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Document 02023R2053-20250503

Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2053/2025-05-03

02023R2053 — DE — 03.05.2025 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2023

zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

(ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2024/897 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 13. März 2024

  L 897

1

19.3.2024

 M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1389 DER KOMMISSION  vom 12. März 2024

  L 1389

1

22.5.2024

►M3

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2925 DER KOMMISSION  vom 19. Juni 2024

  L 2925

1

26.11.2024

►M4

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/837 DER KOMMISSION  vom 7. Februar 2025

  L 837

1

2.5.2025




▼B

VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. September 2023

zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627



KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden „ICCAT“) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a) 

Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die

i) 

im Konventionsgebiet Roten Thun fangen und

ii) 

Roten Thun, der im Konventionsgebiet gefangen wurde, umladen oder an Bord mitführen, auch außerhalb des Konventionsgebiets,

b) 

Thunfischfarmen der Union,

c) 

Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen,

d) 

Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten inspiziert werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.

Artikel 3

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der MSY erzielt werden kann.

Artikel 4

Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union

Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der

1. 

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

2. 

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;

3. 

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

4. 

Verordnung (EU) 2017/2107

5. 

Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

▼M1

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„ICCAT“ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

2. 

„SCRS“ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;

3. 

„Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;

4. 

„Übereinkommensbereich“ das geografische Gebiet gemäß Artikel 1 der Konvention;

5. 

„Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;

6. 

„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung oder des Vertriebs und mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

7. 

„für die Thunfischfarm zuständiger Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Farm fällt;

8. 

„Flaggenmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt;

9. 

„für die Tonnare zuständiger Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare fällt;

10. 

„Fischereifahrzeug“ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;

11. 

„Fangschiff“ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;

12. 

„Schlepper“ jedes Schiff, das für das Schleppen von Netzkäfigen für lebenden Roten Thun genutzt wird;

13. 

„Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;

14. 

„Unterstützungsschiff“ jedes Fischereifahrzeug, das kein Fangschiff, Verarbeitungsschiff, Schlepper, an Umladungen beteiligtes Schiff, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstetes Transportschiff oder Hilfsschiff ist, das für Unterstützungsaufgaben in der Fischerei auf Roten Thun zugelassen ist;

15. 

„Hilfsschiff“ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;

16. 

„Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei“ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:

a) 

Länge über alles von weniger als 12 Metern,

b) 

das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats,

c) 

die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden,

d) 

die maximale Anzahl der Besatzungsmitglieder liegt bei vier Personen,

e) 

das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;

17. 

„großer pelagischer Langleinenfänger“ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

18. 

„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

19. 

„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;

20. 

„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;

21. 

„Fanggerätegruppe“ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;

22. 

„Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs zur Messung der Intensität der Fangtätigkeiten; diese Intensität wird je nach Fanggerät in unterschiedlichen Einheiten gemessen; bei der Langleinenfischerei ist die Einheit die Anzahl Haken oder Haken-Stunden; bei Ringwadenfängern besteht die Einheit in den Schiffs-Tagen (Fangzeit und Suchzeit);

23. 

„gezielte Fischerei“ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;

24. 

„BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun;

25. 

„eBCD“ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;

26. 

„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, von der Tonnare oder vom Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;

27. 

„lebender Roter Thun“ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt, aufgezogen und schließlich entnommen oder freigesetzt wird;

28. 

„Entnahme“ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;

29. 

„Tonnar“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;

30. 

„Einsetzen in Netzkäfige“ das Verbringen von lebendem Roten Thun in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;

31. 

„Kontrolleinsetzen in Netzkäfige“ eine Wiederholung des Einsetzens in Käfige, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird, um die Anzahl oder das Durchschnittsgewicht der eingesetzten Fische zu überprüfen;

32. 

„Aufzucht“ oder „Mast“ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;

33. 

„Thunfischfarm“ ein Meeresgebiet an einem oder mehreren Standorten, die alle durch klare geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind und die für die Mast oder Aufzucht von Rotem Thun, der von Tonnaren oder Ringwadenfängern gefangen wird, genutzt werden;

34. 

„Einsatzkapazität für die Aufzucht“ die Höchstmenge an wildem Rotem Thun in Tonnen, die eine Thunfischfarm während einer Fangsaison in Netzkäfige einsetzen darf;

35. 

„Umsetzung“ jede Umsetzung

a) 

von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz,

b) 

von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers,

c) 

von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz,

d) 

eines Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper,

e) 

von lebendem Rotem Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm (interne Umsetzung),

f) 

von lebendem Rotem Thun von einem Aufzuchtkäfig in ein Transportnetz;

36. 

„Kontrollumsetzung“ die Wiederholung einer Umsetzung, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird;

37. 

„Umsetzung zwischen Thunfischfarmen“ die Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, die aus zwei Phasen besteht: Umsetzung vom Aufzuchtkäfig des abgebenden Betriebs in ein Transportnetz und Umsetzung vom Transportnetz in den Aufzuchtkäfig des Empfängerbetriebs;

38. 

„erste Umsetzung“ eine Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Ringwade oder einer Tonnare in ein Transportnetz;

39. 

„weitere Umsetzung“ jede Umsetzung, die nach der ersten Umsetzung und vor dem Einsetzen in die Käfige des Empfängerbetriebs erfolgt, wie z. B. das Aufteilen oder Zusammenführen des Inhalts zweier Transportnetze, mit Ausnahme von freiwilligen oder Kontrollumsetzungen;

40. 

„freiwillige Umsetzung“ die Wiederholung einer Umsetzung, die vom abgebenden Betreiber freiwillig durchgeführt wird;

41. 

„Kontrollkamera“ eine Stereokamera oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;

42. 

„Stereokamera“ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs;

43. 

„abgebender Betreiber“ den Kapitän oder den Vertreter des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers oder den Betreiber oder den Vertreter des Betreibers der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem — außer im Fall von freiwilligen und Kontrollumsetzungen — eine Umsetzung ausgeht;

44. 

„Mitgliedstaat des abgebenden Betreibers“ den Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der abgebende Betreiber untersteht.

▼B

KAPITEL II

Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 6

An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Fangschiffe und Tonnaren den Fangmöglichkeiten für Roten Thun entspricht, die ihm im Ostatlantik und im Mittelmeer zur Verfügung stehen. Die von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen umfassen die Festlegung von individuellen Quoten für ihre Fangschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern, die in der Liste der zugelassenen Schiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt sind.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat verlangt von Fangschiffen, dass sie unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anlaufen, wenn die individuelle Quote des Schiffes gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 als ausgeschöpft gilt.
(3)  
Chartertätigkeiten sind in der Fischerei auf Roten Thun nicht zulässig.

Artikel 7

Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun

▼M1

(1)  
Die Übertragung von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 14 genannten jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplans des Mitgliedstaats und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß den Artikeln 56c, 56d und 61.

▼B

(2)  

Ist eine Übertragung gemäß Absatz 1 zulässig, so gelten folgende Punkte:

a) 

Jeweils bis zum 25.Mai füllen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten eine jährliche Übertragungserklärung, die folgendes enthält, aus und übermitteln sie der Kommission:

i) 

die Mengen (in kg) und die Anzahl der Fische, die übertragen werden sollen,

ii) 

das Fangjahr,

iii) 

das Durchschnittsgewicht,

iv) 

den Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggenpartei,

v) 

die Referenzen des Fangdokuments für Roten Thun, die den übertragenen Fängen entsprechen,

vi) 

den Namen und die ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,

vii) 

die Netzkäfignummer und

viii) 

Angaben zu den entnommenen Mengen (in kg) bei Abschluss der Entnahme.

b) 

Die nach Absatz 1 übertragenen Mengen werden im Zuchtbetrieb ausgehend vom Fangjahr in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt.

(3)  
Vor Beginn einer Fangsaison sorgen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten für eine eingehende Bewertung von lebendem Roten Thun, der nach einer Massenentnahme in ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Thunfischfarmen übertragen wird. Zu diesem Zweck wird sämtlicher übertragener lebender Roter Thun des Fangjahrs, das Gegenstand einer Massenentnahme in Thunfischfarmen war, unter Einsatz von Stereokamerasystemen oder vergleichbaren Techniken, sofern diese gemäß Artikel 51 dieselbe Präzision und Genauigkeit gewährleisten, in andere Netzkäfige umgesetzt. Die vollständig dokumentierte Rückverfolgbarkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren, die nicht Gegenstand einer Massenentnahme waren, wird jährlich nach demselben Verfahren mit geeigneten Stichproben auf der Grundlage einer Risikobewertung kontrolliert.
(4)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit ausführlichen Vorschriften zur Entwicklung eines verstärkten Kontrollsystems für die Übertragung von lebendem Rotem Thun erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

▼M1

Artikel 8

Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten

(1)  
Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig.
(2)  
Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.

▼B

Artikel 9

Übertragung von Quoten

▼M1

(1)  
Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und die betreffenden Parteien statt. Die Kommission teilt dem ICCAT-Sekretariat die betreffende Quotenmenge vor der Übertragung der Quoten mit.

▼B

(2)  
Die Übertragung von Quoten innerhalb von Fanggerätegruppen, von Beifangquoten und von individuellen Fangquoten jedes Mitgliedstaats ist zulässig, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission vorab über diese Übertragungen unterrichtet, damit die Kommission das ICCAT-Sekretariat unterrichten kann, bevor die Übertragung wirksam wird.

Artikel 10

Quotenkürzungen im Falle von Überfischung

Überfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.

Artikel 11

Jährliche Fangpläne

(1)  

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:

a) 

die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten,

b) 

soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung,

c) 

die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten,

d) 

offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie,

e) 

Angaben zu bezeichneten Häfen,

f) 

die Vorschriften für Beifänge und

g) 

die Anzahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer sind, mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern und Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei haben, die auf Roten Thun fischen dürfen, teilen diesen Fahrzeugen bestimmte sektorspezifische Quoten zu und verzeichnen diese Zuteilung in ihren Fangplänen. Darüber hinaus nehmen sie in ihre Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne Maßnahmen auf, die zusätzlich ergriffen werden, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Schiffen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.
(3)  
Portugal und Spanien können Köderbooten, die in Unionsgewässern um die Inselgruppen Azoren, Madeira und Kanarische Inseln tätig sind, sektorspezifische Quoten zuteilen. Die sektorspezifischen Quoten werden in ihre jährlichen Fangpläne aufgenommen und zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der Ausschöpfung dieser Quoten werden eindeutig in ihren jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionspläne festgehalten.
(4)  
Auf die Zuteilung von sektorspezifischen Quoten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 2 oder 3 findet die im geltenden Unionsrechtsakt über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.
(5)  
Jede Änderung des jährlichen Fangplans wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Arbeitstage vor Aufnahme der Fangtätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, eingereicht. Die Kommission übermittelt diese Änderung mindestens einen Arbeitstag vor Aufnahme der Fischereitätigkeit, auf die sich die Änderung bezieht, an das ICCAT-Sekretariat.

Artikel 12

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen und Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.

▼M4

Artikel 13

Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne

(1)  
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan. In diesem Plan passen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Fangschiffe und Tonnaren so an, dass sichergestellt ist, dass die Fangkapazität den Fangmöglichkeiten entspricht, die den Fangschiffen und Tonnaren für den betreffenden Quotenzeitraum zugeteilt werden.
(2)  
Die betreffenden Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der im einschlägigen Unionsrechtsakt ( 3 ) über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegten Parameter an. Die Anpassung der Fangkapazität der Union für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Änderung um 20 % gegenüber der der ICCAT für 2018 gemeldeten Basisfangkapazität begrenzt.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Anzahl der Ringwadenfänger erhöhen, sofern diese Erhöhung auf eine Umstellung von anderen Flotten für Roten Thun des diese Ausnahmeregelung beantragenden Mitgliedstaats zurückzuführen ist, die Fangkapazität nach wie vor den zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten entspricht und die endgültige Unions-Fangkapazität von Ringwadenfängern und der Flotte, von der die Umstellung erfolgt, insgesamt keine Kapazitätssteigerung gegenüber dem Vorjahr darstellt.
(4)  
Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 beantragen, nehmen die einschlägigen Einzelheiten der beantragten Flottenumstellung in ihre jährlichen Fangkapazitätspläne auf.
(5)  
Für die Zwecke der Ausnahmeregelung nach Absatz 3 erfolgt die Flottenumstellung auf der Grundlage der vom SCRS für 2009 angegebenen Fangquoten.

▼M1

Artikel 14

Jährlicher Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan

Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf:

a) 

den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;

b) 

dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun bis zum 31. Dezember 2025 und nach diesem Zeitpunkt dem gemäß Artikel 93a jener Verordnung eingerichteten nationale Kontrollprogramm.

▼B

Artikel 15

Jährliche Aufzuchtmanagementpläne

(1)  
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan.
(2)  
Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität der geschätzten, für die Aufzucht verfügbaren Menge an Rotem Thun entsprechen.

▼M3 —————

▼B

(4)  
Die Höchstmenge wild gefangenen Roten Thuns, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, die die Farmen dieses Mitgliedstaats in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen eintragen ließen.
(5)  
Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so muss diese Erhöhung den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten und den Einfuhren von lebendem Roten Thun aus einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei entsprechen.

▼M1

(6)  
Die Mitgliedstaaten leiten Statistiken über die jährlich in Netzkäfige eingesetzte Menge (Einsetzen von wild gefangenem Fisch) sowie die jährliche Menge an Entnahmen und Ausfuhren an die Kommission weiter, die die Daten dem ICCAT-Sekretariat übermittelt, bis das ICCAT-Sekretariat eine Funktion zur Datenextraktion im eBCD-System entwickelt hat und diese Funktion verfügbar ist.
(7)  
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission gegebenenfalls bis zum 15. Mai jedes Jahres überarbeitete Bewirtschaftungspläne vor, die bis zum 1. Juni jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat übermittelt werden.

▼B

Artikel 16

Übermittlung der jährlichen Pläne

(1)  

Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:

a) 

den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11,

b) 

den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13,

▼M1

c) 

den jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und

▼B

d) 

den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.

(2)  
Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannten Pläne zusammen und verwendet sie für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat den jährlichen Plan der Union bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.
(3)  
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat der Kommission keinen Plan gemäß Absatz 1 innerhalb der dort genannten Frist vorlegt, kann die Kommission beschließen, den Unionsplan ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats an das ICCAT-Sekretariat weiterzuleiten. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bemüht sich die Kommission, einen der in Absatz 1 genannten Pläne zu berücksichtigen, der nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist, aber vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde. Entspricht ein von einem Mitgliedstaat eingereichter Plan nicht den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne oder enthält er einen schwerwiegenden Fehler, der dazu führen könnte, dass der Jahresplan der Union von der ICCAT-Kommission nicht gebilligt wird, kann die Kommission beschließen, dem ICCAT-Sekretariat den Plan der Union ohne die Pläne des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln. Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich und bemüht sich, alle von diesem Mitgliedstaat vorgelegten überarbeiteten Pläne in den jährlichen Plan der Union oder in Änderungen des jährlichen Unionsplans aufzunehmen, sofern diese überarbeiteten Pläne den Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf die jährlichen Fang-, Kapazitäts-, Inspektions- und Aufzuchtpläne entsprechen.

KAPITEL III

Technische Maßnahmen

Artikel 17

Fangzeiten

(1)  
Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres erlaubt.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels können Zypern und Griechenland in ihren jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter ihrer Flagge im östlichen Mittelmeer (FAO-Gebiet 37.3.1 und 37.3.2) vom 15. Mai bis zum 1. Juli jedes Jahres auf Roten Thun fischen dürfen.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann Kroatien in seinen jährlichen Fangplänen gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfischer unter seiner Flagge im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) vom 26. Mai bis zum 15. Juli jedes Jahres zu Aufzuchtzwecken auf Roten Thun fischen dürfen.

▼M1

(4)  
Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Witterungsbedingungen Fangtätigkeiten unmöglich machen, beschließen, die in den genannten Absätzen genannten Fangzeiten um eine entsprechende Anzahl nicht ausgeschöpfter Fangtage bis zu 10 Tage zu verlängern.

▼M4

(4a)  
Abweichend von Absatz 1 kann Spanien in seinem jährlichen Fangplan für 2025 gemäß Artikel 11 beantragen, dass Ringwadenfängern, die an dem Pilotprojekt zur Aufzucht von Rotem Thun im Kantabrischen Meer beteiligt sind, vom 26. Mai 2025 bis zum 30. September 2025 in der Kantabrischen See (ICES-Fischereigebiete 27.8.b und 27.8.c) der Fang von Rotem Thun gestattet wird.

▼M1

(5)  
Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Januar bis 31. Mai jedes Jahres erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N.

▼B

(6)  
Die Mitgliedstaaten legen die Fangzeiten für ihre Flotten — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — in ihren jährlichen Fangplänen fest.

Artikel 18

Pflicht zur Anlandung

Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.

Artikel 19

Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)  
Roter Thun mit einem Gewicht von weniger als 30 kg oder einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von weniger als 115 cm darf — auch als Beifang oder im Rahmen der Freizeitfischerei — weder gefangen noch an Bord mitgeführt, umgeladen, umgesetzt, angelandet, transportiert, gelagert, verkauft, zum Verkauf angeboten, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden.
(2)  

Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:

a) 

Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird,

b) 

Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, und

c) 

Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.

