die
Nutzung bestehender Bestände neu zu organisieren und so die
Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen zu erhöhen.
Öffentliche Auftragsvergabe
Die Kommission
leitet, sofern einige Mitgliedstaaten dies beantragen, ein öffentliches
Vergabeverfahren ein, an dem alle teilnehmen können, die bereit sind,
wesentliche oder krisenrelevante Waren und Dienstleistungen zu beschaffen;
legt ein Verhandlungsmandat fest, das Einzelheiten wie die Bedingungen und
Höchstmengen enthält;
hält seine eigenen internen Finanzvorschriften ein und schließt Verträge mit
einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern;
kann ein gemeinsames Vergabeverfahren durchführen, das den Mitgliedstaaten, Kandidatenländern und anderen europäischen Teilnehmern
offensteht.
Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitig sowie die Kommission konsultieren und
alle von ihnen in einer Notlage eingeleiteten Vergabeverfahren für krisenrelevante
Waren und Dienstleistungen koordinieren.
Zeitplan
Bis zum werden die Kommission und die
Mitgliedstaaten die erforderlichen interoperablen Instrumente und die
IT-Infrastruktur entwickeln, um die Ziele der Rechtsvorschriften zu erreichen.
Bis zum und danach alle fünf
Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über
die Durchführung der Verordnung.
Diese Verordnung ändert die Verordnung (EG) Nr. 2679/98. Die Verordnung (EU) 2024/2748 und die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändern frühere harmonisierte Produktvorschriften, um
sicherzustellen, dass strategische Güter in einer Marktkrise rasch verfügbar sind
und Versorgungsengpässe behoben werden können.
Krise. Außergewöhnliches, unerwartetes und
plötzliches, natürliches oder von Menschen verursachtes Ereignis innerhalb oder
außerhalb der EU mit schwerwiegenden Auswirkungen auf den Binnenmarkt.
Von wesentlicher Bedeutung. Güter, die für das
reibungslose Funktionieren unserer Gesellschaften, wirtschaftlichen Aktivitäten,
des Binnenmarkts und der Lieferketten unverzichtbar sind und für die es keine
Ersatzprodukte gibt.
Krisenrelevant. Kritisch wichtige Gegenstände,
die für die Reaktion auf eine Krise unerlässlich sind.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens von
Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates
(Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L,
2024/2747, ).
VERBUNDENE DOKUMENTEE
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens zur
Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen
und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724
und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, ).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1252 wurden in den Originaltext
eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen
Charakter.
Verordnung (EU) 2024/2748 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU)
2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die
Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die
Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2748, ).
Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien
2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU,
2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die
Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer
Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl.
L, 2024/2749, ).
Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens für
Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz)(ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1–53).
Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu einer verstärkten Rolle der
Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug
auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom , S. 1–37).
Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu schwerwiegenden
grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr.
1082/2013/EU (ABl. L 314 vom , S. 26–63).
Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von
krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen
Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom ,S. 64–78).
Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Ausfuhrregelung
(ABl. L 83 vom , S. 34–40).
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom , S.
65–242).
Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vergabe von Aufträgen
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom , S.
243–374).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom , S. 338–436).
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der allgemeinen
Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom , S.
13–18).
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Vereinfachung der Bedingungen für
die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom , S.
1–36).
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom , S.
51–70).
Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines
Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom , S.
67–128).
Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem
freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom , S.
8–9).