Use quotation marks to search for an "exact phrase". Append an asterisk (*) to a search term to find variations of it (transp*, 32019R*). Use a question mark (?) instead of a single character in your search term to find variations of it (ca?e finds case, cane, care).
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1760 soll sichergestellt werden, dass große Unternehmen der Europäischen Union (EU) und Nicht-EU-Unternehmen mit einer erheblichen Präsenz in der EU nachhaltige und verantwortungsvolle Praktiken in ihre nationalen und internationalen Tätigkeiten integrieren. Dies geschieht, indem Unternehmen:
die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ihrer eigenen Tätigkeiten sowie jene ihrer Tochterunternehmen und Geschäftspartner in allen Aktivitätsketten dieser Unternehmen zu bewerten und anzugehen;
für die Nichteinhaltung rechenschaftspflichtig und für Verstöße gegen die vorliegende Richtlinie haftbar gemacht werden;
einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels annehmen und umsetzen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sie alles in ihrer Macht stehende tun, um mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C wie im Übereinkommen von Paris festgeschrieben, in Einklang zu bringen.
Die Richtlinie berührt nicht die bestehenden nationalen Bestimmungen in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigung und soziale Rechte, Umweltschutz und Klimawandel.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Richtlinie:
gilt für Unternehmen aus der EU und aus Nicht-EU-Ländern, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
es hatte im letzten Geschäftsjahr mehr als 1 000 Beschäftigte und erzielte einen weltweiten Nettoumsatz (für EU-Unternehmen) bzw. EU-Nettoumsatz (für Nicht-EU-Unternehmen) von mehr als 450 Millionen EUR;
es erreichte die genannten Schwellenwerte nicht, ist jedoch die oberste Muttergesellschaft einer Gruppe, die sie erreicht hat;
es hat in der EU Franchise- oder Lizenzvereinbarungen gegen Lizenzgebühren von mehr als 22,5 Millionen EUR und einem weltweiten Nettoumsatz von über 80 Millionen EUR geschlossen (entweder allein oder als oberste Muttergesellschaft einer Gruppe).
Sorgfaltspflicht
Unternehmen müssen risikobasierte Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt durch folgende Maßnahmen erfüllen:
Einbeziehung, nach vorheriger Konsultation der Beschäftigten des Unternehmens und ihrer Vertreter, der Sorgfaltspflicht in ihre Unternehmenspolitik und Risikomanagementsysteme:
eine Beschreibung des langfristigen Ansatzes des Unternehmens,
einen Verhaltenskodex, in dem die Regeln und Grundsätze beschrieben werden, die im gesamten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen sowie Geschäftspartnern einzuhalten sind,
eine Beschreibung der Verfahren zur Einbeziehung der Sorgfaltspflicht und zur Überprüfung der Einhaltung;
sie aktualisieren ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht unverzüglich, sobald eine wesentliche Änderung eintritt, und spätestens alle 24 Monate;
sie ermitteln tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer Geschäftspartner in den Aktivitätsketten und priorisieren die negativen Auswirkungen auf der Grundlage ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit;
sie vermeiden und schwächen potenzielle Probleme ab und beheben tatsächliche Probleme und minimieren den entstandenen Schaden;
sie stellen Abhilfemaßnahmen1 im Zusammenhang mit tatsächlichen negativen Auswirkungen bereit;
sie beziehen betroffene Interessenträger bei Schritten im Rahmen des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ein;
sie richten ein zugängliches und öffentlich verfügbares Melde- und Beschwerdeverfahren ein, einschließlich angemessener Folgemaßnahmen, in dem Einzelpersonen und Organisationen Meldungen entweder anonym oder vertraulich im Einklang mit nationalem Recht vorbringen können;
sie überwachen regelmäßig (mindestens alle 12 Monate) die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ihrer eigenen Geschäftstätigkeit , der ihrer Tochterunternehmen und ihrer Aktivitätsketten;
sie kommunizieren öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht, indem sie eine jährliche Erklärung (im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2022/2464, der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) auf ihrer Website veröffentlichen und sie im zentralen europäischen Zugangsportal bereitstellen;
sie bewahren die Unterlagen über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht mindestens fünf Jahre lang auf.