(3)  
Die besonderen Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Ausnahme sind in Anhang I enthalten.
(4)  
Die Mitgliedstaaten erteilen Schiffen eine Fanggenehmigung, die im Rahmen der in Anhang I Absätze 2 und 3 genannten Ausnahmeregelungen Fischfang betreiben. Die betreffenden Schiffe sind in der Liste der Fangschiffe gemäß Artikel 26 aufgeführt.
(5)  
Fische unterhalb der in diesem Artikel genannten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung, die tot ins Meer zurückgeworfen werden, werden auf die Quote des betreffenden Mitgliedstaats angerechnet.

Artikel 20

Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)  
Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 wird allen Fangschiffen und Tonnaren, die gezielt auf Roten Thun fischen, eine Höchstmenge von 5 % ungewollter Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht zwischen 8 und 30 kg oder, alternativ, mit einer Länge bis zur Schwanzflossengabelung von 75 bis 115 cm gestattet.
(2)  
Der in Absatz 1 genannte Prozentsatz von 5 % wird auf der Grundlage des an Bord behaltenen oder in der Tonnare befindlichen Gesamtfangs von Rotem Thun zu einem beliebigen Zeitpunkt nach jedem Fangeinsatz berechnet.
(3)  
Ungewollte Fänge werden von der Quote des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats abgezogen.
(4)  
Die Artikel 31, 33, 34 und 35 finden auf ungewollte Fänge von Rotem Thun unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung Anwendung.

Artikel 21

Beifänge

(1)  
Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines Fangplans mit.
(2)  
Die Menge der zulässigen Beifänge, die am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen darf, und die Methode, nach der der Anteil dieser Beifänge am Gesamtfang an Bord berechnet wird, müssen im jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 eindeutig festgelegt sein. Der Prozentsatz der Beifänge kann nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT verwaltete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.
(3)  
Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen und im Einklang mit den Artikeln 31 und 32 aufgezeichnet und der Kommission gemeldet.
(4)  
Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.
(5)  
Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Schiffe nicht erlaubt und der betreffende Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. Ist die gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzte spezifische Beifangquote der Union für Roten Thun ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten ohne Quote für Roten Thun nicht zulässig, und diese Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Freisetzung von als Beifang gefangenem Roten Thun zu gewährleisten. In diesen Fällen werden die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun verboten und sämtliche Beifänge werden aufgezeichnet. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über diese Mengen an totem Roten Thun, der als Beifang gefangen wurde; diese leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(6)  
Auf Schiffen, die nicht gezielt auf Roten Thun fischen, wird jede an Bord mitgeführte Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Soweit diese Beifänge durch das eBCD begleitet werden, dürfen sie vermarktet werden.

▼M1

Artikel 21a

Verbot des Anbordbehaltens von Rotem Thun an Bord von Unterstützungsschiffen

Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.

▼B

Artikel 22

Einsatz von Luftfahrzeugen

Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, für die Suche nach Rotem Thun wird verboten.

KAPITEL IV

Freizeitfischerei

Artikel 23

Besondere Quote für die Freizeitfischerei

▼M1

(1)  
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls eine besondere Quote für die Freizeitfischerei zuteilen. Bei dieser Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.

▼B

(2)  
Fänge von totem Rotem Thun werden gemeldet und auf die Quote des Mitgliedstaats angerechnet.

Artikel 24

Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei

▼M1

(1)  

Mitgliedstaaten mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun regulieren diese Fischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Schiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Kommission übermittelt der ICCAT diese Liste in elektronischer Form. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:

a) 

Name des Schiffes,

b) 

Registernummer,

c) 

ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend),

d) 

früherer Name (sofern zutreffend);

e) 

Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber.

▼B

(2)  
Bei der Freizeitfischerei ist es verboten, mehr als einen Roten Thun pro Tag und Schiff zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(3)  
Im Rahmen der Freizeitfischerei gefangener Roter Thun darf nicht vermarktet werden.

▼M1

(4)  
Jeder Mitgliedstaat zeichnet die Fangdaten, einschließlich Gewicht, jedes Roten Thuns aus der Freizeitfischerei auf und übermittelt die Daten zum Vorjahr jährlich bis 30. Juni der Kommission. Die Kommission übermittelt diese Informationen dem ICCAT-Sekretariat.

▼B

(5)  
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um soweit wie möglich sicherzustellen, dass Roter Thun und insbesondere Jungfische, die im Rahmen der Freizeitfischerei lebend gefangen werden, wieder freigesetzt werden. Jeder Rote Thun wird ganz, ohne Kiemen und/oder ausgenommen angelandet.

Artikel 25

Fangen, Markieren und Freisetzen

(1)  
Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 können Mitgliedstaaten, die eine Befischung mit Fangen und Freisetzen zulassen, die ausschließlich von Sportfischereifahrzeugen im Nordostatlantik betrieben wird, einer begrenzten Anzahl von Sportfischereifahrzeugen gestatten, gezielt auf Roten Thun zu fischen, um diesen „zu fangen, zu markieren und freizulassen“, ohne dass ihnen eine bestimmte Quote zugeteilt werden muss. Solche Schiffe müssen im Rahmen eines in ein wissenschaftliches Forschungsprogramm eingebundenen wissenschaftlichen Projekts eines Forschungsinstituts tätig sein. Die Projektergebnisse werden den einschlägigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.
(2)  
Die Tätigkeiten von Schiffen, die im Rahmen des ICCAT-Forschungsprogramms für Roten Thun wissenschaftliche Forschungsarbeiten durchführen, gelten nicht als „Fangen, Markieren und Freisetzen“ gemäß Absatz 1.
(3)  

Mitgliedstaaten, die das „Fangen, Markieren und Freisetzen“ gestatten,

a) 

legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor,

b) 

überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie diese Verordnung einhalten,

c) 

stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, und

d) 

legen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an das ICCAT- Sekretariat weiter.

(4)  
Jeder Rote Thun, der beim „Fangen, Markieren und Freisetzen“ zu Tode kommt, wird gemeldet und von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen.

KAPITEL V

Kontrollmaßnahmen

Abschnitt 1

Schiffs- und Tonnarenlisten und -register

Artikel 26

Schiffslisten und -register

▼M1

(1)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn des Zeitraums der Fanggenehmigung folgende Schiffslisten:

a) 

eine Liste aller Fangschiffe, die gezielt Roten Thun befischen, und

b) 

eine Liste aller anderen Schiffe als Fangschiffe, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun nachgehen.

Jede Schiffsliste enthält folgende Angaben:

a) 

Name und Registernummer des Schiffes,

b) 

Schiffstyp, wobei zumindest zwischen Fangschiffen, Schleppern, Hilfsschiffen, Unterstützungsschiffen und Verarbeitungsschiffen unterschieden wird,

c) 

Länge und Bruttoregistertonnen (BRT) oder, soweit möglich, Bruttoraumzahl (BRZ),

d) 

IMO-Nummer (sofern zutreffend),

e) 

verwendetes Fanggerät (sofern zutreffend),

f) 

frühere Flagge (sofern zutreffend),

g) 

früherer Name (sofern zutreffend),

h) 

etwaige Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern,

i) 

internationales Rufzeichen (sofern zutreffend),

j) 

Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber und

k) 

zulässiger Zeitraum für den Fang und die Beförderung von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken.

Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die in diesen Listen geführten Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.

▼B

(2)  
Ein Fischereifahrzeug kann in einem Kalenderjahr in beiden in Absatz 1 genannten Listen aufgeführt sein, jedoch nicht zur gleichen Zeit.
(3)  
Die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b enthalten den Schiffsnamen und die Nummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union im Sinne von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission ( 4 ).
(4)  
Die Kommission akzeptiert keine nachträglichen Vorlagen der Listen nach Absatz 1.

▼M1

(5)  

Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1und der Angaben nach den Absätzen 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a) 

vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und

b) 

eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

▼B

(6)  
Die Kommission ändert erforderlichenfalls im Laufe des Jahres die Angaben zu den Schiffen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, indem sie dem ICCAT-Sekretariat im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2403 aktualisierte Angaben übermittelt.

Artikel 27

Fangerlaubnisse für Schiffe

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen Schiffen, die in einer der in Artikel 26 Absätze 1 und 5 genannten Listen aufgeführt sind, Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und werden nach dem Muster in diesem Anhang erteilt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 21 Absatz 6 gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in den in Artikel 26 Absatz 1 genannten ICCAT-Registern aufgeführt sind, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden.
(3)  
Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einem Schiff erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun und kann das Schiff auffordern, unverzüglich einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn die dem Schiff zugeteilte individuelle Quote ausgeschöpft ist.

Artikel 28

Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren

▼M1

(1)  
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer zugelassen sind. Diese Liste enthält die Namen und die Registernummern der Tonnare sowie die geografischen Koordinaten des Polygons. Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Tonnaren in das ICCAT-Register der Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind, eingetragen werden können.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen den in der Liste nach Absatz 1 geführten Tonnaren Fangerlaubnisse aus. Die Fangerlaubnisse enthalten mindestens die in Anhang VII genannten Angaben und entsprechen dem Muster in diesem Anhang. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Angaben in der Fangerlaubnis korrekt sind und mit dieser Verordnung übereinstimmen.
(3)  
Für Tonnaren der Union, die nicht in dem ICCAT-Register aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun zu fangen. Von solchen Tonnaren gefangener Roter Thun darf nicht an Bord behalten, umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt oder angelandet werden.
(4)  
Der Flaggenmitgliedstaat widerruft die einer Tonnare erteilte Fangerlaubnis für Roten Thun, wenn die der Tonnare zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird.

▼M1

(5)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Tonnaren mit, die für den Fang von Rotem Thun zugelassen sind. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 28a

Listen und Register der Thunfischfarmen

(1)  

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Thunfischfarmen, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für Roten Thun zugelassen sind. Diese Liste enthält folgende Angaben:

a) 

den Namen der Thunfischfarm;

b) 

die Registernummer;

c) 

die Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber;

d) 

die jeder Thunfischfarm zugewiesene Einsatz- und Gesamtaufzuchtkapazität;

e) 

die geografischen Koordinaten der für Aufzuchttätigkeiten zugelassenen Gebiete; und

f) 

den Status der Thunfischfarm (aktiv oder nicht aktiv).

Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Thunfischfarmen in das ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen werden können.

(2)  
Für Thunfischfarmen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben.
(3)  
Außerhalb der für die Aufzucht zugelassenen geografischen Koordinaten ist keine Aufzucht, einschließlich der Fütterung zu Mastzwecken oder der Entnahme zulässig.
(4)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Thunfischfarmen mit. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(5)  
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun nicht in eine Thunfischfarm eingesetzt wird, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt ist, und dass diese Thunfischfarmen keinen Roten Thun von Schiffen erhalten, die nicht im ICCAT-Schiffregister aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Tätigkeit in Thunfischfarmen zu untersagen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen sind.

▼B

Artikel 29

Angaben zu Fangtätigkeiten

(1)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassen

a) 

den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs,

b) 

die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs,

c) 

die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se),

d) 

die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und

e) 

den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).

(2)  

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:

a) 

den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer und

b) 

die Gesamtfänge von Rotem Thun.

(3)  
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission auch Angaben zu Schiffen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, von denen aber bekannt ist oder angenommen wird, dass sie im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun gefischt haben. Sobald diese Angaben vorliegen, leitet die Kommission sie an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Artikel 30

Gemeinsame Fangeinsätze

(1)  
Gemeinsame Einsätze für den Fang von Rotem Thun sind nur zulässig, wenn die beteiligten Schiffe über eine Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats/der Flaggenmitgliedstaaten verfügen. Für eine solche Genehmigung muss jeder Ringwadenfänger für den Fang von Rotem Thun ausgerüstet und im Besitz einer individuellen Quote sein und die Berichtspflichten gemäß Artikel 32 beachten.
(2)  
Die Quote für einen gemeinsamen Fangeinsatz entspricht der Summe der den teilnehmenden Ringwadenfängern zugeteilten Quoten.
(3)  
Ringwadenfänger dürfen sich nicht an gemeinsamen Fangeinsätzen mit Ringwadenfängern anderer Parteien beteiligen.
(4)  

Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:

a) 

den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird,

b) 

die Identität der Beteiligten,

c) 

die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe,

d) 

den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Schiffe und

e) 

Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.

(5)  
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mindestens 10 Tage vor Beginn des gemeinsamen Fangeinsatzes die Angaben gemäß Absatz 4 nach dem Muster in Anhang IV. Die Kommission übermittelt die Angaben mindestens fünf Tage vor Beginn des Einsatzes an das ICCAT-Sekretariat und an jeden Flaggenmitgliedstaat der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeugen.
(6)  
Im Falle höherer Gewalt gilt die Frist gemäß Absatz 5 nicht für die Angaben zu den Bestimmungsbetrieben. In diesem Fall übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die neuesten Angaben so bald wie möglich zusammen mit einer Beschreibung der Vorfälle, die höhere Gewalt darstellen. Die Kommission leitet diese Informationen an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Abschnitt 2

Fangaufzeichnungen

Artikel 31

Aufzeichnungsvorschriften

(1)  
Die Kapitäne von Fangschiffen der Union führen im Einklang mit den Artikeln 14, 15, 23 und 24 sowie Anhang II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch über ihre Einsätze.
(2)  
Die Kapitäne von Schleppern, Hilfsschiffen und Verarbeitungsschiffen der Union zeichnen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte B, C und D auf.

Artikel 32

Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren

(1)  
Die Kapitäne von gezielt fischenden Fangschiffen der Union übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, täglich Fangmeldungen auf elektronischem Weg. Diese Berichte sind für Schiffe im Hafen nicht verpflichtend, es sei denn, sie sind an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt. Die Daten in den Meldungen stammen aus den Logbüchern und umfassen Datum, Uhrzeit, Ort (Breitengrad und Längengrad) sowie Gewicht und Anzahl des im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thuns, einschließlich Freisetzungen und Rückwürfe toter Fische. Die Kapitäne übermitteln die Meldungen nach dem Muster in Anhang III oder nach einem von dem Mitgliedstaat geforderten Muster.
(2)  
Die Kapitäne von Ringwadenfängern erstellen die in Absatz 1 genannten täglichen Fangmeldungen je Fangeinsatz, auch bei Nullfängen. Die Schiffskapitäne oder ihre Bevollmächtigten übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat die Meldungen bis 9.00 Uhr (GMT) für den Vortag.
(3)  
Die Betreiber von Tonnaren, die gezielt Roten Thun fangen, oder ihre Bevollmächtigten erstellen täglich Meldungen, die ihren Flaggenmitgliedstaaten während des gesamten Zeitraums, für den sie auf Roten Thun fischen dürfen, binnen 48 Stunden zu übermitteln sind. Diese Meldungen umfassen die ICCAT-Registernummer der Tonnare, Datum und Uhrzeit des Fangs, Gewicht und Anzahl des gefangenen Roten Thuns, einschließlich Nullfängen, Freisetzungen und Rückwürfen toter Fische. Sie übermitteln diese Angaben nach dem Muster in Anhang III.
(4)  
Die Kapitäne von Fangschiffen mit Ausnahme von Ringwadenfängern übermitteln ihren Flaggenmitgliedstaaten die Meldungen gemäß Absatz 1 bis Dienstag, 12.00 Uhr (GMT) für die Vorwoche, die am Sonntag endet.

Abschnitt 3

Anlandungen und Umladungen

Artikel 33

Bezeichnete Häfen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun bezeichnet Häfen, in denen Roter Thun angelandet oder umgeladen werden darf. Die Angaben zu bezeichneten Häfen sind in den jährlichen Fangplan gemäß Artikel 11 aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Angaben zu bezeichneten Häfen. Die Kommission übermittelt diese Angaben unverzüglich dem ICCAT-Sekretariat.
(2)  

Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

feste Anlande- und Umladezeiten,

b) 

feste Anlande- und Umladeplätze und

c) 

feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.

(3)  
Außerhalb der von den Parteien und den Mitgliedstaaten bezeichneten Häfen ist es verboten, irgendeine Menge im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thuns von Fangschiffen, Verarbeitungsschiffen und Hilfsschiffen anzulanden oder umzuladen. Toter Roter Thun, der aus einer Tonnare oder einem Netzkäfig entnommen wurde, darf ausnahmsweise mit einem Hilfsschiff zu einem Verarbeitungsschiff transportiert werden, soweit dieser Transport in Anwesenheit der Kontrollbehörde geschieht.

▼M1

(4)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet des völkerrechtlichen Rechts auf Zugang zu einem Hafen für Fischereifahrzeuge in Seenot oder in Fällen höherer Gewalt.

▼B

Artikel 34

Voranmeldung von Anlandungen

(1)  
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 dieser Verordnung aufgeführt sind. Die Voranmeldung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (einschließlich des Flaggenmitgliedstaats) oder der Partei zu senden, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung benutzt werden soll.

▼M1

(2)  

Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union, einschließlich Verarbeitungs- oder Hilfsschiffen, bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen zumindest Folgendes mit:

a) 

geschätztes Datum und geschätzte Uhrzeit der Ankunft;

b) 

die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;

c) 

Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

▼B

(3)  
Sind die Mitgliedstaaten nach geltendem Unionsrecht ermächtigt, eine kürzere Anmeldefrist als vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit anzuwenden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu dem entsprechend geltenden Anmeldungszeitpunkt vor der Ankunft gemeldet werden. Beträgt die Entfernung der Fanggründe vom Hafen weniger als vier Stunden, so können die geschätzten an Bord befindlichen Mengen Roten Thuns zu jeder Zeit vor der Ankunft geändert werden.
(4)  
Die Behörden des Hafenmitgliedstaats führen Buch über alle Voranmeldungen des laufenden Jahres.

