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Document 02023R2053-20250503
Regulation (EU) 2023/2053 of the European Parliament and of the Council of 13 September 2023 establishing a multiannual management plan for bluefin tuna in the eastern Atlantic and the Mediterranean, amending Regulations (EC) No 1936/2001, (EU) 2017/2107, and (EU) 2019/833 and repealing Regulation (EU) 2016/1627
Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627
Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627
02023R2053 — DE — 03.05.2025 — 004.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2023 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1) |
Geändert durch:
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VERORDNUNG (EU) 2024/897 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2024 |
L 897 |
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19.3.2024 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1389 DER KOMMISSION vom 12. März 2024 |
L 1389 |
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22.5.2024 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/2925 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2024 |
L 2925 |
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26.11.2024 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/837 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2025 |
L 837 |
1 |
2.5.2025 |
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VERORDNUNG (EU) 2023/2053 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. September 2023
zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften für die einheitliche und wirksame Durchführung des von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, im Folgenden „ICCAT“) angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun (Thunnus thynnus) im östlichen Atlantik und im Mittelmeer durch die Union.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für
Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die
im Konventionsgebiet Roten Thun fangen und
Roten Thun, der im Konventionsgebiet gefangen wurde, umladen oder an Bord mitführen, auch außerhalb des Konventionsgebiets,
Thunfischfarmen der Union,
Fischereifahrzeuge aus Drittländern und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittländern, die in Unionsgewässern tätig sind und im Konventionsgebiet Roten Thun fangen,
Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten inspiziert werden und im Konventionsgebiet gefangenen Roten Thun oder Fischereierzeugnisse aus in Unionsgewässern gefangenem Roten Thun, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, an Bord mitführen.
Artikel 3
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, den von der ICCAT angenommenen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Roten Thun umzusetzen, der darauf abzielt, die Biomasse von Rotem Thun oberhalb des Werts zu halten, auf dem der MSY erzielt werden kann.
Artikel 4
Verhältnis zu anderen Rechtsakten der Union
Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes festgelegt ist, gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet anderer Rechtsakte der Union für den Fischereisektor, insbesondere der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
Verordnung (EU) 2017/2107
Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).
Artikel 5
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„ICCAT“ die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
„SCRS“ den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT;
„Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
„Übereinkommensbereich“ das geografische Gebiet gemäß Artikel 1 der Konvention;
„Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor;
„Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt oder besitzt, das Tätigkeiten ausübt, die mit einer der einzelnen Stufen der Erzeugung, der Verarbeitung, der Vermarktung oder des Vertriebs und mit Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;
„für die Thunfischfarm zuständiger Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Farm fällt;
„Flaggenmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt;
„für die Tonnare zuständiger Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare fällt;
„Fischereifahrzeug“ jedes Motorschiff, das zur gewerblichen Nutzung der Bestände von Rotem Thun eingesetzt wird, einschließlich Fangschiffe, Verarbeitungsschiffe, Unterstützungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligte Schiffe, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe und Hilfsschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
„Fangschiff“ ein für den kommerziellen Fang von Rotem Thun eingesetztes Schiff;
„Schlepper“ jedes Schiff, das für das Schleppen von Netzkäfigen für lebenden Roten Thun genutzt wird;
„Verarbeitungsschiff“ ein Schiff, an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Gefrieren und/oder Verarbeiten;
„Unterstützungsschiff“ jedes Fischereifahrzeug, das kein Fangschiff, Verarbeitungsschiff, Schlepper, an Umladungen beteiligtes Schiff, für die Beförderung von Thunfischerzeugnissen ausgerüstetes Transportschiff oder Hilfsschiff ist, das für Unterstützungsaufgaben in der Fischerei auf Roten Thun zugelassen ist;
„Hilfsschiff“ ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Transportnetz oder Netzkäfig, einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;
„Fahrzeug der kleinen Küstenfischerei“ ein Fangschiff, das mindestens drei der nachstehend genannten fünf Merkmale aufweist:
Länge über alles von weniger als 12 Metern,
das Fahrzeug fischt ausschließlich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats,
die Fangreisen dauern weniger als 24 Stunden,
die maximale Anzahl der Besatzungsmitglieder liegt bei vier Personen,
das Fahrzeug setzt selektive Fangtechniken mit geringen Umweltauswirkungen ein;
„großer pelagischer Langleinenfänger“ ist ein pelagischer Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;
„Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;
„Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann;
