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Nach dem Recht der Europäischen Union (EU) ist eine Dienstleistung eine Transaktion, die gegen Geld erbracht wird und nicht den Regeln des freien Waren-, Kapital- und Personenverkehrs unterliegt.
Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Beschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Angehörige der EU-Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Person, für die die Dienstleistungen bestimmt sind, ansässig sind. Mit einigen Ausnahmen (erwähnt in den Artikeln 51, 52 und 346 AEUV) kann die Person, die die Dienstleistung erbringt, ihre Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie sie von diesem Mitgliedstaat auf seine eigenen Staatsangehörigen angewandt werden.
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) legt Vorschriften für die überwiegende Mehrheit der Dienstleistungen fest, mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, bestimmten elektronischen Kommunikationsdiensten, Dienstleistungen von Leiharbeitsfirmen, privaten Sicherheitsdiensten und Glücksspielen. Sie ermöglicht die Niederlassung von Unternehmen und die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als ihrem eigenen. Die Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, ungerechtfertigte oder diskriminierende Anforderungen zu beseitigen, die sich auf die Einrichtung oder Durchführung einer einschlägigen Dienstleistung in ihrem Land auswirken. Um den Rechten der Dienstleistungsempfänger gerecht zu werden, müssen die Mitgliedstaaten
Artikel 53 AEUV sieht die Annahme von Richtlinien durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Qualifikationen vor, die in jedem Mitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Berufen erforderlich sind.