▼M1

(5)  
Alle Anlandungen in der Union werden von den einschlägigen Kontrollbehörden des Hafenmitgliedstaats kontrolliert, und ein bestimmter Prozentsatz wird auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems unter Einbeziehung von Quoten, Flottengröße und Fischereiaufwand inspiziert. Die Einzelheiten zu dem von den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsystem sind im jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 enthalten.

▼B

(6)  
Der Kapitän eines Fangschiffs der Union übermittelt unabhängig von der Gesamtlänge des Schiffs den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem bzw. in der die Anlandung stattfindet, und seinem Flaggenstaat binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Anlandeerklärung. Der Kapitän des Fangschiffs der Union ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung verantwortlich und bestätigt diese. Die Anlandeerklärung enthält mindestens die angelandeten Mengen Roten Thuns und das Gebiet, in dem der gefangen wurde. Alle angelandeten Fänge werden gewogen. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Behörden des Flaggenstaats oder der Partei binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung einen Anlandebericht.

Artikel 35

Umladungen

(1)  
Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.
(3)  
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder der Bevollmächtigte des Kapitäns übermittelt den einschlägigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die nach Anhang V erforderlichen Angaben.
(4)  
Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.

▼M1

(5)  
Spätestens fünf Werktage nach dem Tag der Umladung im Hafen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, bzw. ihre Bevollmächtigten die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie den zuständigen Behörden ihrer Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge bzw. ihre Bevollmächtigten füllen die ICCAT-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang V aus. Die ICCAT-Umladeerklärung wird mit dem eBCD verknüpft, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.

▼B

(6)  
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.
(7)  
Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.

Abschnitt 4

Berichtspflichten

▼M1

Artikel 36

Fangberichte der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren und Fangschiffen. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.

▼B

Artikel 37

Angaben zur Quotenausschöpfung

(1)  
Zusätzlich zur Einhaltung von Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe zugeteilte Quote als zu 80 % ausgeschöpft erachtet wird.
(2)  
Zusätzlich zur Beachtung von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert jeder Mitgliedstaat die Kommission, wenn die einer Fanggerätegruppe oder die einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einem Ringwadenfänger zugeteilte Quote als ausgeschöpft erachtet wird. Diese Information wird von einem amtlichen Dokument begleitet, das belegt, dass der Mitgliedstaat für die Flotte, die Fanggerätegruppe, den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Schiffe mit individueller Quote einen Fangstopp erlassen oder einen Rückruf in den Hafen übermittelt hat, wobei Datum und Uhrzeit des Fangstopps eindeutig anzugeben sind.
(3)  
Die Kommission unterrichtet das ICCAT-Sekretariat über den Zeitpunkt, zu dem die Unionsquote für Roten Thun ausgeschöpft ist.

Abschnitt 5

Beobachterprogramme

Artikel 38

Nationale Beobachterprogramme

(1)  

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Fischereifahrzeugen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:

a) 

auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 Meter);

b) 

auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 Meter);

c) 

auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 Meter);

d) 

auf 100 % der Schlepper;

e) 

bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.

Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.

▼M1

(2)  
Abweichend von Absatz 1 befinden sich bei Freisetzungen von Thunfisch aus Thunfischfarmen nur regionale ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 an Bord der Schlepper.
(3)  
Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.

▼B

(4)  
Die Daten und Angaben, die im Rahmen der Beobachterprogramme der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben werden, werden der Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Daten und Informationen, wie jeweils angebracht, an den SCRS oder das ICCAT-Sekretariat weiter..

▼M1

(5)  

Für die Zwecke dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten Folgendes sicherstellen:

a) 

eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fischereiaufwand und anderen Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;

b) 

stabile Datenerhebungsprotokolle;

c) 

eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;

d) 

eine Liste, die den Beobachtern vor Beginn ihres Einsatzes bereitgestellt wird, mit Kontaktpersonen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, an die sie ihre Beobachtungen melden können;

e) 

soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Übereinkommensgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren;

f) 

die Gewährung des Zugangs zu den elektronischen Kommunikationsmitteln an Bord des Fischereifahrzeugs oder auf der Tonnare für die Beobachter durch die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder die Betreiber der Tonnaren.

▼B

Artikel 39

Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

(1)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisen die wirksame Durchführung des in diesem Artikel und in Anhang VIII beschriebenen regionalen Beobachterprogramms der ICCAT.
(2)  

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters

a) 

auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern,

b) 

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern,

c) 

bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze,

▼M1

d) 

bei allen Umsetzungen von Käfigen der Thunfischfarm in Transportkäfige, die dann zu einer anderen Thunfischfarm geschleppt werden;

▼B

e) 

bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen,

f) 

bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen und

g) 

bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.

▼M1

(2a)  
Abweichend von Absatz 1 können Entnahmen von bis zu 1 000  kg pro Tag aus Thunfischfarmen und bis zu einer Höchstmenge von 50 Tonnen pro Thunfischfarm und Jahr zur Versorgung des Marktes für frischen Roten Thun von dem zuständigen Mitgliedstaat genehmigt werden, sofern ein bevollmächtigter nationaler Inspektor des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei 100 % dieser Entnahmen vor Ort ist und den gesamten Vorgang kontrolliert. Dieser bevollmächtigte nationale Inspektor validiert außerdem die entnommenen Mengen im eBCD-System. In diesen Fällen ist die Unterschrift des regionalen ICCAT-Beobachters im Abschnitt des eBCD über die Entnahme nicht erforderlich.

▼B

(3)  
Ringwadenfängern ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.

▼M1

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Thunfischfarm für den gesamten Zeitraum des Einsetzens in Netzkäfige und der Entnahme ein regionaler ICCAT-Beobachter zugeteilt wird. Im Fall höherer Gewalt und nachdem der für die Farm zuständige Mitgliedstaat die Umstände bestätigt hat, die einen Fall höherer Gewalt darstellen, bzw. in Fällen, in denen benachbarte Thunfischfarmen, die von demselben für die Farm zuständigen Mitgliedstaat zugelassen wurden und kontrolliert werden, zusammen als eine Einheit tätig sind, kann ein regionaler ICCAT-Beobachter mehr als einer Thunfischfarm zugeteilt werden, um die Kontinuität der Aufzuchttätigkeiten zu gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die Aufgaben des Beobachters ordnungsgemäß wahrgenommen werden, und nachdem die entsprechende Bestätigung des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eingegangen ist.
(4a)  
Abweichend von Absatz 4 kann im Fall einer Umsetzung zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen, die unter die Gerichtsbarkeit desselben Mitgliedstaats fallen, ein einziger regionaler ICCAT-Beobachter eingesetzt werden, der den gesamten Prozess einschließlich der Umsetzung der Thunfische in einen Schlepptransportkäfig, des Schleppens der Thunfische vom abgebenden Betrieb zum Empfängerbetrieb und des Einsetzens der Thunfische im Empfängerbetrieb überwacht. In diesem Fall setzt abgebende Betrieb einen regionalen ICCAT-Beobachter ein, und die Kosten werden von dem abgebenden Betrieb und dem Empfängerbetrieb gemeinsam getragen, sofern die jeweiligen Betreiber nichts anderes bestimmen.

▼B

(5)  

Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,

a) 

zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand derer die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;

b) 

die ITD und die BCD abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;

c) 

auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Probenahmen durchzuführen.

▼M1

(6)  
Die Kapitäne und die Besatzungsmitglieder sowie die Betreiber von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen dürfen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in keiner Weise behindern, einschüchtern, stören oder ungebührlich beeinflussen.
(7)  
Die Pflichten, Zuständigkeiten und Aufgaben der regionalen ICCAT-Beobachter sind in Anhang VIII festgelegt.

▼B

Abschnitt 6

Umsetzvorgänge

Artikel 40

Umsetzgenehmigung

▼M1

(1)  

Vor Beginn eines Umsetzvorgangs, auch bei einer freiwilligen Umsetzung, übermittelt der abgebende Betreiber dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:

a) 

die Anzahl der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun und das geschätzte Gewicht;

b) 

den Namen und die ICCAT-Nummer des Fangschiffs, des Schleppers, der Thunfischfarm oder der Tonnare;

c) 

Datum und Fangort des Fanges;

d) 

Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umsetzung;

e) 

geschätzte Position (Längen- und Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Nummern des abgebenden und des annehmenden Netzkäfigs;

f) 

Name und ICCAT-Nummer des Empfängerbetriebs;

g) 

Name und ICCAT-Nummer des abgebenden Betriebs im Fall einer Umsetzung vom Aufzuchtkäfig in einen Transportkäfig;

h) 

im Fall einer Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm die Nummern der beiden Aufzuchtkäfige und etwaiger Transportkäfige.

▼M1 —————

▼M1

(3)  
Allen Netzkäfigen, die bei Umsetzvorgängen und damit verbundenen Transporten von lebendem Rotem Thun verwendet werden, wird eine eindeutige Kennnummer gemäß Artikel 45c zugeteilt.

▼B

(4)  
Der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, weist dem Kapitän des Fischereifahrzeugs bzw. dem Betreiber der Tonnare oder Thunfischfarm für jeden Umsetzvorgang eine Genehmigungsnummer zu und teilt sie ihm mit. Die Genehmigungsnummer besteht aus den drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, der vierstelligen Jahresangabe und drei Buchstaben, die entweder einem positiven Bescheid (AUT) oder einem negativen Bescheid (NEG) entsprechen, gefolgt von der laufenden Nummer.

▼M1

(5)  
Der Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 genehmigt oder untersagt die Umsetzung innerhalb von 48 Stunden nach Übermittlung der Voranmeldung. Die Umsetzung darf nicht ohne die Genehmigungsnummer beginnen, die einen positiven Bescheid (AUT) anzeigt.

▼B

(6)  
Die Umsetzgenehmigung greift der Bestätigung des Einsetzens in Netzkäfige nicht vor.

▼M1

(7)  
Für freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen ist keine neue Umsetzgenehmigung erforderlich.

▼B

Artikel 41

▼M1

Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und darauffolgende Freisetzung von Rotem Thun

▼B

(1)  

Der Mitgliedstaat, dem gemäß Artikel 40 Absatz 1 vorab eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung der Ansicht ist, dass

a) 

das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte,

▼M1

b) 

die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und das Gewicht vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden oder das Einsetzen der Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige nicht gestattet war,

c) 

das Fangschiff oder die Tonnare, das oder die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügte,

d) 

der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen VMS ausgerüstet ist, oder

e) 

die aufnehmende Thunfischfarm im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen nicht als aktiv gemeldet ist.

▼B

(2)  
Wenn der Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, die Umsetzung untersagt, so erteilt er dem Kapitän des Fangschiffs oder Schleppers bzw. dem Betreiber der Tonnare oder der Thunfischfarm unverzüglich eine Freisetzungsanweisung, in der er diesen darüber in Kenntnis setzt, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch im Einklang mit Anhang XII freizusetzen ist.

▼M1

(3)  
Kommt es während des Transports zur Thunfischfarm zu einem technischen Versagen des VMS des Schleppers, so wird dieser so bald wie möglich und spätestens 72 Stunden nach dem technischen Versagen durch einen anderen Schlepper mit voll funktionsfähigem VMS ersetzt oder es wird ein neues funktionsfähiges VMS installiert oder eingesetzt. Dieser Zeitraum von 72 Stunden kann im Fall von höherer Gewalt oder von berechtigten betrieblichen Zwängen ausnahmsweise verlängert werden. Das technische Versagen wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die das ICCAT-Sekretariat hiervon in Kenntnis setzt. Der Kapitän oder dessen Bevollmächtigter muss ab dem Zeitpunkt, zu dem das technische Versagen festgestellt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem Abhilfe geschaffen wird, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktuellen geografischen Koordinaten des Fischereifahrzeugs mit geeigneten Telekommunikationsmitteln übermitteln.

▼B

Artikel 42

ICCAT-Umsetzerklärung

▼M1

(1)  

Nach Abschluss des Umsetzvorgangs füllt der abgebende Betreiber die ICCAT-Umsetzerklärung (im Folgenden „ITD“) nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt sie an:

a) 

die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats,

b) 

den regionalen ICCAT-Beobachter, sofern die Anwesenheit dieses Beobachters obligatorisch ist, und

c) 

gegebenenfalls den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber des Empfängerbetriebs.

▼B

(2)  
Die ITD werden von den Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fischereifahrzeug, die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Die Nummer der ITD umfasst die drei Buchstaben des Codes des Mitgliedstaats, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (MS-20**/xxx/ITD).

▼M1

(3)  
Das Original der IDT liegt während der Umsetzung in den Empfängerbetrieb vor, in dem Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige eingesetzt werden sollen.

Bei der ersten Umsetzung wird das Original der IDT vom abgebenden Betreiber dupliziert, wenn ein einzelner Fang aus der Ringwade oder der Tonnare in mehr als einen Transportkäfig umgesetzt wird.

Im Fall einer weiteren Umsetzung aktualisiert der Kapitän des abgebenden Schleppers die IDT, indem er Teil 3 (weitere Umsetzungen) ausfüllt, und stellt die aktualisierte IDT dem aufnehmenden Schlepper bereit.

Eine Kopie der ITD wird an Bord der abgebenden Fangschiffe oder Schlepper bzw. vom Betreiber der abgebenden Tonnare oder der abgebenden Thunfischfarm aufbewahrt und kann während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden.

▼B

(4)  
Die Kapitäne von Schiffen, die Umsetzungen durchführen, melden ihre Tätigkeiten im Einklang mit Anhang II.

▼M1

(5)  
Angaben zu Fischen, die während der Umsetzung oder der Beförderung zum Empfängerbetrieb verendet sind, werden nach dem Verfahren gemäß Anhang XIII aufgezeichnet.

▼B

Artikel 43

Überwachung per Videokamera

▼M1

(1)  

Der abgebende Betreiber gewährleistet, dass die Umsetzung zur Feststellung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun per Videokamera unter Wasser überwacht wird; hiervon ausgenommen ist die Umsetzung von Netzkäfigen zwischen zwei Schleppern, bei der keine lebenden Exemplare von Rotem Thun zwischen den Netzkäfigen transportiert werden. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.

Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der abgebende Betreiber den folgenden Beteiligten unverzüglich Kopien der betreffenden Videoaufzeichnungen zur Verfügung stellt:

a) 

bei der ersten Umsetzung und jeder freiwilligen Umsetzung dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Fangreise der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers;

b) 

bei weiteren Umsetzungen dem nationalen Beobachter an Bord des abgebenden Schleppers, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Schleppfahrt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des abgebenden Schleppers;

c) 

bei Umsetzungen zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers und

d) 

sofern während des Umsetzungsvorgangs ein nationaler oder ein ICCAT-Inspektor anwesend ist, diesem Inspektor.

(1a)  
Die betreffende Videoaufzeichnung wird während der Beförderung des Fisches bis zum Empfängerbetrieb mitgeführt. Eine Kopie wird auf den Tonnaren, in den Thunfischfarmen oder an Bord der abgebenden Schiffe aufbewahrt und ist während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

▼B

(2)  
Fordert der SCRS die Kommission auf, Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung zu stellen, so übermitteln die Mitgliedstaaten diese Kopien der Kommission, die diese an den SCRS weiterleitet.

▼M1

(3)  
Der abgebende Betreiber und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bewahren die Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit Umsetzungen mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie dies für Kontroll- und Durchsetzungszwecke erforderlich ist.

Artikel 43a

Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen

(1)  
Erfüllt die Videoaufzeichnung gemäß Artikel 43 nicht die Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, insbesondere wenn ihre Qualität und Klarheit nicht ausreichen, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so kann der abgebende Betreiber freiwillige Umsetzungen vornehmen.
(2)  
Wurde keine freiwillige Umsetzung vorgenommen oder ist es trotz der freiwilligen Umsetzung immer noch nicht möglich, die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so ordnet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers eine Kontrollumsetzung an, die wiederholt wird, bis die Qualität der Videoaufzeichnung eine Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun ermöglicht.
(3)  
Die freiwilligen Umsetzungen und Kontrollumsetzungen erfolgen in einen leeren Käfig. Die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, die durch eine gültige freiwillige Umsetzung oder Kontrollumsetzung ermittelt wurde, wird zum Ausfüllen des Logbuchs, der ITD und der entsprechenden Abschnitte des eBCD herangezogen.
(4)  
Die Trennung des Transportkäfigs vom Ringwadenfänger, Tonnar oder Aufzuchtkäfig erfolgt erst, wenn der regionale ICCAT-Beobachter, der sich an Bord des Ringwadenfängers, in der Thunfischfarm oder auf der Tonnare befindet, seine Aufgaben erfüllt hat.
(5)  
Reicht die Qualität der Videoaufzeichnungen der freiwilligen Umsetzungen immer noch nicht zur Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare aus, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die Trennung der Transportkäfige von dem Ringwadenfänger, der Tonnare oder der Thunfischfarm gestatten. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers an, dass die Öffnungen der betreffenden Transportkäfige nach dem Verfahren gemäß Anhang XVa versiegelt werden und dass zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort eine Kontrollumsetzung in Anwesenheit der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird.
(6)  
Falls die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei der Kontrollumsetzung nicht anwesend sein können, findet die Kontrollumsetzung in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters statt. In diesem Fall ist der Betreiber der Thunfischfarm, der Eigentümer der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun ist, für die Einsetzung des regionalen ICCAT-Beobachters zur Überprüfung der Kontrollumsetzung verantwortlich.

