Lai meklētu precīzu frāzi, ielieciet to pēdiņās. Lai atrastu meklējamā vārda variācijas, pievienojiet zvaigznīti (*). (Piemēri: transp*, 32019R*) Ar jautājuma zīmi (?) varat meklējamā vārdā aizstāt vienu rakstzīmi, lai atrastu arī tā variācijas (ja ierakstīsiet ca?e, sistēma atradīs case, cane, care).
Mit der Verordnung (EU) 2023/2859 werden die Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte in der Europäischen Union (EU) weiter integriert, indem der einfache, zentralisierte elektronische Zugang zu Informationen über Unternehmen1 und ihre Produkte gewährleistet wird.
Das Zugangsportal wird die folgenden Daten enthalten, die von speziellen Sammelstellen2 erhoben werden:
Informationen, die nach bestehendem EU-Recht (die 19 Verordnungen und 16 Richtlinien in Kraft sind im Anhang gelistet) und nachfolgenden rechtlich bindenden Rechtsakten erforderlich sind;
freiwillig bereitgestellte Informationen.
In der Verordnung ist ein Zeitplan für freiwillige Übermittlungen enthalten:
bis zum benennen die Mitgliedstaaten mindestens eine Sammelstelle für die Erhebung der Informationen;
ab dem können Unternehmen Informationen mit den jeweiligen Metadaten3 an die nationalen Sammelstellen übermitteln.
Die Sammelstellen:
sammeln, speichern und validieren die Informationen;
stellen dem ESAP die Informationen und die Metadaten kostenlos und innerhalb der geltenden Fristen bereit;
stellen sicher, dass die Informationen mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung stehen, oder nicht länger als fünf Jahre, wenn in den Informationen personenbezogene Daten enthalten sind oder es sich um historische Informationen4 handelt;
können Informationen verwerfen, wenn diese offensichtlich ungeeignet oder missbräuchlich sind oder außerhalb des Umfangs der Verordnung.
Die ESMA:
veröffentlicht ein Verzeichnis der Sammelstellen und aktualisiert dies fortlaufend;
legt eine wirksame und verhältnismäßige IT-Sicherheitsstrategie für das Zugangsportal fest und überprüft diese unter Berücksichtigung der Trends und Entwicklungen im Bereich der Cybersicherheit regelmäßig;
kontrolliert, ob das Zugangsportal die in der Verordnung aufgeführten Funktionen bietet;
stellt sicher, dass der Zugang zu Informationen diskriminierungsfrei gewährt wird und dass Nutzer, insbesondere EU- und nationale Institutionen, Nachrichtenorganisationen, die Wissenschaft und Nichtregierungsorganisationen, unmittelbaren und sofortigen kostenlosen Zugang erhalten;
erhebt Gebühren für bestimmte Dienstleistungen, bei denen hohe Kosten anfallen oder die das Herunterladen von sehr großen Informationsmengen umfassen;
überprüft anhand automatisierter Validierungen, ob die von den Sammelstellen bereitgestellten Informationen den Anforderungen der Verordnung genügen;
Das Zugangsportal muss mindestens die folgenden Funktionen aufweisen:
ein Webportal mit einer benutzerfreundlichen Benutzeroberfläche, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt, um Zugang zu den Informationen in allen EU-Amtssprachen zu gewähren;
eine einzige Anwendungsprogrammierschnittstelle, die einen einfachen Zugang zu den Informationen ermöglicht;
eine Suchfunktion in allen EU-Amtssprachen, über die Suchen anhand einzelner Metadaten möglich sind;
einen Datenbetrachter;
einen Download-Dienst, auch für das Herunterladen großer Datenmengen;
eine Funktion der maschinellen Übersetzung der abgerufenen Informationen (ab dem );
einen Benachrichtigungsdienst, der die Nutzer über alle neuen Informationen unterrichtet (ab dem );
eine Darstellung der freiwillig übermittelten Informationen auf eine Weise, dass diese klar zu unterscheiden sind (ab dem ).
Die Kommission:
übermittelt dem Parlament und dem Rat spätestens am einen Bericht über die Funktionsweise und die Wirksamkeit des Zugangsportals, der in enger Zusammenarbeit mit der ESMA auszuarbeiten ist;
kann delegierte Rechtsakte zur Weiterentwicklung einzelner Aspekte der Verordnung erlassen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Der einfache Zugang zu zuverlässigen und eindeutigen Daten ist wichtig, damit Entscheidungsträger, Anleger und andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können. Ein zentrales Zugangsportal bietet Unternehmen mehr Sichtbarkeit für Anleger, um finanzielle Chancen insbesondere für Kleinunternehmen in kleinen Kapitalmärkten zu öffnen. Mit der Verordnung werden den Unternehmen keine zusätzlichen Meldepflichten auferlegt.
In der Mitteilung vom September 2020, „Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan“, hat die Kommission vorgeschlagen, den Zugang zu finanziellen und nicht finanziellen Informationen für die Öffentlichkeit über ein zentrales europäisches Zugangsportal zu verbessern. Die Verordnung ist Teil des Pakets zur Kapitalmarktunion, das die Kommission 2021 vorgestellt hat.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Unternehmen. Jede natürliche oder juristische Person, die nach EU-Recht zur Übermittlung von Informationen verpflichtet ist oder diese freiwillig übermittelt.
Sammelstelle. Eine rechtlich ernannte Einrichtung oder sonstige Stelle der EU oder der Mitgliedstaaten.
Metadaten. Strukturierte Informationen, die den Abruf, die Verwendung oder die Verwaltung von Informationen erleichtern.
Historische Informationen. Informationen, die frühestens fünf Jahre vor dem Geltungsbeginn der Verpflichtung zur Übermittlung dieser Informationen an das zentrale europäische Zugangsportal veröffentlicht wurden.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, ).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2859 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, ).
Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, ).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen – neuer Aktionsplan (COM(2020) 590 final vom ).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final vom ).
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) (ABl. L 172 vom , S. 56-83).
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom , S. 190-348).
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom , S. 12-47).
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom , S. 48-83).
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom , S. 84-119).