„gemeinsamer Fangeinsatz“ jeder Einsatz mit zwei oder mehr Ringwadenfängern, bei dem der Fang eines Ringwadenfängers nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel auf einen oder mehrere andere Ringwadenfänger aufgeteilt wird;
„Fanggerätegruppe“ eine Gruppe von Fischereifahrzeugen, die dasselbe Fanggerät einsetzen und denen eine Gruppenquote zugeteilt wurde;
„Fischereiaufwand“ das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs zur Messung der Intensität der Fangtätigkeiten; diese Intensität wird je nach Fanggerät in unterschiedlichen Einheiten gemessen; bei der Langleinenfischerei ist die Einheit die Anzahl Haken oder Haken-Stunden; bei Ringwadenfängern besteht die Einheit in den Schiffs-Tagen (Fangzeit und Suchzeit);
„gezielte Fischerei“ Fischerei auf die Zielart Roter Thun mit einem Fangschiff in einer bestimmten Fangsaison;
„BCD“ ein Fangdokument für Roten Thun;
„eBCD“ ein elektronisches Fangdokument für Roten Thun;
„Umladung“ das Umladen aller oder bestimmter Fischereierzeugnisse von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Fischereifahrzeug; das Entladen von totem Rotem Thun vom Ringwadenfänger, von der Tonnare oder vom Schlepper auf ein Hilfsschiff gilt jedoch nicht als Umladung;
„lebender Roter Thun“ Roten Thun, der über einen bestimmten Zeitraum in einer Tonnare lebend gehalten oder lebend in eine Aufzuchtanlage umgesetzt, in Netzkäfige eingesetzt, aufgezogen und schließlich entnommen oder freigesetzt wird;
„Entnahme“ das Töten von Rotem Thun in Thunfischfarmen oder Tonnaren;
„Tonnar“ ein am Meeresboden verankertes stationäres Fanggerät, das in der Regel ein Leitnetz besitzt, mit dem Roter Thun in eine oder mehrere Kammern gelenkt wird, in denen er bis zur Entnahme oder Aufzucht gehalten wird;
„Einsetzen in Netzkäfige“ das Verbringen von lebendem Roten Thun in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;
„Kontrolleinsetzen in Netzkäfige“ eine Wiederholung des Einsetzens in Käfige, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird, um die Anzahl oder das Durchschnittsgewicht der eingesetzten Fische zu überprüfen;
„Aufzucht“ oder „Mast“ das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Thunfischfarmen und deren anschließende Fütterung mit dem Ziel, sie zu mästen und ihre Gesamtbiomasse zu steigern;
„Thunfischfarm“ ein Meeresgebiet an einem oder mehreren Standorten, die alle durch klare geografische Koordinaten mit eindeutig angegebenem Längen- und Breitengrad für jeden der Punkte des Polygons abgegrenzt sind und die für die Mast oder Aufzucht von Rotem Thun, der von Tonnaren oder Ringwadenfängern gefangen wird, genutzt werden;
„Einsatzkapazität für die Aufzucht“ die Höchstmenge an wildem Rotem Thun in Tonnen, die eine Thunfischfarm während einer Fangsaison in Netzkäfige einsetzen darf;
„Umsetzung“ jede Umsetzung
von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffs in ein Transportnetz,
von lebendem Rotem Thun aus der Tonnare in das Transportnetz, unabhängig von der Anwesenheit eines Schleppers,
von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz,
eines Netzes mit lebendem Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper,
von lebendem Rotem Thun zwischen verschiedenen Netzkäfigen derselben Thunfischfarm (interne Umsetzung),
von lebendem Rotem Thun von einem Aufzuchtkäfig in ein Transportnetz;
„Kontrollumsetzung“ die Wiederholung einer Umsetzung, die auf Verlangen der Kontrollbehörden durchgeführt wird;
„Umsetzung zwischen Thunfischfarmen“ die Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Thunfischfarm in eine andere, die aus zwei Phasen besteht: Umsetzung vom Aufzuchtkäfig des abgebenden Betriebs in ein Transportnetz und Umsetzung vom Transportnetz in den Aufzuchtkäfig des Empfängerbetriebs;
„erste Umsetzung“ eine Umsetzung von lebendem Rotem Thun von einer Ringwade oder einer Tonnare in ein Transportnetz;
„weitere Umsetzung“ jede Umsetzung, die nach der ersten Umsetzung und vor dem Einsetzen in die Käfige des Empfängerbetriebs erfolgt, wie z. B. das Aufteilen oder Zusammenführen des Inhalts zweier Transportnetze, mit Ausnahme von freiwilligen oder Kontrollumsetzungen;
„freiwillige Umsetzung“ die Wiederholung einer Umsetzung, die vom abgebenden Betreiber freiwillig durchgeführt wird;
„Kontrollkamera“ eine Stereokamera oder konventionelle Videokamera für die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen;
„Stereokamera“ eine Kamera mit zwei oder mehr Objektiven, mit einem eigenen Bildsensor oder Einzelbild pro Objektiv, zur Aufnahme von dreidimensionalen Bildern zwecks Längenmessung des Fischs;
„abgebender Betreiber“ den Kapitän oder den Vertreter des Kapitäns des Fangschiffs oder Schleppers oder den Betreiber oder den Vertreter des Betreibers der Thunfischfarm oder der Tonnare, von dem — außer im Fall von freiwilligen und Kontrollumsetzungen — eine Umsetzung ausgeht;
„Mitgliedstaat des abgebenden Betreibers“ den Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der abgebende Betreiber untersteht.
KAPITEL II
Bewirtschaftungsmaßnahmen
Artikel 6
An Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen geknüpfte Bedingungen
Artikel 7
Übertragung von nicht entnommenem lebendem Rotem Thun
Ist eine Übertragung gemäß Absatz 1 zulässig, so gelten folgende Punkte:
Jeweils bis zum 25.Mai füllen die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten eine jährliche Übertragungserklärung, die folgendes enthält, aus und übermitteln sie der Kommission:
die Mengen (in kg) und die Anzahl der Fische, die übertragen werden sollen,
das Fangjahr,
das Durchschnittsgewicht,
den Flaggenmitgliedstaat oder die Flaggenpartei,
die Referenzen des Fangdokuments für Roten Thun, die den übertragenen Fängen entsprechen,
den Namen und die ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,
die Netzkäfignummer und
Angaben zu den entnommenen Mengen (in kg) bei Abschluss der Entnahme.
Die nach Absatz 1 übertragenen Mengen werden im Zuchtbetrieb ausgehend vom Fangjahr in getrennte Käfige oder Käfigserien eingesetzt.