▼M1

Artikel 44

Untersuchung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers

(1)  

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers untersuchen alle Fälle, in denen

a) 

eine Differenz von mehr als 10 % besteht zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl Exemplare von Rotem Thun, die vom regionalen ICCAT-Beobachter bzw. vom nationalen Beobachter festgelegt wurde;

b) 

der regionale ICCAT-Beobachter die ITD nicht unterzeichnet hat.

Die in Buchstabe a genannte Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der Zahlen des abgebenden Betreibers ausgedrückt.

Bei Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der für die betroffenen Schlepper zuständigen Partei über die Untersuchung und stellt sicher, dass bis zum Abschluss der Untersuchung keine Umsetzung von oder auf den betreffenden Transportkäfig gestattet wird.

Die Untersuchung umfasst gegebenenfalls auch die Analyse aller einschlägigen Videoaufzeichnungen. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des eBCD wird nicht validiert.

(2)  
Bei allen Umsetzvorgängen, bei denen eine Videoaufzeichnung erforderlich ist, stellt eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers festgelegt wurde, einen potenziellen Verstoß der betreffenden Fischereifahrzeuge, Tonnaren oder Thunfischfarmen dar.

▼B

Artikel 45

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

▼M1

Artikel 45a

Änderungen an ITD und eBCD nach Inspektionen auf See oder nach Untersuchungen

Stellt sich bei einer Inspektion auf See oder einer Untersuchung heraus, dass die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun 10 % über der in der ITD und im eBCD angegebenen Anzahl liegt, so wird das eBCD von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers entsprechend dem Ergebnis der Inspektion bzw. Untersuchung geändert.

▼B

Abschnitt 7

Einsetzen in Netzkäfige

▼M1

Artikel 45b

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die verantwortlich ist für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Einsetzvorgänge, für die Kontrolle der unter seiner Gerichtsbarkeit durchgeführten Aufzuchttätigkeiten sowie für die Berichterstattung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten und für die Tonnaren zuständigen Mitgliedstaaten und der für die Schiffe oder Tonnaren, die den in Netzkäfige eingesetzten Thunfisch gefangen haben, zuständigen Parteien.
(2)  
Alle Fischerei- und Aufzuchttätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun unterliegen der Kontrolle im Einklang mit dem gemäß Artikel 14 vorgelegten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan.
(3)  
Die Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige beteiligt sind, tauschen Informationen aus und arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Anzahl und das Gewicht der für das Einsetzen in Netzkäfige bestimmten Exemplare von Rotem Thun korrekt sind, mit den von dem Kapitän des Ringwadenfängers oder dem Betreiber der Tonnare gemeldeten Fangmengen übereinstimmen und in den entsprechenden Abschnitten des eBCD angegeben werden.
(4)  
Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der Farmen jederzeit einen genauen schematischen Plan ihrer Farm aufbewahren, in dem die eindeutigen Kennnummern gemäß Artikel 45c aller Netzkäfige und ihre jeweilige Position in der Farm angegeben sind. Dieser Plan ist für die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats zu Kontrollzwecken und für den in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter jederzeit einsehbar. Jede Aktualisierung des schematischen Plans ist der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vorab mitzuteilen. Der schematische Plan wird bei jeder Änderung der Anzahl oder Verteilung der Aufzuchtkäfige angepasst.
(5)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt alle Informationen, Unterlagen und Materialien im Zusammenhang mit den Einsetzvorgängen, die in den unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarmen stattfinden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für die Betreiber von Thunfischfarmen in Bezug auf Einsetzvorgänge, die in ihren Farmen stattfinden.

Artikel 45c

Eindeutige Kennnummer

(1)  
Vor Beginn der Fangsaison für Roten Thun weist die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jedem Netzkäfig, der zu einer unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarm gehört, eine eindeutige Kennnummer (im Folgenden „Netzkäfignummer“) zu, auch für Netzkäfige, die für den Transport der Fische zur Thunfischfarm verwendet werden.
(2)  
Die Netzkäfignummern werden nach einem eindeutigen Zahlensystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können.
(3)  
Die Netzkäfignummern werden auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Käfigrings oberhalb der Wasserlinie in einer Farbe aufgedruckt oder aufgemalt, die mit dem Hintergrund, auf dem sie aufgemalt oder aufgedruckt sind, kontrastiert, und sind zu Kontrollzwecken jederzeit sichtbar und lesbar. Die Höhe der Buchstaben und Ziffern beträgt mindestens 20 cm bei einer Linienstärke von mindestens 4 cm.
(4)  
Abweichend von Absatz 3 sind alternative Methoden zur Anbringung der Netzkäfignummer zulässig, sofern sie die gleiche Garantie für Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit bieten.

Artikel 45d

Einsetzgenehmigung

(1)  
Für jeden Einsetzvorgang gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 4.
(2)  

Der Betreiber einer Thunfischfarm beantragt bei der zuständigen Behörde des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eine Einsetzgenehmigung. Die Einsetzgenehmigung enthält die folgenden Angaben:

a) 

Anzahl und Gewicht der Exemplare von Rotem Thun, die gemäß der ITD in Netzkäfige eingesetzt werden sollen,

b) 

die entsprechende ITD,

c) 

die Nummer der betreffenden eBCD, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, bestätigt und validiert wurde,

d) 

alle Meldungen über während des Transports verendete Fische, die gemäß Anhang XIII ordnungsgemäß erfasst werden.

(3)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt den jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Angaben gemäß Absatz 2 und ersucht um Bestätigung, dass der Einsetzvorgang genehmigt werden kann.
(4)  
Innerhalb von drei Werktagen teilen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mit, dass der betreffende Einsetzvorgang genehmigt werden kann oder verweigert wird. Im Fall einer Verweigerung gibt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Gründe hierfür an. Die Verweigerung zieht eine Freisetzungsanordnung nach sich.
(5)  
Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat stellt die Einsetzgenehmigung unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, aus. Liegt diese Bestätigung nicht vor, so erteilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Einsetzgenehmigung nicht.
(6)  
Das Einsetzen in Netzkäfige wird nicht genehmigt, wenn für die Fische, für die die Einsetzgenehmigung gilt, nicht die vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 vorliegen.
(7)  
Der Einsetzvorgang wird nicht genehmigt und die entsprechenden Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch werden nicht validiert, bis die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 44, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, durchgeführt wird, vorliegen.
(8)  
Wurde die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung durch den Betreiber der Thunfischfarm erteilt, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Anhang XII die Freisetzung aller in dem betreffenden Transportkäfig befindlichen Fische an und führt diese durch. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, und das ICCAT-Sekretariat über die Freisetzung.

▼M1

Artikel 46

Nichterteilung der Einsetzgenehmigung

(1)  

Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass

a) 

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte,

b) 

die Menge des in Netzkäfige einzusetzenden Fischs von dem Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder

c) 

das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügt.

(2)  

Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er

a) 

die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und

b) 

verlangen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.

Artikel 46a

Einsetzen in Netzkäfige

(1)  
Bei Ankunft des Schleppers in der Nähe der Thunfischfarm stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass zwischen diesem Schlepper und allen Einrichtungen der Thunfischfarm ein Mindestabstand von einer Seemeile eingehalten wird, bis die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vor Ort ist. Die Position und die Aktivität des Schleppers werden zu jedem Zeitpunkt überwacht.
(2)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats genehmigt den Beginn des Einsetzvorgangs nicht ohne Anwesenheit dieser Behörde und des regionalen ICCAT-Beobachters oder bevor die einschlägigen Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgefüllt und validiert wurden.
(3)  
Das Verankern von Transportkäfigen in der Thunfischfarm als Aufzuchtkäfige, ohne dass die Fische bewegt werden, um Stereokameraaufnahmen zu ermöglichen, ist verboten.
(4)  
Nach der Umsetzung von Rotem Thun vom Schlepp-Transportkäfig in den Aufzuchtkäfig stellt die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass die Aufzuchtkäfige, in denen sich Roter Thun befindet, jederzeit versiegelt sind. Die Entsiegelung ist nur in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und nach deren Genehmigung möglich. Die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erstellt Protokolle für die Versiegelung der Aufzuchtkäfige und stellt sicher, dass amtliche Siegel verwendet und so angebracht werden, dass die Käfige nicht geöffnet werden können, ohne dass die Siegel beschädigt werden.
(5)  
Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien sowie nach Fangjahren aufgeteilt werden. Wurde der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes gefangen, so werden die betreffenden Fänge jedoch in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und nach gemeinsamen Fangeinsätzen und Fangjahren aufgeteilt.
(6)  
Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden. Diese Fristen gelten nicht für Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen.

Artikel 47

Fangdokumente für Roten Thun

Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun in Käfige zu genehmigen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) 2023/2833 ( 5 ) verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, validiert werden.

▼M1 —————

▼M1

Artikel 49

Aufzeichnung von Einsetzvorgängen durch Kontrollkameras und Einsetzerklärung

(1)  
Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsetzvorgänge von ihren Kontrollbehörden unter Einsatz sowohl von konventionellen Videokameras als auch von Stereokameras überwacht werden. Videoaufzeichnungen werden für jeden Einsetzvorgang im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.
(2)  
Entspricht die Qualität der Videoaufzeichnung der Kontrollkamera zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun nicht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige an, bis die Anzahl und das Gewicht der Exemplare von Rotem Thun bestimmt werden können. Für die Wiederholung des Einsetzvorgangs ist keine neue Einsetzgenehmigung erforderlich.
(3)  
Im Fall eines Kontrolleinsetzens in Netzkäfige stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der Käfig der abgebenden Thunfischfarm versiegelt wird und vor dem neuen Einsetzvorgang nicht manipuliert werden kann. Die Käfige der aufnehmenden Thunfischfarm, die für das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige verwendet werden, sind leer.
(4)  
Nach Abschluss des Einsetzvorgangs stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter unmittelbaren Zugang zu allen Videoaufzeichnungen der Kontrollkamera hat und erforderlichenfalls eine Kopie anfertigen kann, um die Analyse dieser Videoaufzeichnungen zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort durchzuführen.
(5)  
Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber der Thunfischfarm für jeden Einsetzvorgang innerhalb einer Woche nach dem tatsächlichen Vorgang eine Einsetzerklärung nach dem Muster in Anhang XIV vorlegt.

Artikel 50

Einleitung und Durchführung von Untersuchungen

(1)  
Besteht in Bezug auf einen einzelnen Fangeinsatz eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 3 gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die in Netzkäfige eingesetzt werden, und der Zahl, die im eBCD oder in der ITD als gefangen und/oder umgesetzt angegeben wurde, so leitet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um das genaue Fanggewicht zu ermitteln, das von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist.
(2)  
Zur Unterstützung der Untersuchung gemäß Absatz 1 fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats alle ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der einschlägigen Videoaufzeichnungsanalyse an, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats, die an dem betreffenden Transport und Einsetzvorgang beteiligt waren, durchgeführt wurden.
(3)  
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen.
(4)  
Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzvorgangs durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab.
(5)  
Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl gefangener Exemplare von Rotem Thun und der von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar.
(6)  
Die Fehlermarge von 10 % gemäß den Absätzen 1 und 5 wird als Prozentsatz der von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dessen Bevollmächtigtem oder von dem Betreiber der Tonnare oder dessen Bevollmächtigtem gemeldeten Zahlen ausgedrückt und gilt auf der Ebene der einzelnen Einsetzvorgänge.
(7)  
Der Flaggenmitgliedstaat oder der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat bestimmt das Gewicht des Roten Thuns, das von seiner nationalen Quote für Roten Thun abgezogen wird, und berücksichtigt dabei die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die gemäß Anhang XI berechnet werden, wodurch sichergestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf der Grundlage des Längen-Gewichts-Verhältnisses für wild lebende Fische berechnet wird, sowie die gemeldete Sterblichkeit gemäß Anhang XIII.
(8)  
Wird jedoch bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun im Sinne des Anhangs XIII fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des Mitgliedstaats gemäß Anhang XIII abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht bei Einsetzen auf die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun im Fang angewandt wird, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats durch eine Analyse der ersten Videoaufzeichnung des Einsetzvorgangs im Rahmen der Untersuchung ermittelt wurde.
(9)  
Ungeachtet des Absatzes 8 kann die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats nach Konsultation der zuständigen Behörde des am Fischtransport bis zur Empfängerfarm beteiligten Flaggenmitgliedstaats beschließen, die bei der Untersuchung als verloren ermittelten Fische nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn die Verluste vom Betreiber ordnungsgemäß als „höhere Gewalt“ dokumentiert wurden (d. h. anhand von Bildern des beschädigten Käfigs, Wetterberichten), die entsprechenden Informationen der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben.

Artikel 51

Maßnahmen und Programme zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige eingesetzten Exemplaren von Rotem Thun

(1)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bestimmt die Anzahl und das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun, indem sie die vom Betreiber der Thunfischfarm zur Verfügung gestellten Videoaufzeichnungen der einzelnen Einsetzvorgänge analysiert. Die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führen diese Analyse nach den Verfahren gemäß Anhang XI durch.
(2)  
Besteht eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ermittelten Anzahl oder dem von ihr ermittelten Gewicht und den entsprechenden Angaben in der ICCAT-Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, so leitet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um die Gründe für die Abweichung zu ermitteln und gegebenenfalls die Anzahl und/oder das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun anzupassen. Diese Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der vom Betreiber der Thunfischfarm angegebenen Zahlen ausgedrückt.
(3)  
Nach Abschluss eines Einsetzvorgangs oder — im Fall eines gemeinsamen Fangeinsatzes oder von Tonnaren desselben Mitgliedstaats — des letzten Einsetzvorgangs im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Fangeinsatz oder mit diesen Tonnaren teilt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 2 mit.
(4)  
Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat teilt die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Absatz 3 auch der Stelle mit, die das ICCAT-Programm für regionale Beobachter im Namen der ICCAT durchführt.
(5)  
Das Stereokameraprogramm gemäß Absatz 3 wird nach den Verfahren gemäß Anhang XI durchgeführt. Alternative Methoden dürfen nur angewandt werden, wenn die ICCAT diese auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat.
(6)  
Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres die Verfahren und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Stereokamerasystem oder alternativen Methoden gemäß Absatz 5 vor, die bis zum 31. Oktober jedes Jahres an den SCRS übermittelt werden.
(7)  
Alle während eines Einsetzvorgangs verendeten Exemplare von Rotem Thun werden vom Betreiber der Thunfischfarm gemäß Anhang XIII gemeldet.
(8)  

Der Flaggenmitgliedstaat oder für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn

a) 

für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms abgeschlossen ist oder

b) 

das Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.

Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Kontrollbehörden.

(9)  
Anhand der Ergebnisse des Stereokameraprogramms wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Kontrollbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten.

Artikel 52

Freisetzungen im Zusammenhang mit Einsetzvorgängen

(1)  
Die Bestimmung der freizusetzenden Fische erfolgt gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3.
(2)  
Übersteigt das Gewicht des in Käfige eingesetzten Roten Thuns das als gefangen und/oder umgesetzt gemeldete Gewicht, so stellt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Freisetzungsanweisung aus und übermittelt diese unverzüglich an die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats. Die Freisetzungsanweisung wird gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3 unter Berücksichtigung eines möglichen Ausgleichs auf der Ebene des gemeinsamen Fangeinsatzes oder der gemeinsamen Tonnare gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 5 ausgestellt.
(3)  
Die Freisetzung wird gemäß dem in Anhang XII enthaltenen Protokoll durchgeführt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 56

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.

