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Einer der Grundpfeiler des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) ist der Grundsatz des freien Warenverkehrs – die Schaffung und Entwicklung eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem keine ungerechtfertigten Beschränkungen für den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten bestehen. Der freie Warenverkehr ist eine der vier in den Gründungsverträgen der EU festgelegten wirtschaftlichen Grundfreiheiten, die anderen drei sind der freie Kapitalverkehr, der freie Dienstleistungsverkehr und der freie Personenverkehr.
Der freie Warenverkehr in der EU wird gewährleistet durch:
Um den langwierigen Prozess der Aushandlung detaillierter harmonisierter Vorschriften zu vermeiden, wählte die EU das sogenannte „neue Konzept“ der Harmonisierung, das im Weißbuch der Europäischen Kommission von 1985 über die Vollendung des Binnenmarkts vorgeschlagen wurde und auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebrachten Waren beruht. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften beschränkt sich auf die Vereinbarung grundlegender Anforderungen (an Leistung und Funktion), während die technischen Spezifikationen für Produkte, die die grundlegenden Anforderungen erfüllen, in harmonisierten freiwilligen Normen festgelegt werden. Waren, die die genannten Anforderungen erfüllen, können in der gesamten EU vermarktet werden.
Die Rechtsgrundlagen für die EU-Rechtsvorschriften über den freien Warenverkehr sind in Titel II – Freier Warenverkehr – Artikel 28 bis 37 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dargelegt.