Artikel 8
Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten
Artikel 9
Übertragung von Quoten
Artikel 10
Quotenkürzungen im Falle von Überfischung
Überfischen die Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Quoten und kann dieser Situation nicht durch einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 abgeholfen werden, so sind die Artikel 37 und 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anwendbar.
Artikel 11
Jährliche Fangpläne
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun stellt einen jährlichen Fangplan auf. Dieser Plan muss mindestens folgende Angaben für die Fangschiffe und Tonnaren enthalten:
die jeder Fanggerätegruppe zugeteilten Quoten, einschließlich Beifangquoten,
soweit zutreffend, die Methode für die Quotenzuteilung und -verwaltung,
die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von individuellen Quoten,
offene Fangzeiten für jede Fanggerätekategorie,
Angaben zu bezeichneten Häfen,
die Vorschriften für Beifänge und
die Anzahl der Fangschiffe, die keine Grundschleppnetzfischer sind, mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern und Ringwadenfänger, die im Ostatlantik und im Mittelmeer auf Roten Thun fischen dürfen.
Artikel 12
Aufteilung der Fangmöglichkeiten
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Aufteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen und Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen.
Artikel 13
Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne
Artikel 14
Jährlicher Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan
Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf:
den Zielen, Prioritäten und Verfahren sowie Eckpunkten für die Inspektionstätigkeiten des gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgestellten spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms für Roten Thun;
dem gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten nationale Kontrollprogramm für Roten Thun bis zum 31. Dezember 2025 und nach diesem Zeitpunkt dem gemäß Artikel 93a jener Verordnung eingerichteten nationale Kontrollprogramm.
Artikel 15
Jährliche Aufzuchtmanagementpläne
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Artikel 16
Übermittlung der jährlichen Pläne
Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission die folgenden Pläne:
den jährlichen Fangplan für die Fangschiffe und Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, gemäß Artikel 11,
den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan gemäß Artikel 13,
den jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan gemäß Artikel 14 und
den jährlichen Aufzuchtmanagementplan gemäß Artikel 15.
KAPITEL III
Technische Maßnahmen
Artikel 17
Fangzeiten
Artikel 18
Pflicht zur Anlandung
Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, einschließlich etwaiger darauf anwendbarer Ausnahmen.
Artikel 19
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Abweichend von Absatz 1 gilt für die nachstehend genannten Fischereien eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 8 kg oder 75 cm Länge bis zur Schwanzflossengabelung:
Roten Thun, der im Ostatlantik mit Köderschiffen oder Schleppanglern gefangen wird,
Roten Thun, der im Mittelmeer mit Köderschiffen, Langleinen- oder Handleinenfängern der handwerklichen Frischfischküstenfischerei gefangen wird, und
Roten Thun, der im Adriatischen Meer von Schiffen unter der Flagge Kroatiens für Aufzuchtzwecke gefangen wird.
Artikel 20
Ungewollte Fänge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Artikel 21
Beifänge
Artikel 21a
Verbot des Anbordbehaltens von Rotem Thun an Bord von Unterstützungsschiffen
Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.
Artikel 22
Einsatz von Luftfahrzeugen
Der Einsatz von Luftfahrzeugen, einschließlich Flugzeugen, Hubschraubern oder jeglicher Arten nicht bemannter Luftfahrzeuge, für die Suche nach Rotem Thun wird verboten.
KAPITEL IV
Freizeitfischerei
Artikel 23
Besondere Quote für die Freizeitfischerei
Artikel 24
Besondere Bedingungen für die Freizeitfischerei
Mitgliedstaaten mit einer der Freizeitfischerei zugeteilten Quote für Roten Thun regulieren diese Fischerei durch die Erteilung von Fangerlaubnissen für Schiffe für die Freizeitfischerei. Auf Wunsch der ICCAT stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste dieser Schiffe zur Verfügung, denen eine Fanggenehmigung für Roten Thun erteilt wurde. Die Kommission übermittelt der ICCAT diese Liste in elektronischer Form. Die Liste enthält für jedes Schiff folgende Angaben:
Name des Schiffes,
Registernummer,
ICCAT-Registernummer (sofern zutreffend),
früherer Name (sofern zutreffend);
Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber.
Artikel 25
Fangen, Markieren und Freisetzen
Mitgliedstaaten, die das „Fangen, Markieren und Freisetzen“ gestatten,
legen eine Beschreibung dieser Tätigkeiten und der entsprechenden Maßnahmen als festen Bestandteil ihrer Fang- und Inspektionspläne gemäß den Artikeln 12 und 15 vor,
überwachen genau die Tätigkeiten der betreffenden Schiffe, um sicherzustellen, dass sie diese Verordnung einhalten,
stellen sicher, dass geschultes Personal das Markieren und Freisetzen vornimmt, damit eine hohe Überlebensrate der Exemplare gewährleistet ist, und
legen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten vor. Die Kommission leitet den Bericht 60 Tage vor der SCRS-Tagung des Folgejahres an das ICCAT- Sekretariat weiter.
KAPITEL V
Kontrollmaßnahmen
Artikel 26
Schiffslisten und -register
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr einen Monat vor Beginn des Zeitraums der Fanggenehmigung folgende Schiffslisten:
eine Liste aller Fangschiffe, die gezielt Roten Thun befischen, und
eine Liste aller anderen Schiffe als Fangschiffe, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun nachgehen.