▼M1

Abschnitt 7a

Entnahmevorgänge

Artikel 56a

Entnahme

(1)  
Verarbeitungsschiffe, die in Thunfischfarmen oder auf Tonnaren tätig werden wollen, kündigen dies dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der Ankunft des Schiffs im Gebiet der Thunfischfarm bzw. der Tonnare an. Die Vorankündigung enthält mindestens das Datum und die voraussichtliche Ankunftszeit sowie Angaben darüber, ob das Verarbeitungsschiff Roten Thun an Bord hat, und wenn ja, Einzelheiten zur Ladung, einschließlich der verarbeiteten Mengen und des Lebendgewichts sowie Angaben zum Ursprung (Thunfischfarm oder Tonnare und Mitgliedstaat oder Partei) des an Bord befindlichen Roten Thuns.
(2)  

Jeder Entnahmevorgang in Thunfischfarmen oder Tonnaren unterliegt einer Genehmigung durch den für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck stellt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, der Roten Thun entnehmen will, bei seinem für die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der mindestens folgende Angaben enthält:

— 
Datum oder Zeitraum der Entnahme,
— 
die geschätzten Mengen, die entnommen werden sollen (Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und Gewicht in kg),
— 
eBCD-Nummer in Verbindung mit den zu entnehmenden Exemplaren von Rotem Thun,
— 
Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen und
— 
die Bestimmung des entnommenen Roten Thuns (Verarbeitungsschiff, Ausfuhr, lokaler Markt usw.).
(3)  
Außer im Fall von Exemplaren von Rotem Thun, die sich ihrem Lebensende nähern, darf kein Entnahmevorgang genehmigt werden, bevor die Ergebnisse der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt und die entsprechenden Freisetzungen vorgenommen wurden.
(4)  
Es darf keine Entnahme ohne die Anwesenheit eines nationalen Beobachters bei Entnahmen in Tonnaren oder eines regionalen ICCAT-Beobachters bei Entnahmen in Thunfischfarmen erfolgen. Bei Fisch, der an ein Verarbeitungsschiff geliefert wird, kann der nationale Beobachter oder der regionale ICCAT-Beobachter seine Aufgaben vom Verarbeitungsschiff aus wahrnehmen.
(5)  
Die zuständigen Behörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten überprüfen und vergleichen die Ergebnisse aller Entnahmevorgänge, die in den Thunfischfarmen und Tonnaren unter ihrer Gerichtsbarkeit stattfinden anhand aller ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen. Die zuständigen Kontrollbehörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten untersuchen alle Entnahmen von Rotem Thun, der für Verarbeitungsschiffe bestimmt ist, sowie einen bestimmten Prozentsatz der übrigen Entnahmevorgänge auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
(6)  
Handelt es sich bei dem Bestimmungsort des Roten Thuns um ein Verarbeitungsschiff, so füllt der Kapitän des Verarbeitungsschiffs oder dessen Bevollmächtigter eine Verarbeitungserklärung aus. Soll der entnommene Rote Thun direkt im Hafen angelandet werden, so füllt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare eine Entnahmeerklärung aus. Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden von dem bei der Entnahme anwesenden nationalen Beobachter oder regionalen ICCAT-Beobachter validiert.
(7)  
Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme per E-Mail unter Verwendung der in Anhang XVb enthaltenen Vorlage an die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.

Abschnitt 7b

Kontrolltätigkeiten in Thunfischfarmen nach dem Einsetzen in Netzkäfige

Artikel 56b

Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm

(1)  
Eine Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm darf nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erfolgen. Jede Umsetzung wird von Kontrollkameras aufgezeichnet, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestätigen. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats überwacht und kontrolliert diese Umsetzungen und stellt sicher, dass jede Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm im eBCD-System erfasst wird.
(2)  
Unbeschadet der Definition des Begriffs „Einsetzen in Netzkäfige“ in Artikel 5 Nummer 30 gilt die Umsetzung von Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Standorten derselben Thunfischfarm (Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm) unter Verwendung eines Transportkäfigs nicht als Einsetzen in Netzkäfige für die Zwecke des Abschnitts 7.
(3)  
Bei Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Umgruppierung von Fischen desselben Flaggenursprungs und desselben gemeinsamen Fangeinsatzes genehmigen, sofern die Rückverfolgbarkeit und die Anwendbarkeit der Wachstumsraten des SCRS sichergestellt sind.
(4)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und der Betreiber der Thunfischfarm bewahren die Videoaufzeichnungen der Umsetzungen innerhalb von Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.

Artikel 56c

Übertragung

(1)  
Vor Beginn der nächsten Ringwaden- und Tonnare-Fangsaison nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine gründliche Bewertung des lebenden Roten Thuns vor, der in die Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit übertragen wird. Zu diesem Zweck wird der betreffende lebende Rote Thun in leere Netzkäfige umgesetzt und mit einer oder mehreren Kontrollkameras überwacht, um die Anzahl und das Gewicht der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu ermitteln.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 wird die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren und Netzkäfigen, in denen keine Entnahme stattgefunden hat, jährlich durch Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 56e kontrolliert.
(3)  
Der übertragene lebende Rote Thun wird in separate Käfige oder Käfigreihen in der Thunfischfarm eingesetzt und auf der Grundlage des gemeinsamen Fangeinsatzes oder nach desselben Ursprungs-Tonnare des Mitgliedstaats oder der Partei und Fangjahren aufgeteilt.
(4)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Videoaufzeichnung der Kontrollkameras im Rahmen der Bewertung der Übertragungen den einschlägigen Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X entspricht und dass die Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der übertragenen Exemplare von Rotem Thun gemäß Anhang XI Abschnitt A erfolgt.
(5)  
Bis der SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt, wird das Gewicht der übertragenen Exemplare von Rotem Thun anhand der aktuellsten Wachstumsraten-Tabellen des SCRS bestimmt.
(6)  
Eine zahlenmäßige Differenz zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl nach der Entnahme wird von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von bis zu 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.
(7)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnung und alle einschlägigen Unterlagen aus den Bewertungen der Übertragungen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.

Artikel 56d

Jährliche Übertragungserklärung

(1)  

Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen. Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:

a) 

Flaggenmitgliedstaat,

b) 

Name und ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,

c) 

Fangjahr,

d) 

die Referenzen des eBCD, die den übertragenen Fängen entsprechen,

e) 

Netzkäfignummern,

f) 

Mengen (in kg) und Anzahl der übertragenen Exemplare von Rotem Thun,

g) 

Durchschnittsgewicht,

h) 

Angaben zu den einzelnen Übertragungsbewertungen: Datum und Käfignummern, und

i) 

gegebenenfalls Angaben zu früheren Umsetzungen innerhalb derselben Thunfischfarm.

Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter.

(2)  
Der Übertragungserklärung wird gegebenenfalls der Bericht über das Stereokamerasystem beigefügt.

Artikel 56e

Stichprobenkontrollen

(1)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führt in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats Stichprobenkontrollen durch. Die Mindeststichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 finden in den Thunfischfarmen zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einsetzvorgänge und dem ersten Einsetzen in Netzkäfige des Folgejahres statt. Bei diesen Kontrollen werden alle Exemplare von Rotem Thun zwangsweise zwischen Aufzuchtkäfigen umgesetzt, damit die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun anhand von Kontrollvideoaufzeichnungen ermittelt werden kann.
(2)  
Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat legt eine Mindestzahl von Stichprobenkontrollen fest, die in jeder Thunfischfarm unter seiner Gerichtsbarkeit durchzuführen sind. Die Zahl der Stichprobenkontrollen muss mindestens 10 % der Anzahl Käfige in jeder Thunfischfarm nach Abschluss der Einsetzvorgänge abdecken, wobei mindestens eine Kontrolle pro Thunfischfarm durchgeführt wird und die Zahl erforderlichenfalls aufzurunden ist. Die Auswahl der zu kontrollierenden Netzkäfige erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Die Planung der durchzuführenden Stichprobenkontrollen wird in dem Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 dargelegt.
(3)  
Obwohl dies nicht verpflichtend ist, kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die betroffenen Farmen mit einer Vorankündigung von höchstens zwei Kalendertagen darüber informieren, dass eine Stichprobenkontrolle stattfinden wird. In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Betreiber der Thunfischfarm bei der Ankunft lediglich mit, welche Käfige ausgewählt wurden.
(4)  
Die Betreiber der Thunfischfarmen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Stichprobenkontrollen zu erleichtern, und stellen bei vorheriger Ankündigung sicher, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jederzeit und in jedem Käfig der Farm Stichprobenkontrollen durchführen kann.
(5)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bemüht sich, die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Stichprobenkontrollen und ihrer tatsächlichen Durchführung kurz zu halten. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der Betreiber der Thunfischfarm die betreffenden Käfige vor Durchführung der Stichprobenkontrolle manipulieren kann.
(6)  
Im Anschluss an die Stichprobenkontrolle wird jede Differenz zwischen der bei den Stichprobenkontrollen ermittelten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der erwarteten Anzahl im Käfig ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Kontrollumsetzung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen.
(7)  
Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnungen von allen Stichprobenkontrollen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist.
(8)  
Die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen werden dem ICCAT-Sekretariat von der Kommission vor Beginn der neuen Ringwadenfangsaison für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 zur Weiterleitung an den ICCAT-Durchführungsausschuss mitgeteilt.

Artikel 56f

Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen

(1)  
Umsetzungen von Exemplaren von lebendem Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden der für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
(2)  
Beim Umsetzen vom Aufzuchtkäfig der abgebenden Thunfischfarm in den Transportkäfig müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 eingehalten werden, was eine Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, das Ausfüllen einer ITD und die Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter umfasst.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 2 ist es in Fällen, in denen der gesamte Aufzuchtkäfig in die aufnehmende Thunfischfarm verbracht werden soll, nicht erforderlich, den Vorgang per Video aufzuzeichnen, und der Käfig wird versiegelt zur aufnehmenden Thunfischfarm transportiert.
(4)  
Das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in der aufnehmenden Thunfischfarm unterliegt den Anforderungen für Einsetzvorgänge gemäß den Artikeln 46a und 49 sowie Artikel 51 Absätze 1, 2 und 7, einschließlich einer Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der Exemplare und des Gewichts des in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns und der Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter. Das Gewicht der in Käfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun aus einer anderen Thunfischfarm muss erst dann bestimmt werden, wenn das SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt hat.

▼B

Abschnitt 8

Überwachung und Aufsicht

Artikel 57

Schiffsüberwachungssystem

▼M1

(1)  
Abweichend von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 setzen die Flaggenmitgliedstaaten auf allen ihren Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und auf allen ihren Schleppern unabhängig von ihrer Länge ein VMS gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung ein. Alle diese Schiffe senden mindestens alle zwei Stunden Mitteilungen, mit Ausnahme von Schleppern und Ringwadenfängern, die mindestens stündlich Mitteilungen senden.
(2)  
Fischereifahrzeuge, die gemäß Absatz 1 ein VMS einsetzen müssen, beginnen mindestens fünf Tage vor Beginn der Laufzeit der Fangerlaubnis, VMS-Daten an das ICCAT-Sekretariat zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens fünf Tage nach Ende der Laufzeit der Fangerlaubnis fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffs aus dem ICCAT-Schiffregister.

▼B

(3)  
Aus Kontrollgründen sorgt der Kapitän oder der Bevollmächtigte des Kapitäns dafür, dass die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen wird, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die VMS-Meldungen, die von den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge eingehen, in Echtzeit im Format „https data feed“ an die Kommission und an eine von ihr bezeichnete Stelle weiterleiten. Die Kommission übermittelt diese Meldungen in elektronischer Form an das ICCAT-Sekretariat.
(5)  

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

▼M1

a) 

VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden gemäß Absatz 1 an die Kommission weitergeleitet;

▼B

b) 

bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;

▼M1

ba) 

bei technischen Störungen des VMS wird der betreffende Schlepper durch einen anderen Schlepper mit einem voll funktionsfähigen VMS ersetzt; steht kein anderer Schlepper zur Verfügung, wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, ein neues funktionsfähiges VMS an Bord installiert bzw. verwendet, falls es bereits installiert ist, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der dem ICCAT-Sekretariat mitzuteilen wäre; in der Zwischenzeit übermittelt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis festgestellt und/oder mitgeteilt wurde, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktualisierten geografischen Koordinaten des Schleppers mit geeigneten Telekommunikationsmitteln.

▼B

c) 

an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;

d) 

an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.

(6)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Meldungen, die ihren Inspektionsschiffen zur Verfügung gestellt werden, vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Inspektion auf See genutzt werden.

Abschnitt 9

Inspektion und Durchsetzung

Artikel 58

ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen

(1)  
Für internationale Kontrollen außerhalb von Gewässern unter nationaler Gerichtsbarkeit werden gemeinsame internationale Inspektionsmaßnahmen gemäß der ICCAT-Regelung für gemeinsame internationale Inspektionen (im Folgenden „ICCAT-Regelung“) nach Maßgabe von Anhang IX durchgeführt.
(2)  
Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen dürfen, stellen Inspektoren ab und führen Inspektionen auf See im Rahmen der ICCAT-Regelung durch.
(3)  
Wenn zu einem Zeitpunkt mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet der betreffende Mitgliedstaat auf Grundlage einer Risikobewertung ein Inspektionsschiff zur Inspektion und Überwachung auf See während des gesamten Zeitraums, in dem sich diese Schiffe dort aufhalten, in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten bei der Entsendung eines Inspektionsschiff zusammenarbeiten, oder wenn ein Inspektionsschiff der Union in das Konventionsgebiet entsandt wird.
(4)  
Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann Unionsinspektoren für die ICCAT-Regelung abstellen.
(5)  
Für die Zwecke von Absatz 3 koordiniert die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle die Aufsichts- und Inspektionstätigkeiten für die Union. Die Kommission kann im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es der Union ermöglichen, ihre Verpflichtungen im Rahmen der ICCAT-Regelung zu erfüllen. Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge auf Roten Thun fischen, treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel sowie die Einsatzzeiten und geografischen Gebiete anbelangt.
(6)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. April jedes Jahres die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe mit, die sie im Laufe des Jahres für die ICCAT-Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Plan für die Beteiligung der Union an der ICCAT-Regelung, den sie dem ICCAT-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 59

▼M1

Inspektionen bei mutmaßlichen Verstößen

▼B

Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Fischereifahrzeug nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeug

a) 

seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oder

b) 

dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.

Artikel 60

Gegenkontrollen

(1)  
Jeder Mitgliedstaat überprüft im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die rechtzeitige Vorlage von Inspektionsberichten und Beobachterberichten, VMS-Daten und gegebenenfalls eBCD, Logbüchern seiner Fischereifahrzeuge, Umsetz- und Umladedokumenten und Fangdokumenten und die darin enthaltenen Angaben.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat nimmt bei allen Anlandungen, Umladungen oder Einsetzungen in Netzkäfige einen Dokumentenabgleich der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Fischereifahrzeugs oder in der Umladeerklärung eingetragen sind, mit den in der Anlandeerklärung oder Einsetzerklärung oder sonstigen einschlägigen Unterlagen wie Rechnungen oder Verkaufsabrechnungen angegebenen Mengen vor.

Abschnitt 10

Durchsetzung

▼M1

Artikel 61

Durchsetzung

Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach geltendem nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm die Artikel 45b bis 52 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Aussetzung der Genehmigung oder die Streichung der Thunfischfarm von der nationalen Liste der Thunfischfarmen und/oder Geldbußen einschließen.

▼B

KAPITEL VI

Vermarktung

Artikel 62

Vermarktungsmaßnahmen

(1)  
Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) sind der Handel mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von Rotem Thun innerhalb der Union verboten, wenn die nach der vorliegenden Verordnung oder sonstigen Rechtsakten der Union zur Umsetzung der ICCAT-Vorschriften zur Fangdokumentationsregelung für Roten Thun erforderlichen korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente nicht vorliegen.
(2)  

Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenn

a) 

der Rote Thun von Fischereifahrzeugen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oder

b) 

der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.

(3)  
Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009, (EG) Nr. 1005/2008 und (EU) Nr. 1379/2013 sind innerhalb der Union der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, die Verarbeitung und Ausfuhren von Rotem Thun aus Mast- und Aufzuchtbetrieben verboten, die den in Absatz 1 genannten Verordnungen nicht genügen.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 63

Bewertung

Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.

Artikel 64

Finanzierung

Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 65

Vertraulichkeit

Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.

Artikel 66

Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zur Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

▼M1

a) 

die jährliche Übertragung von Rotem Thun gemäß Artikel 8;

b) 

die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6;

c) 

die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4;

▼B

d) 

die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;

e) 

die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 8;

f) 

die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;

g) 

die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;

h) 

die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;

i) 

die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;

j) 

die Anzahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;

▼M1

k) 

die Anhänge I bis XVb;

▼M1

l) 

den Inhalt der Übertragungserklärung, der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt ist und die Vorschriften für das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b;

m) 

die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Bezeichnung von Fanggebieten, Fischereifahrzeugen und Fanggeräten sowie gemäß Artikel 17 Absatz 3 für den Fang von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken;

n) 

die Bedingungen für die Zuteilung von regionalen ICCAT-Beobachtern zu Thunfischfarmen gemäß Artikel 39 Absatz 4.

▼B

(2)  
Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen und/oder Ergänzungen der entsprechenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich sind, beschränkt.

Artikel 67

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 66 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Oktober 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 66 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 66 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament oder den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 68

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 69

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001

Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:

a) 

In Artikel 3 werden die Buchstaben g bis j gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.

b) 

In Anhang I wird der Gedankenstrich „Roter Thun: Thunnus thynnus“ gestrichen.

c) 

In Anhang II wird die Zeile „Thunnus thynnus: Roter Thun“ gestrichen.

Artikel 70

Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107

Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.

Artikel 71

Änderung der Verordnung (EU) 2019/833

Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.

Artikel 72

Aufhebung

(1)  
Die Verordnung (EG) Nr. 2016/1627 wird aufgehoben.
(2)  
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 73

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FISCHEREIEN GEMÄß ARTIKEL 19

▼M4

1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Einhaltung der folgenden Kapazitätsbegrenzungen:

a) 

Die Anzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

b) 

Die Anzahl der Schiffe der handwerklichen Flotte, die im Mittelmeer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren; davon ausgenommen sind im Golfe du Lion tätige Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei, deren Anzahl gegenüber 2008 um bis zu 10 % steigen darf.

c) 

Die Anzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.

Jeder Mitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffen individuelle Quoten zu.

