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Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU

Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 enthält die grundlegenden Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) in der Europäischen Union (EU).
  • Die GFP-Verordnung stellt sicher, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit beitragen. Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal (siehe Zusammenfassung) und der Biodiversitätsstrategie für 2030 (siehe Zusammenfassung) unterliegen Fischereien in der EU dem Vorsorgeprinzip, um die negativen Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf das Meeresökosystem einzuschränken.
  • Die GFP stützt sich auf vier Säulen:
  • Die GFP-Verordnung legt Vorschriften für das Fischereimanagement fest und trägt so zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze, zu mehr Produktivität, zu einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor, zu stabilen Märkten und zur Verfügbarkeit der Nahrungsmittelversorgung zu vernünftigen Preisen bei. Sie umfasst in Bezug auf marktpolitische Maßnahmen und finanzielle Unterstützung außerdem lebende Süßwasserressourcen und Aquakulturtätigkeiten sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Ziel des Fischereimanagements ist es, den Fischern die Möglichkeit zu geben, ihre Fänge zu maximieren, ohne die Fortpflanzung der Fischbestände zu gefährden (ihr „höchstmöglicher Dauerertrag“). Zu diesem Zweck werden für die meisten kommerziellen Fischbestände zulässige Gesamtfangmengen (oder „Fangmöglichkeiten“) festgelegt. Die Fangmengen mussten bei allen Beständen nach Möglichkeit bis 2015, spätestens jedoch bis 2020 und in einigen Fällen bis 2025 dem Niveau der höchstmöglichen Dauererträge entsprechen.
  • Die Bewirtschaftung der Fischbestände stützt sich auf wissenschaftliche Gutachten. Die Mitgliedstaaten der EU müssen die für wissenschaftliche Gutachten erforderlichen Daten erheben, verwalten und zugänglich machen. Dazu zählen biologische, ökologische und sozioökonomische Daten. Die Datenerhebung wird von der EU finanziell unterstützt.
  • Durch die Einführung einer Pflicht zur Anlandung zielt die GFP-Verordnung darauf ab, der verschwenderischen Praxis ein Ende zu setzen, unerwünschte Fänge wieder ins Meer zu werfen (Rückwürfe). Die Pflicht zur Anlandung wurde im Zeitraum 2015-2019 schrittweise eingeführt und ist nun vollständig in Kraft, wodurch die Fischer alle Fänge regulierter kommerzieller Arten anlanden müssen.
  • In Mehrjahresplänen werden die Ziele hinsichtlich der Bewirtschaftung der Fischbestände festgelegt.
  • Bei technischen Maßnahmen handelt es sich um ein breites Spektrum an Vorschriften, die regeln, wie, wo und wann die Fischer fischen dürfen. Sie sind für alle europäischen Meeresräume festgelegt, unterscheiden sich jedoch je nach Meeresraum erheblich und spiegeln die regionalen Gegebenheiten wider.
  • Die GFP-Verordnung dezentralisiert den Entscheidungsprozess, indem dieser näher an die Fanggebiete gebracht wird (dieser Prozess ist bekannt als Regionalisierung). Sie sieht die Einrichtung von Beiräten für jedes der geografischen Gebiete vor. Mitgliedstaaten, die ein Bewirtschaftungsinteresse in einem definierten Gebiet haben, können Erhaltungsmaßnahmen vorschlagen, die die Kommission in EU-Recht umsetzen kann.
  • Eine Fischereikontrollregelung gewährleistet die Einhaltung der Regeln der GFP-Verordnung sowie der neuen Verordnung (EU) 2023/2842 (der Fischereikontrollverordnung), einschließlich der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 – siehe Zusammenfassung). In der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 (siehe Zusammenfassung) sind die Vorschriften für die Bestandserhaltung in Ländern mit nicht nachhaltigem Fischfang festgelegt.
  • Dank neuer Vermarktungsnormen hinsichtlich Etikettierung, Qualität und Rückverfolgbarkeit sind Verbraucher besser informiert über die Herkunft des Fisches, den sie kaufen, und die Produktionsmethode.
  • Das Nachhaltigkeitsprinzip gilt ebenfalls für Fischereifahrzeuge der EU, die Fangtätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer nachgehen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Namen der EU mit bestimmten Nicht-EU-Partnerländern nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen auszuhandeln und abzuschließen. Diese Abkommen
    • ermöglichen es Fischereifahrzeugen der EU, in einem gesetzlich geregelten Umfeld gegen einen finanziellen Beitrag Überschussbestände in der ausschließlichen Wirtschaftszone des Partnerlandes zu befischen;
    • konzentrieren sich auf die Erhaltung der Ressourcen und die ökologische Nachhaltigkeit und gewährleisten, dass alle EU-Fischereifahrzeuge den gleichen Kontroll- und Transparenzbestimmungen unterliegen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen durch mehrjährige nationale Pläne die Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur unterstützen.

Überprüfung der GFP-Verordnung

Im Jahr 2023 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über das Funktionieren der GFP. Dieser Bericht bewertet das Funktionieren der GFP, zehn Jahre nach der letzten Reform im Jahr 2013. Es gibt einen Überblick darüber, was funktioniert und wo greifbare Ergebnisse erzielt wurden, wo die Umsetzung hinterherhinkt und welche Anstrengungen noch erforderlich sind, um das Potenzial der GFP voll auszuschöpfen. Gleichzeitig bietet er auch eine zukunftsorientierte Perspektive, die eine Vision und einen Weg zu einer nachhaltigen und widerstandsfähigen Fischerei der Zukunft bietet.

Außerdem veröffentlicht die Kommission jedes Jahr eine Mitteilung über die Entwicklung der Fischbestände und leitet eine umfassende öffentliche Konsultation zur Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr ein. In dieser Mitteilung werden die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Fischerei in der EU bewertet und das Gleichgewicht zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten, die sozioökonomische Leistung des Sektors und die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung überprüft. Außerdem werden die Gründe für den Vorschlag über die Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr dargelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde erstmalig im Jahr 1970 auf den Weg gebracht. Sie hat mehrere Reformen durchlaufen, die jüngste davon trat am in Kraft.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354, , S. 22-61).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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