Jede Schiffsliste enthält folgende Angaben:
Name und Registernummer des Schiffes,
Schiffstyp, wobei zumindest zwischen Fangschiffen, Schleppern, Hilfsschiffen, Unterstützungsschiffen und Verarbeitungsschiffen unterschieden wird,
Länge und Bruttoregistertonnen (BRT) oder, soweit möglich, Bruttoraumzahl (BRZ),
IMO-Nummer (sofern zutreffend),
verwendetes Fanggerät (sofern zutreffend),
frühere Flagge (sofern zutreffend),
früherer Name (sofern zutreffend),
etwaige Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern,
internationales Rufzeichen (sofern zutreffend),
Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber und
zulässiger Zeitraum für den Fang und die Beförderung von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken.
Die Kommission leitet diese Angaben 15 Tage vor Beginn der Fangtätigkeit an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die in diesen Listen geführten Schiffe in das ICCAT-Register der fangberechtigten Schiffe und gegebenenfalls in das ICCAT-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben dürfen, aufgenommen werden können.
Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1und der Angaben nach den Absätzen 1 und 3 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn das gemeldete Fischereifahrzeug aus berechtigten betrieblichen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:
vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die das betreffende Fischereifahrzeug ersetzen soll(en), und
eine umfassende Darstellung des Grunds für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
Artikel 27
Fangerlaubnisse für Schiffe
Artikel 28
Listen und Register der für den Fang von Rotem Thun zugelassenen Tonnaren
Artikel 28a
Listen und Register der Thunfischfarmen
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Thunfischfarmen, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für Roten Thun zugelassen sind. Diese Liste enthält folgende Angaben:
den Namen der Thunfischfarm;
die Registernummer;
die Namen und Anschriften der Eigner und Betreiber;
die jeder Thunfischfarm zugewiesene Einsatz- und Gesamtaufzuchtkapazität;
die geografischen Koordinaten der für Aufzuchttätigkeiten zugelassenen Gebiete; und
den Status der Thunfischfarm (aktiv oder nicht aktiv).
Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Thunfischfarmen in das ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen werden können.
Artikel 29
Angaben zu Fangtätigkeiten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. Juli jedes Jahres ausführliche Angaben zu dem im Vorjahr im Ostatlantik und im Mittelmeer gefangenen Roten Thun. Die Kommission leitet diese Angaben bis zum 31. Juli jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Angaben umfassen
den Namen und die ICCAT-Nummer jedes Fangschiffs,
die Laufzeit der Fangerlaubnis(se) jedes Fangschiffs,
die Gesamtfänge jedes Fangschiffs, einschließlich Nullfänge, während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se),
die Gesamtzahl der Fangtage jedes Fangschiffes im Ostatlantik und im Mittelmeer während der gesamten Laufzeit der Fangerlaubnis(se) und
den Gesamtfang außerhalb der Laufzeit der Fangerlaubnis(se) (Beifang).
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden Angaben zu Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer nicht auf Roten Thun fischen dürfen, Roten Thun aber als Beifang gefangen haben:
den Namen und die ICCAT-Nummer oder, falls das Schiff nicht bei der ICCAT registriert ist, seine nationale Registernummer und
die Gesamtfänge von Rotem Thun.
Artikel 30
Gemeinsame Fangeinsätze
Anhang IV enthält das Antragsformular für die Genehmigung zur Beteiligung an einem gemeinsamen Fangeinsatz. Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Vorkehrungen, um von den Ringwadenfängern unter seiner Flagge, die sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligen, die nachstehenden Angaben zu erhalten:
den Zeitraum, für den die Genehmigung für den gemeinsamen Fangeinsatz beantragt wird,
die Identität der Beteiligten,
die individuellen Quoten der einzelnen Schiffe,
den Schlüssel zur Aufteilung der Fänge auf die beteiligten Schiffe und
Angaben zu den Bestimmungsbetrieben.
Artikel 31
Aufzeichnungsvorschriften
Artikel 32
Fangmeldungen der Kapitäne und Betreiber von Tonnaren
Artikel 33
Bezeichnete Häfen
Bei Ausweisung eines Hafens als bezeichneten Hafen sorgt der Hafenmitgliedstaat dafür, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
feste Anlande- und Umladezeiten,
feste Anlande- und Umladeplätze und
feste Kontroll- und Überwachungsverfahren, die zu allen Anlande- und Umladezeiten und an allen Anlande- und Umladeplätzen durchgehende Inspektionen im Einklang mit Artikel 35 gewährleisten.
Artikel 34
Voranmeldung von Anlandungen
Vor der Einfahrt in den Hafen teilt der Kapitän eines in der Schiffsliste gemäß Artikel 26 aufgeführten Fischereifahrzeugs der Union, einschließlich Verarbeitungs- oder Hilfsschiffen, bzw. sein Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der Partei, dessen/deren Häfen oder Anlandeeinrichtung er benutzen will, mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen zumindest Folgendes mit:
geschätztes Datum und geschätzte Uhrzeit der Ankunft;
die geschätzte an Bord befindliche Menge an Rotem Thun;
Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
Artikel 35
Umladungen
Artikel 36
Fangberichte der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren und Fangschiffen. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Artikel 37
Angaben zur Quotenausschöpfung
Artikel 38
Nationale Beobachterprogramme
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass mit einem nationalen Ausweisdokument ausgestattete nationale Beobachter mindestens wie folgt auf Fischereifahrzeugen und Tonnaren, die in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden, anwesend sind:
auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 Meter);
auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 Meter);
auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 Meter);
auf 100 % der Schlepper;
bei 100 % der Entnahmevorgänge an Tonnaren.