2. Jeder Mitgliedstaat darf

a) 

höchstens 7 % seiner Quote für Roten Thun seinen Köderschiffen und Schleppanglern zuteilen;

b) 

höchstens 2 % seiner Quote für Roten Thun seiner handwerklichen Frischfischküstenfischerei im Mittelmeer zuteilen; im Golfe du Lion darf dieser Prozentsatz jedoch bis zu 4 % betragen;

c) 

höchstens 90 % seiner Quote für Roten Thun seinen Fangschiffen im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke zuteilen.

▼M4

3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a dürfen im Falle Frankreichs bis zu 100 Tonnen Roter Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Länge von mindestens 70 cm bis zur Schwanzflossengabelung von Schiffen unter der Flagge Frankreichs gefangen werden, die eine Länge über alles von weniger als 17 Metern aufweisen und im Golf von Biskaya tätig sind.

▼B

►M4  4. ◄  Für höchstens 7 % Massenanteil an Exemplaren von Rotem Thun, die Schiffe unter seiner Flagge in der Adria zu Aufzuchtzwecken gefangen haben, darf Kroatien ein Mindestgewicht von 6,4 kg oder 66 cm bis zur Schwanzflossengabelung verwenden.

►M4  5. ◄  Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fangen dürfen, legen folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung fest:

— 
Die Schwanzmarkierungen werden an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht.
— 
Jede Schwanzmarkierung enthält eine eindeutige Kennnummer, die in den Fangunterlagen für Roten Thun aufgeführt und leserlich und dauerhaft auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht wird.




ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE LOGBÜCHER

A.   FANGSCHIFFE

Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:

1. 

Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.

2. 

Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.

3. 

Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.

4. 

Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.

5. 

Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.

Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:

1. 

Name und Anschrift des Kapitäns.

2. 

Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen.

3. 

Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).

4. 

Fanggerät:

a) 

Typ nach FAO-Code;

b) 

Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Anzahl der Haken).

5. 

Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:

a) 

Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);

b) 

Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;

c) 

Fangaufzeichnung einschließlich

— 
FAO-Code;
— 
gerundetes Gewicht (RWT) in kg pro Tag;
— 
Stückzahl pro Tag.

Für Ringwadenfänger sind diese Daten pro Fangvorgang, auch bei Nullfängen, aufzuzeichnen.

6. 

Unterschrift des Kapitäns.

7. 

Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.

8. 

In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:

1. 

Datum und Hafen der Anlandung oder Umladung.

2. 

Erzeugnisse:

a) 

Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;

b) 

Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg.

3. 

Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.

4. 

bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des annehmenden Schiffs.

Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Umsetzungen in Netzkäfige:

1. 

Datum, Uhrzeit und Position (Breite/Länge) der Umsetzung.

2. 

Erzeugnisse:

a) 

Arten nach FAO-Code;

b) 

Stückzahl und Menge in kg des in Netzkäfige umgesetzten Fisches.

3. 

Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Schleppers.

4. 

Name und ICCAT-Nummer der aufnehmenden Thunfischfarm.

5. 

Bei gemeinsamen Fangeinsätzen trägt jeder Kapitän zusätzlich zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 4 Folgendes in das Logbuch ein:

a) 

für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:

— 
Menge der an Bord genommenen Fänge;
— 
Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;
— 
die Namen der übrigen an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe;
b) 

für die anderen Fangschiffe desselben gemeinsamen Fangeinsatzes, die nicht an der Umsetzung beteiligt sind:

— 
Namen, internationale Funkrufzeichen und ICCAT-Nummern dieser Schiffe;
— 
die Angabe, dass keine Fänge an Bord genommen oder in Netzkäfige umgesetzt wurden;
— 
Menge der auf die individuelle Quote angerechneten Fänge;
— 
den Namen und die ICCAT-Nummer des unter Buchstabe a genannten Fangschiffs.

B.   SCHLEPPER

1. Der Kapitän des Schleppers trägt in das Schiffslogbuch Folgendes ein: Datum, Uhrzeit und Position der Umsetzung, umgesetzte Mengen (Stückzahl und Menge in kg), Nummer des Netzkäfigs, Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Fangschiffs, Namen und ICCAT-Nummern des bzw. der übrigen beteiligten Schiffs bzw. Schiffe, aufnehmende Thunfischfarm mit ihrer ICCAT-Nummer und Nummer der ITD.

2. Weitere Umsetzungen an Hilfsschiffe oder Schlepper werden einschließlich derselben Angaben wie unter Nummer 1 zusammen mit dem Namen, der Flagge und der ICCAT-Nummer des Hilfsschiffs oder Schleppers und der Nummer der ITD gemeldet.

3. Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

C.   HILFSSCHIFFE

1. Der Kapitän eines Hilfsschiffs trägt die Tätigkeiten in das Schiffslogbuch ein, einschließlich Datum, Uhrzeit und Positionen, an Bord genommener Mengen Roten Thuns und Namen des Fischereifahrzeugs, der Thunfischfarm oder der Tonnare, mit der der Kapitän des Hilfsschiffs zusammenarbeitet.

2. Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Tätigkeiten. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

D.   VERARBEITUNGSSCHIFFE

1. Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt Folgendes in das Schiffslogbuch ein: Datum, Uhrzeit und Position der Tätigkeiten, umgesetzte Mengen und soweit zutreffend Stückzahl und Gewicht des von Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffen übernommenen Roten Thuns. Der Kapitän trägt auch die Namen und ICCAT-Nummern dieser Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffe ein.

2. Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt ein Verarbeitungslogbuch, in dem Folgendes angegeben wird: das gerundete Gewicht und die Stückzahl des umgesetzten oder umgeladenen Fischs, den angewandten Umrechnungsfaktor sowie die Gewichte und Mengen nach Produktaufmachung.

3. Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt einen Stauplan, aus dem der Stauort und die Mengen jeder Art und Aufmachung hervorgehen.

4. Die Logbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umladungen. Das Schiffslogbuch, das Verarbeitungslogbuch, der Stauplan und die Originale der ICCAT-Umladeerklärungen verbleiben an Bord des Schiffs und sind jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.




ANHANG III

FANGMELDEFORMBLATT



Fangmeldeformblatt

Flagge

ICCAT-Nummer

Name des Schiffs

Bericht — Datum Beginn

Bericht — Datum Ende

Bericht — Dauer (d)

Fangdatum

Position, bei der der Fang getätigt wurde

Fang

Zugeteiltes Gewicht bei gemeinsamen Fangeinsätzen (kg)

Breite

Länge

Gewicht (kg)

Stückzahl

Durchschnittliches Gewicht (kg)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 




ANHANG IV

ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE GENEHMIGUNG DER TEILNAHME AN EINEM GEMEINSAMEN FANGEINSATZ



Gemeinsamer Fangeinsatz

Flaggenstaat

Name des Schiffs

ICCAT-Nummer

Dauer des Einsatzes

Betreiber

Individuelle Quote des Schiffs

Verteilungsschlüssel je Schiff

Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieb

Partei

ICCAT-Nummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum …

Validierung des Flaggenstaats …




ANHANG V

ICCAT-UMLADEERKLÄRUNG

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ANHANG VI

ICCAT-UMSETZERKLÄRUNG

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ANHANG VII

MINDESTANGABEN FÜR FANGERLAUBNISSE  ( 8 )

A.   IDENTIFIZIERUNG

1. ICCAT-Registriernummer

2. Name des Fischereifahrzeugs

3. Externe Kennnummer (Buchstaben und Ziffern)

B.   FANGBEDINGUNGEN

1. Ausstellungsdatum

2. Geltungsdauer

3. Fangauflagen mit Angabe von, soweit zutreffend, Art(en), Fanggebiet, Fanggerät und allen sonstigen aufgrund der vorliegenden Verordnung und/oder nationaler Rechtsvorschriften geltenden Auflagen



 

 

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

von …/…/…

bis …/…/…

Gebiete

 

 

 

 

 

 

 

Arten

 

 

 

 

 

 

 

Fanggerät

 

 

 

 

 

 

 

Andere Auflagen

 

 

 

 

 

 

 

▼M1




ANHANG VIII

Beobachterprogramme

I.   Nationales Beobachterprogramm

1. Aufgabe nationaler Beobachter ist es im Allgemeinen, die Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren zu überwachen.

2. Wenn ein nationaler Beobachter an Bord eines Fangschiffs eingesetzt wird, muss er die Fangtätigkeit aufzeichnen und darüber Bericht erstatten; dies umfasst insbesondere Folgendes:

a) 

Schätzung der Anzahl und des Gewichts gefangener Exemplare von Rotem Thun durch den nationalen Beobachter (einschließlich Beifang);

b) 

Zusammensetzung der Fänge, z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt;

c) 

Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;

d) 

Kennzahl für den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, Anzahl der Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;

e) 

Fangdatum;

f) 

Überprüfung der Übereinstimmung der Logbucheinträge mit der Schätzung der Fänge durch den nationalen Beobachter.

3. Wenn nationale Beobachter auf einem Schlepper eingesetzt werden, haben sie die Aufgabe,

a) 

bei einer weiteren Umsetzung, bei der die Fische zwischen zwei Transportkäfigen umgesetzt werden,

i) 

umgehend die Videoaufzeichnung der weiteren Umsetzung auszuwerten, um die Anzahl umgesetzter Exemplare von Rotem Thun zu schätzen;

ii) 

die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper unverzüglich über die Beobachtungen des nationalen Beobachters zu unterrichten, einschließlich der vom nationalen Beobachter geschätzten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der entsprechenden, vom Kapitän des abgebenden Schleppers über die Umsetzerklärungen (ITDs) gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, und

iii) 

die Ergebnisse der Auswertung des nationalen Beobachters in die Beobachterberichte aufzunehmen, die an die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper gerichtet sind;

b) 

in den Beobachterberichten alle Expemplare von Rotem Thun zu erfassen und zu melden, die während der Umsetzung als tot erkannt wurden;

c) 

Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und

d) 

die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper am Ende der Schleppfahrt unverzüglich über die Beobachterberichte zu unterrichten.

4. Wenn der nationale Beobachter auf einer Tonnare eingesetzt wird, hat er die Aufgabe,

a) 

die von den zuständigen Behörden des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats ausgestellte Entnahmegenehmigung zu überprüfen;

b) 

die Angaben in der Verarbeitungs- und/oder der Entnahmeerklärung des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, des Vertreters des Kapitäns oder des Betreibers der Tonnare zu überprüfen.

5. Der nationale Beobachter nimmt auch wissenschaftliche Aufgaben wahr; so erhebt er auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS alle von der Kommission verlangten, erforderlichen Daten.

II.   Regionales Beobachterprogramm der ICCAT

1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Betreiber von Farmen und Tonnaren und Kapitäne von Ringwadenfängern oder die Vertreter der Kapitäne unter seiner Gerichtsbarkeit, einen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 einzusetzen.

2. Die regionalen ICCAT-Beobachter werden alljährlich vor dem 1. April oder sobald dies praktisch möglich ist ernannt und in Farmen, Tonnaren und an Bord der Ringwadenfänger unter der Flagge von Mitgliedstaaten eingesetzt, die das regionale Beobachterprogramm der ICCAT umsetzen. Für jeden regionalen Beobachter wird eine entsprechende ICCAT-Beobachterkarte ausgestellt.

3. Beide Parteien unterzeichnen einen Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten des regionalen ICCAT-Beobachters und des Kapitäns des Fischereifahrzeugs oder des Betreibers der Farm oder der Tonnare festgelegt sind.

4. Für das ICCAT-Beobachterprogramm wird ein Handbuch erstellt.

A.   Qualifikationsprofil regionaler ICCAT-Beobachter

Die regionalen ICCAT-Beobachter verfügen über die folgenden, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:

a) 

ausreichende, zur Identifizierung von Fischarten und Fanggeräten notwendige Erfahrung;

b) 

zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT und der ICCAT-Ausbildungsleitlinien;

c) 

sie sind in der Lage, genau zu beobachten und Informationen richtig aufzuzeichnen;

d) 

sie sind in der Lage, Videoaufzeichnungen auszuwerten;

e) 

soweit möglich, zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist, in dem oder für die sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

B.   Pflichten regionaler ICCAT-Beobachter

1. Regionale ICCAT-Beobachter

a) 

haben die fachliche Ausbildung abgeschlossen, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;

b) 

sind Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten oder einer der Parteien und nach Möglichkeit nicht Staatsangehörige des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge der Ringwadenfänger führt, des beobachteten Mitgliedstaats oder der beobachteten Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist;

c) 

sind in der Lage, die in Teil II Abschnitt C festgelegten Aufgaben wahrzunehmen;

d) 

sind in dem vom ICCAT-Sekretariat geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen;

e) 

sind an der Fischerei auf Roten Thun weder finanziell noch als Nutznießer beteiligt.

2. Regionale ICCAT-Beobachter behandeln alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.

3. Regionale ICCAT-Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Mitgliedstaats oder der Partei ergeben, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, und dessen Gerichtsbarkeit das Schiff, die Farm oder die Tonnare untersteht, dem bzw. der sie als regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt sind.

4. Regionale ICCAT-Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Farm und der Tonnare gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben regionaler ICCAT-Beobachter oder die in diesem Anhang beschriebenen Pflichten der Schiffsbesatzung und des Personals der Farm und der Tonnare beeinträchtigen.

C.   Aufgaben des regionalen ICCAT-Beobachters

1. Der regionale ICCAT-Beobachter hat insbesondere die Aufgabe,

a) 

im Allgemeinen:

i) 

die Einhaltung der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT bei der Fischerei und Aufzucht von Rotem Thun zu beobachten und zu überwachen;

ii) 

wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen, beispielsweise auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS gemäß den Anforderungen der Kommission Proben zu nehmen oder Daten zu Aufgabe II zu erheben;

iii) 

Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und den Namen den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs zu überprüfen und erfassen;

iv) 

etwaige weitere von der Kommission vorgesehene Aufgaben wahrzunehmen;

b) 

in Bezug auf die Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern oder Tonnaren:

i) 

die ausgeführten Fangtätigkeiten zu beobachten und zu melden;

ii) 

die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Logbucheinträge zu überprüfen;

c) 

in Bezug auf die erste Umsetzung aus Ringwadenfängern oder Tonnaren in Transportkäfige:

i) 

die durchgeführten Umsetzvorgänge zu erfassen und zu melden;

ii) 

die Position des Schiffs während der Umsetzung zu überprüfen;

iii) 

gegebenenfalls alle Videoaufzeichnungen zu dem betreffenden Umsetzvorgang zu überprüfen und auszuwerten;

iv) 

die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu schätzen und das Ergebnis in der ITD zu erfassen;

v) 

einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern zu erstellen;

vi) 

die Ergebnisse der Auswertungen zu erfassen und zu melden;

vii) 

die Angaben in der Voranmeldung der Umsetzung gemäß Artikel 40, in der ITD gemäß Artikel 42 und im eBCD zu überprüfen;

viii) 

zu überprüfen, dass die ITD gemäß Artikel 42 an den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber Farm oder der Tonnare übermittelt wird;

ix) 

bei Kontrollumsetzungen die Siegelnummer zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Siegel so angebracht sind, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dabei die Siegel zu verletzen;

d) 

bei Einsetzvorgängen die während des Einsetzens in die Käfige von der Kamera aufgenommenen Videoaufzeichnungen zu überprüfen, um rechtzeitig die Anzahl der eingesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, damit der Betreiber der Farm die entsprechende Einsetzerklärung ausfüllen kann;

e) 

in Bezug auf die Überprüfung von Daten:

i) 

die Angaben in den ITDs, den Einsetzerklärungen und im eBCD — auch durch die Auswertung von Videoaufzeichnungen — zu überprüfen und zu zertifizieren;

ii) 

einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren zu erstellen;

iii) 

wenn der betreffende Vorgang mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT im Einklang steht und die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben mit den Beobachtungen des regionalen ICCAT-Beobachters übereinstimmen, die ITDs, die Einsetzerklärungen und das eBCD zu unterzeichnen, wobei der Name und die ICCAT-Nummer gut lesbar sein müssen, bzw. auf den betreffenden ITDs und Einsetzerklärungen oder dem betreffenden eBCD oder beiden im Falle von Meinungsverschiedenheiten seine Anwesenheit zu verzeichnen und die Gründe für die Meinungsverschiedenheit anzugeben, wobei insbesondere die Vorschriften oder Verfahren zu nennen sind, die aus Sicht des regionalen ICCAT-Beobachters missachtet wurden;

f) 

in Bezug auf Freisetzungen:

i) 

bei Freisetzungen vor dem Einsetzen in Käfige: den Vorgang der Freisetzung aus der Ringwade oder dem Transportkäfig gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden;

ii) 

bei Freisetzungen nach dem Einsetzen in Käfige: die Vorsortierung von Fischen und die anschließende Freisetzung gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden, wobei auch überprüft wird, ob die die Videoaufzeichnung der Vorsortierung den in Anhang X festgelegten Mindeststandards für die Qualität von Videoaufzeichnungen entspricht, und die Anzahl der freigesetzten Exemplare von Rotem Thun bestimmt wird;

iii) 

in beiden Fällen: die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Partei ausgestellte Freisetzungsanweisung sowie die Angaben des abgebenden Betreibers oder des Farmbetreibers in der Freisetzungserklärung zu überprüfen;

g) 

in Bezug auf Entnahmevorgänge in Farmen:

i) 

die Entnahmegenehmigung zu überprüfen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei ausgestellt wurde, der bzw. die für die Farm zuständig ist;

ii) 

die Angaben des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, seines Vertreters oder des Betreibers der Farm in der Verarbeitungserklärung und der Entnahmeerklärung zu überprüfen;

h) 

in Bezug auf Meldungen:

i) 

das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung zu erfassen und zu überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, sowie etwaige Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen zu melden; bei elektronisch gekennzeichneten Exemplaren von Rotem Thun: gemäß den SCRS-Leitlinien eine vollständige biologische Probenahme (Otolithen, Wirbelsäule und genetische Probe) durchzuführen;

ii) 

allgemeine Berichte zu erstellen, in denen die gemäß Abschnitt C erhobenen Angaben zusammengefasst werden, und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs sowie dem Betreiber der Farm Gelegenheit zur Ergänzung des Berichts durch etwaige relevante Informationen zu geben;

iii) 

die allgemeinen Berichte gemäß Buchstabe h Ziffer ii binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt;

iv) 

wenn der regionale ICCAT-Beobachter einen etwaigen Verstoß gegen eine ICCAT-Empfehlung feststellt, die betreffenden Informationen unverzüglich der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, die diese Informationen dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaat, des für die Tonnare oder des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats und dem ICCAT-Sekretariat übermittelt; die Stelle, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, richtet zu diesem Zweck ein System zur sicheren Übermittlung dieser Informationen ein;

v) 

nach Möglichkeit Belege (z. B. Fotos, Videoaufzeichnungen) für festgestellte potenzielle Verstöße einzuholen und sie dem regionalen ICCAT-Beobachterbericht beizufügen.