Sie sind verpflichtet, einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels anzunehmen und umzusetzen, der Folgendes enthält:
zeitgebundene Zielvorgaben in Fünfjahresschritten für den Zeitraum von 2030 bis 2050;
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele;
Angaben zu Investitionen und Finanzmitteln;
eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane.
Nicht-EU-Unternehmen müssen einen Bevollmächtigten als Kontaktstelle für nationale Aufsichtsbehörden benennen.
veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten der EU, Interessenträgern und anderen und zur Unterstützung von Unternehmen, nationalen Behörden und Interessenträgern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen Folgendes:
Leitlinien für freiwillige Mustervertragsklauseln bis ,
allgemeine Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit Fokus auf das Ermittlungsverfahren, die Priorisierung der Auswirkungen, die Anpassung der Beschaffungspraktiken, Abhilfemaßnahmen, Einbeziehung von Interessenträgern und einen verantwortungsvollen Rückzug,
praktische Leitlinien für den Übergangsplan,
Informationen über Risikofaktoren,
Informationen über Daten, Informationsquellen und digitale Instrumente,
Informationen über den Austausch von Ressourcen und Informationen zum Zwecke der Einhaltung,
Informationen für Interessenträger und ihre Vertreter über die Art und Weise, wie sie im Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht tätig werden,
Informationen über Eignungskriterien für Industrieprogramme und Multi-Stakeholder-Initiativen und Überprüfung durch Dritte,
allgemeine und sektorspezifische Leitlinien für spezifische Menschenrechts- und Umweltprobleme;
richtet einen zentralen Helpdesk für Unternehmen ein, die Informationen, Leitlinien und Unterstützung suchen.
Die Mitgliedstaaten betreiben einzeln oder gemeinsam spezielle Websites, Plattformen oder Portale, um Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Informationen und Unterstützung zu bieten.
Überwachung
Die Mitgliedstaaten:
benennen eine oder mehrere Aufsichtsbehörden mit folgenden Befugnissen:
sie geht innerhalb einer angemessenen Frist begründeten Bedenken nach,
sie verlangt von Unternehmen, Informationen bereitzustellen,
sie führt Untersuchungen durch,
sie weist Unternehmen an, Gesetzesverstöße abzustellen,
sie verhängt Sanktionen oder vorläufige Maßnahmen;
sie stellt sicher, dass ein Unternehmen für Schaden haftbar gemacht werden kann, sofern:
es vorsätzlich oder fahrlässig versäumt hat, das Gesetz zu achten,
durch diese Versäumnis Schäden entstanden sind (ein Unternehmen kann jedoch nicht zivil haftbar gemacht werden, wenn der Schaden allein durch seine Geschäftspartner verursacht wurde);
sie legen Sanktionen für Unternehmen fest, die gegen das Gesetz verstoßen.
Die Kommission richtet ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden ein, um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Stellen und die Koordinierung und Abstimmung der verschiedenen Arbeitsabläufe in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erleichtern.
kann delegierte Rechtsakte erlassen, um in internationalen Menschenrechts- und Umweltverträgen und -übereinkommen den Anhang zu den Rechten und Verboten zu ändern;
wird dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union spätestens am einen Bericht darüber vorlegen, ob zusätzliche, auf beaufsichtigte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und erstattet danach alle fünf Jahre Bericht über die Umsetzung.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie musste bis in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie gilt nach folgendem Zeitplan:
ab : Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR;
ab : Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR;
ab : Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR.
Abhilfe. Die Wiederherstellung der Situation der betroffenen Personen, Gemeinschaften und Umwelt in ihren ursprünglichen Zustand durch finanzielle Entschädigung und andere Mittel, die das Unternehmen bereitstellt und in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Auswirkungen steht.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L, 2024/3015, ).
Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. L 150 vom , S. 206-247).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom , S. 1-117).
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, ).
Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom , S. 1-461).
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz) (ABl. L 243 vom , S. 1-17).
Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom , S. 1-27).
Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text) (ABl. L 30 vom , S. 1-57).
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom , S. 17-56).
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom , S. 1-16).
Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom , S. 1-20).
Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom , S. 1-18).
Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom , S. 37-85).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom , S. 338-436).
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom , S. 1-73).
Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (ABl. L 122 vom , S. 28-44).
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom , S. 56-75).
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft – Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80 vom , S. 29-34).
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 294 vom , S. 22-32).
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom , S. 1-6).