Mitgliedstaaten mit weniger als fünf Fangschiffen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kategorien, die berechtigt sind, auf Roten Thun zu fischen, stellen sicher, dass die Beobachter während mindestens 20 % der Zeit anwesend sind, während der die Schiffe in der Fischerei auf Roten Thun eingesetzt werden.
Für die Zwecke dieses Artikels müssen die Mitgliedstaaten Folgendes sicherstellen:
eine repräsentative zeitliche und räumliche Verteilung unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Fangflotten und Fischereien, um zu gewährleisten, dass die Kommission angemessene und geeignete Daten und Angaben zu Fangmengen, Fischereiaufwand und anderen Aspekten der Bestandskunde und Bestandsbewirtschaftung erhält;
stabile Datenerhebungsprotokolle;
eine angemessene Schulung und Zulassung der Beobachter vor ihrem Einsatz;
eine Liste, die den Beobachtern vor Beginn ihres Einsatzes bereitgestellt wird, mit Kontaktpersonen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, an die sie ihre Beobachtungen melden können;
soweit machbar, möglichst geringe Störung der Tätigkeiten der im Übereinkommensgebiet eingesetzten Schiffe und Tonnaren;
die Gewährung des Zugangs zu den elektronischen Kommunikationsmitteln an Bord des Fischereifahrzeugs oder auf der Tonnare für die Beobachter durch die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder die Betreiber der Tonnaren.
Artikel 39
Regionales Beobachterprogramm der ICCAT
Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters
auf allen zum Fang von Rotem Thun zugelassenen Ringwadenfängern,
bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Ringwadenfängern,
bei allen Umsetzungen von Rotem Thun von Tonnaren in Transportnetze,
bei allen Umsetzungen von Käfigen der Thunfischfarm in Transportkäfige, die dann zu einer anderen Thunfischfarm geschleppt werden;
bei allen Vorgängen des Einsetzens von Rotem Thun in Thunfischfarmen,
bei allen Entnahmen von Rotem Thun aus Thunfischfarmen und
bei der Freisetzung von Rotem Thun aus Aufzuchtkäfigen in das Meer.
Die regionalen ICCAT-Beobachter haben insbesondere die Aufgabe,
zu beobachten und zu überwachen, dass bei Fang- und Aufzuchttätigkeiten die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT eingehalten werden, einschließlich durch den Zugang zu zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige gemachten Stereokameraaufnahmen, anhand derer die Länge gemessen und das entsprechende Gewicht geschätzt werden können;
die ITD und die BCD abzuzeichnen, wenn die darin enthaltenen Angaben mit ihren eigenen Beobachtungen übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, so vermerkt der regionale ICCAT-Beobachter seine Anwesenheit in den ITD und den BCD und begründet seinen Vorbehalt unter Angabe der spezifischen Vorschriften oder Verfahren, die nicht beachtet wurden;
auf der Grundlage der SCRS-Leitlinien wissenschaftliche Arbeiten einschließlich Probenahmen durchzuführen.
Artikel 40
Umsetzgenehmigung
Vor Beginn eines Umsetzvorgangs, auch bei einer freiwilligen Umsetzung, übermittelt der abgebende Betreiber dem Flaggenmitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat eine Voranmeldung der Umsetzung mit folgenden Angaben:
die Anzahl der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun und das geschätzte Gewicht;
den Namen und die ICCAT-Nummer des Fangschiffs, des Schleppers, der Thunfischfarm oder der Tonnare;
Datum und Fangort des Fanges;
Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umsetzung;
geschätzte Position (Längen- und Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und Nummern des abgebenden und des annehmenden Netzkäfigs;
Name und ICCAT-Nummer des Empfängerbetriebs;
Name und ICCAT-Nummer des abgebenden Betriebs im Fall einer Umsetzung vom Aufzuchtkäfig in einen Transportkäfig;
im Fall einer Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm die Nummern der beiden Aufzuchtkäfige und etwaiger Transportkäfige.
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Artikel 41
Nichterteilung der Umsetzgenehmigung und darauffolgende Freisetzung von Rotem Thun
Der Mitgliedstaat, dem gemäß Artikel 40 Absatz 1 vorab eine Umsetzungsanmeldung übermittelt wurde, erteilt keine Umsetzgenehmigung, wenn er bei Eingang der Voranmeldung der Umsetzung der Ansicht ist, dass
das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügte,
die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und das Gewicht vom Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden oder das Einsetzen der Exemplare von Rotem Thun in Netzkäfige nicht gestattet war,
das Fangschiff oder die Tonnare, das oder die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügte,
der Schlepper, der den Angaben zufolge den umzusetzenden Fisch übernehmen soll, nicht im ICCAT-Register der übrigen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 26 aufgeführt oder nicht mit einem voll funktionsfähigen VMS ausgerüstet ist, oder
die aufnehmende Thunfischfarm im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen nicht als aktiv gemeldet ist.
Artikel 42
ICCAT-Umsetzerklärung
Nach Abschluss des Umsetzvorgangs füllt der abgebende Betreiber die ICCAT-Umsetzerklärung (im Folgenden „ITD“) nach dem Muster in Anhang VI aus und übermittelt sie an:
die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats,
den regionalen ICCAT-Beobachter, sofern die Anwesenheit dieses Beobachters obligatorisch ist, und
gegebenenfalls den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber des Empfängerbetriebs.
Bei der ersten Umsetzung wird das Original der IDT vom abgebenden Betreiber dupliziert, wenn ein einzelner Fang aus der Ringwade oder der Tonnare in mehr als einen Transportkäfig umgesetzt wird.