D.   Pflichten des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare und des für die Farmen zuständigen Mitgliedstaats

1. Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat und der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat stellen sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter insbesondere

a) 

Zugang hat zur Besatzung des Ringwadenfängers und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen, Anlagen und den Aufzeichnungen der Kontrollkamera;

b) 

auf Anfrage und im Interesse der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Programm für regionale ICCAT-Beobachter Zugang zu folgenden Anlagen hat, sofern das Schiff, dem er zugeteilt ist, entsprechend ausgerüstet ist:

i) 

Satellitennavigationsausrüstung,

ii) 

Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb,

iii) 

elektronischen Kommunikationsmitteln;

c) 

was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt wird;

d) 

auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhält.

2. Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat und der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne und Besatzungsmitglieder sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.

3. Dem Flaggenmitgliedstaat, dem für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat werden im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte im Zusammenhang mit der Fangreise zur Verfügung gestellt. Die Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter werden dem Durchführungsausschuss und dem SCRS vorgelegt.

4. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats können beantragen, dass der für sie tätige regionale ICCAT-Beobachter ersetzt wird, wenn dieser Beobachter nachweislich die Pflichten nach dieser Verordnung nicht erfüllt oder die Aufgaben nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Diese Fälle werden dem Panel 2 gemeldet.

E.   Gebühren und Organisation

1. Die Kosten für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter tragen die Betreiber der Thunfischfarmen und der Tonnaren sowie die Eigner der Rindwadenfänger. Die Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet und auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter eingezahlt.

2. Kein regionaler ICCAT-Beobachter wird einem Schiff, einer Tonnare oder einer Thunfischfarm zugewiesen, wenn die Gebühren nach Maßgabe dieses Anhangs nicht entrichtet wurden

▼B




ANHANG IX

ICCAT-REGELUNG GEMEINSAMER INTERNATIONALER INSPEKTIONEN

Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:

Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT-Kommission, zur Gewährleistung der Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:

▼M4

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur fungiert als Stelle, die benannt wurde, um

a) 

von den Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Inspektionsschiffs die Berichte und Informationen über festgestellte Verstöße zu erhalten;

b) 

eine Kopie der Berichte mit den festgestellten Verstößen an den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und an das ICCAT-Sekretariat mit Kopie an die Kommission zu übermitteln.

▼B

I.   ERNSTHAFTE VERSTÖẞE

1. Im Sinne dieser Verfahren bezeichnet ein ernsthafter Verstoß einen der folgenden Verstöße gegen die Bestimmungen der von der ICCAT-Kommission angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:

a) 

Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;

b) 

Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT-Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. erhebliche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;

c) 

Fischfang in einem Schongebiet;

d) 

Fischfang während einer Schonzeit;

e) 

absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;

f) 

erheblicher Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Vorschriften;

g) 

Einsatz verbotener Fanggeräte;

h) 

Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;

i) 

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;

j) 

mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;

k) 

Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;

l) 

absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;

m) 

sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;

n) 

Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;

o) 

Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;

p) 

Umsetzen ohne ITD;

q) 

Umladen auf See.

2. Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

3. Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße.

4. Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.

5. Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zugänglich macht.

II.   DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN

6. Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT-Kommission mitgeteilt.

7. Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionsaufgaben im Einklang mit diesem Anhang wahrnehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen und vom ICCAT Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.

8. Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.

9. Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän ermöglicht dem Inspektionsteam die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts sowie aller einschlägigen Unterlagen, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission beachtet werden. Des Weiteren kann der Inspektor alle Erklärungen verlangen, die für notwendig gehalten werden.

10. Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.

11. Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und seiner Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.

Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Vergewisserung, dass die Empfehlungen der ICCAT-Kommission, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten, eingehalten werden. Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die dem Schiffskapitän sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese.

12. Eine Kopie des Berichts wird dem Schiffskapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.

13. Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.

14. Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Bestimmungen im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seinen nationalen Behörden und bleibt ihnen gegenüber verantwortlich.

15. Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der ICCAT-Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen dieser Bestimmungen ergeben, auf der gleichen Grundlage und nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragspartei ist gemäß dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im Land des Inspektors hätte. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen dieser Bestimmungen vorgelegten Berichts zu erleichtern.

16.

 
a) 

Die Vertragsparteien unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich zum 15. Februar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Empfehlung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen machen, einschließlich der Anzahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe.

b) 

Die in der ICCAT-Empfehlung 19-04 enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsparteien anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT-Kommission mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

17.

 
a) 

Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, für das die Inspektion stattfand, und beschreibt etwaige festgestellte Verstöße.

b) 

Der Inspektor ist befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.

18. Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, das scheinbar gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest.

19. Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das der Inspektor für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.

20. Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.

21. Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:

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ANHANG X

MINDESTSTANDARDS FÜR VIDEOAUFZEICHNUNGEN

Umsetzvorgänge

1. Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

2. Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.

3. Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die ITD und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. Dieses Verfahren gilt nur für nationale Beobachter bei Umsetzungen zwischen Schleppern.

4. Die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt..

5. Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.

6. Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

7. Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetzvorgang erfassen.

8. Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

9. Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, wird eine Kontrollumsetzung durchgeführt. Der Betreiber kann bei den Flaggenbehörden des Schiffes oder der Tonnare eine Kontrollumsetzung beantragen. Verlangt der Unternehmer eine solche Kontrollübertragung nicht oder ist das Ergebnis dieser freiwilligen Übertragung nicht zufriedenstellend, so fordern die Kontrollbehörden so viele Kontrollübertragungen wie nötig an, bis eine Videoaufzeichnung von ausreichender Qualität vorliegt. Bei diesen Kontrollumsetzungen wird die Umsetzung des gesamten Roten Thuns vom annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig durchgeführt. Kommt der Fisch aus einer Tonnare, so kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die Kontrollumsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert.

Einsetzen in Netzkäfige

1. Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.

2. Die Originalaufzeichnung verbleibt in der Thunfischfarm, gegebenenfalls während der gesamten Laufzeit der Genehmigung.

3. Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben.

4. Die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt.

5. Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.

6. Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.

7. Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Einsetzvorgang erfassen.

8. Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.

9. Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt.




ANHANG XI

NORMEN UND VERFAHREN FÜR STEREOKAMERASYSTEME BEI EINSETZVORGÄNGEN

A.   Verwendung von Stereokamerasystemen

Bei der Verwendung der nach Artikel 51 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:

1. 

Die Beprobungsintensität bei lebenden Fischen beträgt mindestens 20 % der Menge Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollten lebende Fische sequentiell beprobt werden, wobei jedes fünfte Exemplar zu messen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die in einer Entfernung von 2 m bis 8 m von der Kamera gemessen werden.

2. 

Die Abmessungen der Umsetzungsschleuse, die den abgebenden Netzkäfig mit dem annehmenden Netzkäfig verbindet, dürfen eine Breite von 10 m und eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.

3. 

Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, für ein und denselben Einsatzvorgang mehr als einen Umrechnungsalgorithmus anzuwenden; entsprechend der Größenkategorie des beim Einsetzen gemessenen Fischs werden für die Umrechnung der Länge bis zur Schwanzflossengabelung in Gesamtgewicht die aktuellsten vom SCRS aufgestellten Algorithmen herangezogen.

4. 

Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m bis 8 m validiert werden.

5. 

Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms ist die Fehlermarge anzugeben, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und +/– 5 % nicht übersteigen darf.

6. 

Der Bericht über die Ergebnisse des Stereokameraprogramms umfasst Einzelheiten zu allen vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Umsetzschleuse und der Algorithmen (Verhältnis Länge/Gewicht). Der SCRS überprüft diese Spezifikationen und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen zu ihrer Änderung ab.

7. 

Sind die Stereokameraaufnahmen zu schlecht, um das Gewicht des eingesetzten Roten Thuns schätzen zu können, ordnen die Behörden des für das Fangschiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats einen neuen Einsetzvorgang an.

B.   Präsentation und Nutzung der Programmergebnisse

1. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, alle Behörden der Flaggenparteien und/oder der Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart.

2. Innerhalb von 15 Tagen nach dem Einsetzdatum legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht einschließlich der folgenden Unterlagen vor:

a) 

technischer Bericht über das Stereokamerasystem, der Folgendes umfasst:

— 
allgemeine Informationen: Art, Ort, Netzkäfig, Datum, Algorithmus;
— 
Angaben zur Größenstatistik: Durchschnittsgewicht und -länge, Minimalgewicht und -länge, Maximalgewicht und -länge, Anzahl beprobter Fische, Gewichtsverteilung, Größenverteilung;
b) 

ausführliche Programmergebnisse mit Angaben zu Größe und Gewicht jedes beprobten Fisches;

c) 

Einsetzbericht, der Folgendes umfasst:

— 
allgemeine Angaben zum Vorgang: Nummer des Einsetzvorgangs, Name der Thunfischfarm, Nummer des Netzkäfigs, Nummer der BCD Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung, Name und Flagge des Fangschiffs oder der Tonnare, Name und Flagge des Schleppers, Datum des Einsatzes des Stereokamerasystems und Name der Filmdatei;
— 
zur Umrechnung von Länge in Gewicht verwendeter Algorithmus;
— 
Vergleich zwischen den in den BCD gemeldeten Mengen und den mit der Stereokamera ermittelten Mengen in Anzahl Fische, Durchschnittsgewicht und Gesamtgewicht (die Differenz wird nach folgender Formel berechnet: (Stereokamerasystem — BCD)/Stereokamerasystem * 100);
— 
Fehlermarge des Systems;
— 
bei Einsetzberichten zu gemeinsamen Fangeinsätzen/Tonnaren umfasst der letzte Einsetzbericht auch eine Zusammenfassung aller Angaben der vorangegangenen Einsetzberichte.

3. Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:

a) 

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse:

— 
keine Freisetzungsanweisung;
— 
die Angaben im BCD zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht werden (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras oder alternativer Techniken ergibt) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.
b) 

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt unter dem niedrigsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

— 
Freisetzungsanweisung unter Verwendung des niedrigsten Werts der Spanne der Stereokameraergebnisse;
— 
Freisetzung im Einklang mit dem Verfahren in Artikel 41 Absatz 2 und Anhang XII;
— 
im Anschluss an die Freisetzung werden die Angaben in den BCD zur Anzahl und zum Durchschnittsgewicht (unter Verwendung der Anzahl Fische, die sich aus dem Einsatz der Kontrollkameras ergibt, abzüglich der Anzahl der freigesetzten Fische) geändert, während das Gesamtgewicht nicht geändert wird.
c) 

Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt über dem höchsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:

— 
keine Freisetzungsanweisung;
— 
im BCD werden die Angaben zum Gesamtgewicht (unter Verwendung des höchstens Werts innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse), zur Anzahl Fische (unter Verwendung der Kontrollkameraergebnisse) und zum Durchschnittsgewicht entsprechend geändert.

4. Bei jeder relevanten Änderung des BCD müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher sein als diejenigen in Abschnitt 2.

5. Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen BCD auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. Die BCD, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. Die BCD, die nicht freigesetzt wurden, bei denen jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.

Die BCD, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln.

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ANHANG XII

FREISETZUNGSPROTOKOLL

Erteilung von Freisetzungsanweisungen

1. Freisetzungsanweisungen vor dem Einsetzen in Netzkäfige werden wie folgt erteilt:

durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers, wenn die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Voranmeldung der Umsetzung den Umsetzungsvorgang gemäß Artikel 46 nicht genehmigt, oder

durch die zuständige Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei, wenn die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung gemäß Artikel 45d Absatz 8 erteilt wurde.

2. Freisetzungsanweisungen nach dem Einsetzen in Netzkäfige werden wie folgt erteilt:

von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgestellt, wenn nach den Verfahren gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige das gemeldete Fanggewicht übersteigt. Die Freisetzungsanweisung wird den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mitgeteilt, die sie dem betreffenden Betreiber einer Thunfischfarm übermitteln, oder

von den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ausgestellt, wenn für die nach der Entnahme verbliebenen Fische kein eBCD vorliegt oder wenn bei einer Bewertung der Übertragung oder Kontrollumsetzung eine Überzahl an Fischen festgestellt wurde.

In den Fällen gemäß dem ersten Absatz von Nummer 2 wird das Gesamtgewicht des freizusetzenden Roten Thuns in eine entsprechende Anzahl von Exemplaren umgerechnet, indem das durchschnittliche Gewicht zugrunde gelegt wird, das sich aus der Analyse der Stereokamera-Videoaufnahmen bei den jeweiligen Einsetzvorgängen ergibt, die von den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgenommen wurde.

Sortierung von Fischen vor der Freisetzung

3. Vor der Freisetzung aus einem Aufzuchtkäfig stellen die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei sicher, dass

der freizusetzende Fisch sortiert und in ein leeres Transportnetz umgesetzt wird, und die Umsetzung des Fischs in das Transportnetz durch eine Kontrollkamera im Wasser gemäß den Mindeststandards in Anhang X überwacht wird;

die Anzahl der zur Freisetzung sortierten Fische der Freisetzungsanweisung entspricht.

4. Die Vorsortierung der Fische erfolgt in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters.

Aufzeichnung der Freisetzung per Videokamera

5. Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Aufzuchtkäfigen ins Meer wird durch eine Kontrollkamera aufgezeichnet. Alle Freisetzungen ins Meer werden von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet.

Berichterstattung

6. Für jede durchgeführte Freisetzung füllt der für die Freisetzung verantwortliche abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm einen Freisetzungsbericht unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt 13 dieses Anhangs aus.

7. Der regionale ICCAT-Beobachter überprüft die Angaben in der Freisetzungserklärung. Der abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm übermittelt seinen Behörden die Freisetzungserklärung innerhalb von 48 Stunden nach der Freisetzung zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat.

Allgemeine Bestimmungen

8. Freisetzungen aus Ringwadennetzen, Tonnaren oder Transportnetzen sind unmittelbar nach Erhalt der Freisetzungsanweisung durchzuführen.

9. Die Freisetzung aus Farmen erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Einsetzvorgang des betreffenden Fisches und in einer Entfernung von mindestens 10 Meilen von der Farm. Bei Freisetzungen von weniger als 5 Tonnen Rotem Thun können die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei für die Freisetzung eine kürzere Entfernung von zumindest 5 Meilen festlegen.

10. Der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm sind für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat.

11. Die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt.

12. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für die Freisetzung von Rotem Thun aus Tonnaren infolge des Hebens des Fanggeräts nach Beendigung der Tätigkeit.

13. VORLAGE FÜR DEN FREISETZUNGSBERICHT:



ICCAT-Freisetzungsbericht

Dokumentnummer:

1 —  ANGABEN ZUM FANG/ZUM EINSETZEN IN NETZKÄFIGE

Farm/Fangschiff/Tonnare/Schlepper, der/die/das die Freisetzung vornimmt:

ICCAT-Registernummer:

Referenz der Freisetzungsanweisung:

Fangschiff(e)/Tonnare (1):

JFO-Nummer:

Nummer der Einsetzgenehmigung(en) (1):

Nummer des Freisetzungskäfigs/der Freisetzungskäfige

eBCD-Referenz(en):

Nummer der Freisetzungsgenehmigung:

2 —  ANGABEN ZUR FREISETZUNG

Art der Freisetzung (3):

Datum der Freisetzung:

Name des Schleppers:

ICCAT-Registernummer:

Flagge:

Sortierung von Fischen vor der Freisetzung:

Nummer des Überprüfungskäfigs:

Nummer des Freisetzungskäfigs:

Anzahl der freigesetzten Exemplare von Rotem Thun:

Gewicht des freigesetzten Roten Thuns (kg):

Name, Datum und Unterschrift des Betreibers (2):

Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters:

Anwesenheit eines Beobachters

(J/N)

Gründe für eine Meinungsverschiedenheit:

Nicht eingehaltene Vorschriften oder Verfahren:

(1)   

Nur für Freisetzungen aus Thunfischfarmen.

(2)   

Unterschrift des Betreibers der Thunfischfarm bei Freisetzungen aus Thunfischfarmen oder des Kapitäns des Fischereifahrzeugs bei Freisetzungen, die Fangschiffen oder Schleppern angeordnet wurden.

(3)   

Freisetzung nach Abschluss der Einsetzberichte; nach der Entnahme verbliebene Exemplare von Rotem Thun, für die kein eBCD vorliegt; Überzahl an Rotem Thun, die bei einer Bewertung der Kontrollumsetzung oder Übertragung festgestellt wurde.

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ANHANG XIII

Umgang mit totem oder fehlendem Fisch

A.   Register der toten oder fehlenden Exemplare von Rotem Thun

1. Die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die bei einem Vorgang nach Maßgabe dieser Verordnung verendet sind, wird im Fall eines Umsetzungsvorgangs und der damit zusammenhängenden Beförderung vom abgebenden Betreiber oder im Fall eines Einsetzvorgangs oder von Aufzuchttätigkeiten vom Betreiber der Thunfischfarm gemeldet und von der jeweiligen Quote des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen.

2. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „fehlender Fisch“ die Anzahl fehlender Exemplare von Rotem Thun, die nach der Feststellung etwaiger Differenzen bei der Untersuchung gemäß Artikel 50 dieser Verordnung nicht auf Sterblichkeiten zurückzuführen ist.

B.   Umgang mit Fisch, der beim Fang oder bei der ersten Umsetzung verendet

1. Exemplare von Rotem Thun, die beim Fang und bei der ersten Umsetzung von einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare verenden, werden im Logbuch des Ringwadenfängers oder dem täglichen Fangbericht der Tonnare vermerkt und in der IDT sowie in Abschnitt 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD eingetragen.

2. Das eBCD wird dem Kapitän des Schleppers mit den ausgefüllten Abschnitten 2 (Fangangaben), 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung), einschließlich der Unterabschnitte „toter Fisch“, zur Verfügung gestellt.

3. In Abschnitt 2 (Fangangaben) des eBCD werden alle gefangenen Exemplare von Rotem Thun vermerkt. Die in den Abschnitten 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD (einschließlich der Unterabschnitte „toter Fisch“) vermerkte Gesamtmenge entspricht der in Abschnitt 2 (Fangangaben) angegebenen Menge nach Abzug aller zwischen dem Fang und dem Abschluss der Umsetzung beobachteten Sterblichkeiten.

4. Dem eBCD wird das Original der ITD gemäß dieser Verordnung beigefügt.

5. Eine Kopie des eBCD, das den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Kapitän des Hilfsschiffs übermittelt, das den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff oder der Tonnare, wenn direkt an der Küste angelandet wird). Eine Kopie der ITD wird den Angaben zu totem Fisch und der Kopie des eBCD beigefügt.

6. Die Mengen toter Fische werden im eBCD des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Fall gemeinsamer Fangeinsätze — im eBCD entweder der beteiligten Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.

C.   Umgang mit Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder beim Transport verendet oder verloren geht

1. Die Kapitäne der Schlepper melden unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F alle Exemplare von Rotem Thun, die während des Transports verenden. Der Kapitän des Schleppers trägt jeden Fall verendeter oder verloren gegangener Fische in eine separate Zeile ein.

2. Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers das Original des Berichts dem Kapitän des Schleppers, der den Roten Thun übernimmt, und behält eine Kopie des Berichts bis zum Ende der Fangsaison an Bord.

3. Bei Ankunft eines Transportkäfigs in der Empfängerfarm übergibt der Kapitän des Schleppers der zuständigen Behörde des oder der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bzw. Partei die gesamte Dokumentation zu totem Fisch unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F.

4. Zur Feststellung der Quotenausschöpfung durch den Flaggenmitgliedstaat oder den für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat wird das Gewicht des während des Transports verendeten Fisches wie folgt geschätzt:

a) 

Bei totem Fisch

i) 

wird im Fall der Anlandung das tatsächliche Gewicht zum Zeitpunkt der Anlandung zugrunde gelegt;

ii) 

wird im Fall des Rückwurfs der toten Fische das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der zurückgeworfenen Exemplare von Rotem Thun angewandt;

b) 

bei Fisch, der zum Zeitpunkt der Untersuchung gemäß Artikel 50 als anderweitig verloren gegangen erachtet wird, wird das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der als verloren gegangen eingestuften Exemplare von Rotem Thun angewandt, wie es von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats anhand einer Analyse der Videoaufzeichnung der ersten Umsetzung im Rahmen dieser Untersuchung festgelegt wurde.

D.   Umgang mit Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet

Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet, wird von dem Betreiber der Thunfischfarm in der Einsetzerklärung angegeben. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Anzahl und das Gewicht der während Einsetzvorgängen verendeten Exemplare von Rotem Thun im entsprechenden Unterabschnitt des Abschnitts 6 (Angaben zum Zuchtbetrieb) angegeben werden.

E.   Umgang mit Fisch, der bei Aufzuchttätigkeiten verendet oder verloren geht

Der Betreiber der Thunfischfarm meldet der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats umgehend nach der Feststellung die Fälle, in denen Fische in der Farm verenden oder verloren gehen bzw. der Farm abhandenkommen, einschließlich mutmaßlich gestohlener oder entkommener Fische. Dem Bericht des Betreibers der Thunfischfarm werden die erforderlichen Belege beigefügt (z. B. Diebstahlanzeige oder Schadensbericht im Fall beschädigter Käfige). Nach Erhalt dieses Berichts nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die erforderlichen Änderungen oder Streichungen im betreffenden eBCD vor (entsprechend den notwendigen Entwicklungen des eBCD-Systems).

▼M3

F.   Berichtsvorlage



 

Bericht über Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder bei Schleppvorgängen verendet

Schlepper

Name

 

ICCAT-Nummer und Flagge

 

ITD-Nummer und Käfignummer

 

Name des Kapitäns

 

Fangschiff(e)/Tonnare

Schiffsname(n)/Name der Tonnare

 

ICCAT-Nummer und JFO-Nummer

 

eBCD-Nummer(n)

 

Früherer Schlepper (sofern zutreffend)

Name

 

ICCAT-Nummer und Flagge

 

ITD-Nummer und Käfignummer

 

Gesamtzahl der als verendet gemeldeten Exemplare von Rotem Thun (*1)

 

Empfängerfarm

Partei/Name/ICCAT-Nummer

 

Datum

Anzahl toter Exemplare von Rotem Thun

Bestimmung der toten Fische (zurückgeworfen oder angelandet)

Unterschrift des Kapitäns

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

(*1)   

Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers dem Kapitän des übernehmenden Schleppers das Original des Berichts über die Sterblichkeiten.

▼B




ANHANG XIV

ICCAT-EINSETZERKLÄRUNG  ( 9 )



Name des Schiffs

Flagge

Registriernummer Identifizierbare Käfignummer

Fang-datum

Ort des Fangs (Längengrad)

eBCD- Nummer

eBCD- Datum

Einsatzdatum

In Käfige eingesetzte Menge (t)

Anzahl der zur Mast in Käfige eingesetzten Fische

Größenzusammensetzung

Aufzuchteinrichtung (*1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(*1)   

Zur Mast von im Konventionsbereich gefangenem Roten Thun zugelassene Einrichtung.




ANHANG XV

MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EINRICHTUNG EINES VMS IM ICCAT-KONVENTIONSGEBIET  ( 10 )

▼M3

1. Unbeschadet strengerer Anforderungen für bestimmte ICCAT-Fischereien verwendet jeder Flaggenmitgliedstaat für alle seine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, und für alle seine Schlepper, unabhängig von deren Länge, die berechtigt sind, in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats zu fischen, ein VMS und

▼B

a) 

verpflichtet seine Fischereifahrzeuge, mit einem autonomen, manipulationssicheren System ausgestattet zu sein, das kontinuierlich, automatisch und unabhängig von jeglichem Eingreifen Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenmitgliedstaats übermittelt, sodass Position, Kurs und Geschwindigkeit eines Fischereifahrzeugs vom betreffenden Flaggenmitgliedstaat nachverfolgt werden können,

b) 

stellt sicher, dass das Satellitenüberwachungsgerät an Bord des Fischereifahrzeugs die folgenden Daten erfasst und kontinuierlich an das FÜZ des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt:

— 
Schiffskennzeichen,
— 
geografische Position des Schiffs (Länge und Breite) mit einer Fehlermarge von weniger als 500 m und einem Konfidenzintervall von 99 % sowie
— 
Datum und Uhrzeit.
c) 

stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats automatisch benachrichtigt wird, wenn die Kommunikation zwischen dem FÜZ und dem Satellitenüberwachungsgerät unterbrochen wird.

d) 

stellt in Zusammenarbeit mit dem Küstenstaat sicher, dass die Positionsmeldungen, die die Schiffe, die seine Flagge führen, übermitteln, während sie in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaats tätig sind, auch automatisch und in Echtzeit an das FÜZ desjenigen Küstenstaats übertragen werden, der die Tätigkeit genehmigt hat. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung ist gebührend darauf zu achten, die Betriebskosten, die technischen Schwierigkeiten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Meldungen so gering wie möglich zu halten.

e) 

stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei und das FÜZ des Küstenstaats ihre Kontaktdaten austauschen und einander unverzüglich jede Änderung dieser Daten melden, um die Übermittlung und den Empfang von Positionsmeldungen gemäß Nummer 1 Buchstabe d zu erleichtern. Das FÜZ des Küstenstaats informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei über jede Unterbrechung beim Empfang der kontinuierlichen Positionsmeldungen. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats bzw. der Flagggenpartei und dem FÜZ des Küstenstaats erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

2. Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die VMS-Meldungen entsprechend Nummer 1 übermittelt und empfangen werden, und verwendet diese Informationen, um die Position der Schiffe, die seine Flagge führen, kontinuierlich zu verfolgen.

3. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge dafür sorgen, dass die Satellitenüberwachungsgeräte dauerhaft und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten erfasst und für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe mindestens einmal alle zwei Stunden übermittelt werden. Darüber hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten ihre Schiffsbetreiber, dafür zu sorgen, dass

a) 

das Satellitenüberwachungsgerät in keiner Weise manipuliert wird,

b) 

VMS-Daten in keiner Weise geändert werden,

c) 

die an das Satellitenüberwachungsgerät angeschlossenen Antennen in keiner Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden,

d) 

das Satellitenüberwachungsgerät fest in das Fischereifahrzeug eingebaut ist und die Stromversorgung nicht absichtlich in irgendeiner Weise unterbrochen wird, sowie

e) 

das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff entfernt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Reparatur oder einen Austausch.

4. Bei technischem Versagen oder Ausfall des an Bord eines Fischereifahrzeugs eingebauten Satellitenüberwachungsgeräts muss dieses innerhalb eines Monats nach dem Defekt repariert oder ausgetauscht werden, es sei denn, das Schiff wurde gegebenenfalls von der Liste der zugelassenen großen Fischereifahrzeuge gestrichen; andernfalls oder im Falle von Schiffen, die nicht in der ICCAT-Liste der zugelassenen Schiffe erfasst sein müssen, verliert die Genehmigung zum Fischfang in Gebieten außerhalb der Gerichtsbarkeit der Flaggenpartei ihre Gültigkeit. Ein Schiff mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen. Fällt ein Gerät während einer Fangreise aus oder tritt ein technisches Versagen ein, muss die Reparatur oder der Austausch erfolgen, sobald das Schiff in einen Hafen einläuft; das Fischereifahrzeug darf keine Fangreise beginnen, solange das Satellitenüberwachungsgerät nicht repariert oder ausgetauscht wurde.

5. Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Partei stellt sicher, dass ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät dem FÜZ mindestens einmal täglich über andere Kommunikationsmittel (Funk, webgestützte Meldung, E-Mail, Fax oder Telex) Berichte mit den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Daten übermittelt.

6. Mitgliedstaaten bzw. Parteien dürfen es einem Schiff lediglich dann gestatten, sein Satellitenüberwachungsgerät auszuschalten, wenn das Schiff längere Zeit keinen Fischfang betreibt (z. B. Reparatur im Trockendock) und die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats oder der betreffenden Flaggenpartei vorab davon unterrichtet werden. Bevor das Schiff den Hafen verlässt, muss das Satellitenüberwachungsgerät wieder aktiviert werden, die entsprechenden Daten erfassen und mindestens eine Meldung übermitteln.

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ANHANG XVa

Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen

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1. Vor dem Einsatz auf einem Ringwadenfänger, einer Tonnare oder einem Schlepper stellt die für das Programm für regionale ICCAT-Beobachter zuständige Stelle jedem regionalen ICCAT-Beobachter unter ihrer Verantwortung mindestens 25 ICCAT-Siegel zur Verfügung und führt Buch über die bereitgestellten und verwendeten Siegel.

▼M1

2. Der abgebende Betreiber ist für die Versiegelung der Käfige verantwortlich. Zu diesem Zweck sind an jeder Käfigtür mindestens drei Siegel auf eine Weise anzubringen, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dass dabei die Siegel beschädigt werden.

3. Die Versiegelung wird vom abgebenden Betreiber per Video aufgezeichnet und ermöglicht die Identifizierung der Siegel und die Überprüfung, ob die Siegel ordnungsgemäß angebracht wurden. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die betreffende Videoaufzeichnung wird bei der Beförderung des Fisches zur Empfängerfarm mitgeführt. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird an Bord der abgebenden Schiffe oder auf den Tonnaren aufbewahrt und ist während der Fangsaison jederzeit für Kontrollzwecke zugänglich. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird dem regionalen ICCAT-Beobachter an Bord des Ringwadenfängers oder auf der Tonnare oder dem nationalen Beobachter auf dem übernehmenden Schlepper zur Verfügung gestellt, damit dieser sie an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei oder den regionalen ICCAT-Beobachter weiterleiten kann, der bei der anschließenden Kontrollumsetzung anwesend ist.

4. Die Videoaufzeichnung der anschließenden Kontrollumsetzung umfasst den Vorgang der Entsiegelung, der so durchgeführt wird, dass die Siegel identifiziert werden können und überprüft werden kann, dass die Siegel nicht manipuliert wurden.




ANHANG XVb

Vorlage für eine Verarbeitungserklärung und eine Entnahmeerklärung



Verarbeitung/Entnahme (Zutreffendes bitte einkreisen)

Datum der Entnahme (T/M/J): / /

Thunfischfarm / Tonnare (Zutreffendes bitte einkreisen)

Nummer(n) des Netzkäfigs/der Netzkäfige:

Anzahl der entnommenen Exemplare:

Lebendgewicht in kg des entnommenen Roten Thuns:

Verarbeitetes Gewicht in kg des entnommenen Roten Thuns:

eBCD-Nummer(n) des entnommenen Roten Thuns:

Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen:

Name:

Flagge:

ICCAT-Registrierungsnummer:

Bestimmung des entnommenen Thunfischs (Export, lokaler Markt, Sonstiges) (Zutreffendes bitte einkreisen)

„Sonstiges“ bitte angeben:

Ggf. Validierung durch den nationalen Beobachter oder den regionalen ICCAT-Beobachter:

Name des Beobachters:

ICCAT-Nr.:

Unterschrift:

▼B




ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE ZWISCHEN DER VERORDNUNG (EU) 2016/1627 UND DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG



Verordnung (EU) 2016/1627

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 7

Artikel 12

Artikel 8

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 14

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 17 und Anhang I

Artikel 12

Artikel 17 und Anhang I

Artikel 13

Artikel 18

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 25

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 26

Artikel 21

Artikel 4

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 30

Artikel 25

Artikel 31

Artikel 26

Artikel 32

Artikel 27

Artikel 36

Artikel 28

Artikel 37

Artikel 29

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 33

Artikel 31

Artikel 34

Artikel 32

Artikel 35

Artikel 33

Artikel 40

Artikel 34

Artikel 41

Artikel 35

Artikel 43

Artikel 36

Artikel 44

Artikel 37

Artikel 51

Artikel 38

Artikel 42

Artikel 39

Artikel 45

Artikel 40

Artikel 46

Artikel 41

Artikel 46

Artikel 42

Artikel 47

Artikel 43

Artikel 48

Artikel 44

Artikel 49

Artikel 45

Artikel 50

Artikel 46

Artikel 51

Artikel 47

Artikel 55

Artikel 48

Artikel 56

Artikel 49

Artikel 57

Artikel 50

Artikel 38

Artikel 51

Artikel 39

Artikel 52

Artikel 58

Artikel 53

Artikel 15

Artikel 54

Artikel 59

Artikel 55

Artikel 60

Artikel 56

Artikel 62

Artikel 57

Artikel 63

Artikel 58

Artikel 64

Artikel 59

Artikel 68

Artikel 60

Artikel 70

Artikel 61

Artikel 71

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang III

Anhang VI

Anhang IV

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII

Anhang IX

Anhang IX

Anhang X

Anhang X

Anhang XI

Anhang XI

Anhang XII

Anhang XII

ANHANG XIII



( 1 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

( 2 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

( 3 ) Für 2025: Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).

( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

( 5 ) Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl. L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

( 8 ) Enthalten in Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.

( 9 ) Hierbei handelt es sich um die Einsetzerklärung gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07.

( 10 ) Hierbei handelt es sich um die ICCAT-Empfehlung 18-10 über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet.

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