Im Fall einer weiteren Umsetzung aktualisiert der Kapitän des abgebenden Schleppers die IDT, indem er Teil 3 (weitere Umsetzungen) ausfüllt, und stellt die aktualisierte IDT dem aufnehmenden Schlepper bereit.
Eine Kopie der ITD wird an Bord der abgebenden Fangschiffe oder Schlepper bzw. vom Betreiber der abgebenden Tonnare oder der abgebenden Thunfischfarm aufbewahrt und kann während der gesamten Fangsaison jederzeit zu Kontrollzwecken eingesehen werden.
Artikel 43
Überwachung per Videokamera
Der abgebende Betreiber gewährleistet, dass die Umsetzung zur Feststellung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun per Videokamera unter Wasser überwacht wird; hiervon ausgenommen ist die Umsetzung von Netzkäfigen zwischen zwei Schleppern, bei der keine lebenden Exemplare von Rotem Thun zwischen den Netzkäfigen transportiert werden. Die Videoaufzeichnung wird im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt.
Jede zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der abgebende Betreiber den folgenden Beteiligten unverzüglich Kopien der betreffenden Videoaufzeichnungen zur Verfügung stellt:
bei der ersten Umsetzung und jeder freiwilligen Umsetzung dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Fangreise der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers;
bei weiteren Umsetzungen dem nationalen Beobachter an Bord des abgebenden Schleppers, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und am Ende der Schleppfahrt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des abgebenden Schleppers;
bei Umsetzungen zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dem regionalen ICCAT-Beobachter, dem Kapitän des übernehmenden Schleppers und der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers und
sofern während des Umsetzungsvorgangs ein nationaler oder ein ICCAT-Inspektor anwesend ist, diesem Inspektor.
Artikel 43a
Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen
Artikel 44
Untersuchung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers untersuchen alle Fälle, in denen
eine Differenz von mehr als 10 % besteht zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl Exemplare von Rotem Thun, die vom regionalen ICCAT-Beobachter bzw. vom nationalen Beobachter festgelegt wurde;
der regionale ICCAT-Beobachter die ITD nicht unterzeichnet hat.
Die in Buchstabe a genannte Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der Zahlen des abgebenden Betreibers ausgedrückt.
Bei Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der für die betroffenen Schlepper zuständigen Partei über die Untersuchung und stellt sicher, dass bis zum Abschluss der Untersuchung keine Umsetzung von oder auf den betreffenden Transportkäfig gestattet wird.
Die Untersuchung umfasst gegebenenfalls auch die Analyse aller einschlägigen Videoaufzeichnungen. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des eBCD wird nicht validiert.
Artikel 45
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.
Artikel 45a
Änderungen an ITD und eBCD nach Inspektionen auf See oder nach Untersuchungen
Stellt sich bei einer Inspektion auf See oder einer Untersuchung heraus, dass die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun 10 % über der in der ITD und im eBCD angegebenen Anzahl liegt, so wird das eBCD von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers entsprechend dem Ergebnis der Inspektion bzw. Untersuchung geändert.
Artikel 45b
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 45c
Eindeutige Kennnummer
Artikel 45d
Einsetzgenehmigung
Der Betreiber einer Thunfischfarm beantragt bei der zuständigen Behörde des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eine Einsetzgenehmigung. Die Einsetzgenehmigung enthält die folgenden Angaben:
Anzahl und Gewicht der Exemplare von Rotem Thun, die gemäß der ITD in Netzkäfige eingesetzt werden sollen,
die entsprechende ITD,
die Nummer der betreffenden eBCD, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, bestätigt und validiert wurde,
alle Meldungen über während des Transports verendete Fische, die gemäß Anhang XIII ordnungsgemäß erfasst werden.
Artikel 46
Nichterteilung der Einsetzgenehmigung
Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass
das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige einzusetzenden Roten Thun verfügte,
die Menge des in Netzkäfige einzusetzenden Fischs von dem Fangschiff oder der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder
das Fangschiff oder die Tonnare, das bzw. die den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, über keine gültige Genehmigung für die Fischerei auf Roten Thun gemäß den Artikeln 27 oder 28 verfügt.
Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, in Kenntnis setzen und
verlangen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Thunfischfarm zuständig ist, die Fänge beschlagnahmt und den Fisch ins Meer freisetzt.
Artikel 46a
Einsetzen in Netzkäfige
Artikel 47
Fangdokumente für Roten Thun
Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun in Käfige zu genehmigen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) 2023/2833 ( 5 ) verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, validiert werden.
▼M1 —————
Artikel 49
Aufzeichnung von Einsetzvorgängen durch Kontrollkameras und Einsetzerklärung
Artikel 50
Einleitung und Durchführung von Untersuchungen
Artikel 51
Maßnahmen und Programme zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige eingesetzten Exemplaren von Rotem Thun
Der Flaggenmitgliedstaat oder für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn
für einen einzelnen Einsetzvorgang oder für alle Einsetzvorgänge aus einem gemeinsamen Fangeinsatz die Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Übermittlung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms abgeschlossen ist oder
das Ergebnis der Untersuchung gemäß Artikel 50 Absatz 1 eine Überschreitung der Anzahl und/oder des Durchschnittsgewichts des als gefangen und umgesetzt gemeldeten Roten Thuns zeigt.
Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Kontrollbehörden.
Artikel 52
Freisetzungen im Zusammenhang mit Einsetzvorgängen
▼M1 —————
Artikel 56
Durchführungsrechtsakte
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 erlassen.
Artikel 56a
Entnahme
Jeder Entnahmevorgang in Thunfischfarmen oder Tonnaren unterliegt einer Genehmigung durch den für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck stellt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, der Roten Thun entnehmen will, bei seinem für die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der mindestens folgende Angaben enthält:
Artikel 56b
Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm
Artikel 56c
Übertragung
Artikel 56d
Jährliche Übertragungserklärung
Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen. Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:
Flaggenmitgliedstaat,
Name und ICCAT-Nummer der Thunfischfarm,
Fangjahr,
die Referenzen des eBCD, die den übertragenen Fängen entsprechen,
Netzkäfignummern,
Mengen (in kg) und Anzahl der übertragenen Exemplare von Rotem Thun,
Durchschnittsgewicht,
Angaben zu den einzelnen Übertragungsbewertungen: Datum und Käfignummern, und
gegebenenfalls Angaben zu früheren Umsetzungen innerhalb derselben Thunfischfarm.
Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Artikel 56e
Stichprobenkontrollen
Artikel 56f
Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen
Artikel 57
Schiffsüberwachungssystem
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
VMS-Meldungen von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge werden gemäß Absatz 1 an die Kommission weitergeleitet;
bei technischen Störungen des VMS werden gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 eingegangene alternative Meldungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge binnen 24 Stunden nach Eingang beim jeweiligen Fischereiüberwachungszentrum an die Kommission weitergeleitet;
bei technischen Störungen des VMS wird der betreffende Schlepper durch einen anderen Schlepper mit einem voll funktionsfähigen VMS ersetzt; steht kein anderer Schlepper zur Verfügung, wird so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, ein neues funktionsfähiges VMS an Bord installiert bzw. verwendet, falls es bereits installiert ist, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der dem ICCAT-Sekretariat mitzuteilen wäre; in der Zwischenzeit übermittelt der Kapitän oder sein Bevollmächtigter den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis festgestellt und/oder mitgeteilt wurde, den Kontrollbehörden des Flaggenmitgliedstaats stündlich die aktualisierten geografischen Koordinaten des Schleppers mit geeigneten Telekommunikationsmitteln.
an die Kommission weitergeleitete Meldungen werden laufend nummeriert (mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer), um Doppelmeldungen zu vermeiden;
an die Kommission weitergeleitete Meldungen stehen mit Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 im Einklang.
Artikel 58
ICCAT-Regelung gemeinsamer internationaler Inspektionen
Artikel 59
Inspektionen bei mutmaßlichen Verstößen
Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Fischereifahrzeug nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeug
seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oder
dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.
Artikel 60
Gegenkontrollen
Artikel 61
Durchsetzung
Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach geltendem nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm die Artikel 45b bis 52 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Aussetzung der Genehmigung oder die Streichung der Thunfischfarm von der nationalen Liste der Thunfischfarmen und/oder Geldbußen einschließen.
KAPITEL VI
Vermarktung
Artikel 62
Vermarktungsmaßnahmen
Der Handel mit sowie Einfuhren, Anlandungen, Einsetzungen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, die Verarbeitung, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Umladung von Rotem Thun innerhalb der Union sind verboten, wenn
der Rote Thun von Fischereifahrzeugen oder Tonnaren eines Flaggenstaats gefangen wurde, der nicht im Rahmen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT über eine Fangquote oder Fangbeschränkungen für Roten Thun verfügt, oder
der Rote Thun von einem Fangschiff oder einer Tonnare gefangen wurde, wenn zum Zeitpunkt des Fangs dessen/deren individuelle Quote oder die Fangmöglichkeiten des zuständigen Staates ausgeschöpft sind.
KAPITEL VII
Schlussbestimmungen
Artikel 63
Bewertung
Auf Ersuchen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich einen ausführlichen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstattet die Kommission dem ICCAT-Sekretariat jährlich zu dem von der ICCAT festgelegten Termin ausführlich über die Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 19-04 Bericht.
Artikel 64
Finanzierung
Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) gilt diese Verordnung als Mehrjahresplan im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Artikel 65
Vertraulichkeit
Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.
Artikel 66
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zur Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
die jährliche Übertragung von Rotem Thun gemäß Artikel 8;
die Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 15 Absatz 7, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absätze 5 und 6, Artikel 36, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 58 Absatz 6;
die Fangzeiten gemäß Artikel 17 Absätze 1 bis 4;
die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absatz 1;
die Prozentsätze und Referenzparameter gemäß Artikel 13, Artikel 15 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 8;
die der Kommission zu übermittelnden Angaben gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 1 und Artikel 55;
die Aufgaben der nationalen Beobachter und der regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 38 Absatz 2 bzw. Artikel 39 Absatz 5;
die Gründe für die Nichterteilung einer Umsetzungsgenehmigung gemäß Artikel 41 Absatz 1;
die Gründe für die Beschlagnahme der Fänge und die Anordnung der Freisetzung von Fischen gemäß Artikel 46 Absatz 4;
die Anzahl der Schiffe gemäß Artikel 58 Absatz 3;
die Anhänge I bis XVb;
den Inhalt der Übertragungserklärung, der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt ist und die Vorschriften für das Einsetzen in Netzkäfige gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b;
die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 zur Bezeichnung von Fanggebieten, Fischereifahrzeugen und Fanggeräten sowie gemäß Artikel 17 Absatz 3 für den Fang von Rotem Thun zu Aufzuchtzwecken;
die Bedingungen für die Zuteilung von regionalen ICCAT-Beobachtern zu Thunfischfarmen gemäß Artikel 39 Absatz 4.
Artikel 67
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 68
Ausschussverfahren
Artikel 69
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1936/2001
Die Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 werden die Buchstaben g bis j gestrichen, die Artikel 4a, 4b und 4c und Anhang Ia werden aufgehoben.
In Anhang I wird der Gedankenstrich „Roter Thun: Thunnus thynnus“ gestrichen.
In Anhang II wird die Zeile „Thunnus thynnus: Roter Thun“ gestrichen.
Artikel 70
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107
Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2107 wird aufgehoben.
Artikel 71
Änderung der Verordnung (EU) 2019/833
Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/833 wird aufgehoben.
Artikel 72
Aufhebung
Artikel 73
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten Tag] nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FISCHEREIEN GEMÄß ARTIKEL 19
1. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Einhaltung der folgenden Kapazitätsbegrenzungen:
Die Anzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.
Die Anzahl der Schiffe der handwerklichen Flotte, die im Mittelmeer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren; davon ausgenommen sind im Golfe du Lion tätige Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei, deren Anzahl gegenüber 2008 um bis zu 10 % steigen darf.
Die Anzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren.
Jeder Mitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffen individuelle Quoten zu.
2. Jeder Mitgliedstaat darf
höchstens 7 % seiner Quote für Roten Thun seinen Köderschiffen und Schleppanglern zuteilen;
höchstens 2 % seiner Quote für Roten Thun seiner handwerklichen Frischfischküstenfischerei im Mittelmeer zuteilen; im Golfe du Lion darf dieser Prozentsatz jedoch bis zu 4 % betragen;
höchstens 90 % seiner Quote für Roten Thun seinen Fangschiffen im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke zuteilen.
3. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a dürfen im Falle Frankreichs bis zu 100 Tonnen Roter Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Länge von mindestens 70 cm bis zur Schwanzflossengabelung von Schiffen unter der Flagge Frankreichs gefangen werden, die eine Länge über alles von weniger als 17 Metern aufweisen und im Golf von Biskaya tätig sind.
►M4 4. ◄ Für höchstens 7 % Massenanteil an Exemplaren von Rotem Thun, die Schiffe unter seiner Flagge in der Adria zu Aufzuchtzwecken gefangen haben, darf Kroatien ein Mindestgewicht von 6,4 kg oder 66 cm bis zur Schwanzflossengabelung verwenden.
►M4 5. ◄ Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fangen dürfen, legen folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung fest:
ANHANG II
ANFORDERUNGEN AN DIE LOGBÜCHER
A. FANGSCHIFFE
Mindestspezifikationen für Fischereilogbücher:
Die Blattseiten des Logbuchs sind nummeriert.
Das Logbuch wird jeden Tag (bis Mitternacht) oder vor der Ankunft im Hafen ausgefüllt.
Inspektionen auf See werden in das Logbuch eingetragen.
Eine Kopie der Blätter verbleibt im Logbuch.
Die Logbücher an Bord decken den Zeitraum von einem Jahr ab.
Mindest-Standardinformationen in Fischereilogbüchern:
Name und Anschrift des Kapitäns.
Abfahrtsdaten und -häfen, Ankunftsdaten und -häfen.
Schiffsname, Registernummer, ICCAT-Nummer, internationales Funkrufzeichen und IMO-Nummer (falls verfügbar).
Fanggerät:
Typ nach FAO-Code;
Abmessungen (z. B. Länge, Maschengröße, Anzahl der Haken).
Tätigkeiten auf See mit (mindestens) einer Zeile pro Fangreisetag mit folgenden Angaben:
Tätigkeit (z. B. Fischfang, An- bzw. Rückfahrt);
Position: genaue Tagesposition (in Grad und Minuten), für jede Fangtätigkeit oder um 12.00 Uhr mittags, wenn während des Tages keine Fänge getätigt wurden;
Fangaufzeichnung einschließlich
Für Ringwadenfänger sind diese Daten pro Fangvorgang, auch bei Nullfängen, aufzuzeichnen.
Unterschrift des Kapitäns.
Mittel für die Gewichtsbestimmung: Schätzung, Wiegen an Bord.
In das Logbuch wird das Gewicht in Lebendgewichtäquivalent eingetragen, und es werden die für die Schätzung verwendeten Umrechnungsfaktoren angegeben.
Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Anlandungen oder Umladungen:
Datum und Hafen der Anlandung oder Umladung.
Erzeugnisse:
Arten und Aufmachungen nach FAO-Code;
Stückzahl der Fische oder Kisten und Menge in kg.
Unterschrift des Kapitäns oder Reeders.
bei Umladungen: Name, Flagge und ICCAT-Nummer des annehmenden Schiffs.
Mindestangaben für Fischereilogbücher bei Umsetzungen in Netzkäfige:
Datum, Uhrzeit und Position (Breite/Länge) der Umsetzung.
Erzeugnisse:
Arten nach FAO-Code;
Stückzahl und Menge in kg des in Netzkäfige umgesetzten Fisches.
Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Schleppers.
Name und ICCAT-Nummer der aufnehmenden Thunfischfarm.
Bei gemeinsamen Fangeinsätzen trägt jeder Kapitän zusätzlich zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 4 Folgendes in das Logbuch ein:
für das Fangschiff, das Fisch in Netzkäfige umsetzt:
für die anderen Fangschiffe desselben gemeinsamen Fangeinsatzes, die nicht an der Umsetzung beteiligt sind:
B. SCHLEPPER
1. Der Kapitän des Schleppers trägt in das Schiffslogbuch Folgendes ein: Datum, Uhrzeit und Position der Umsetzung, umgesetzte Mengen (Stückzahl und Menge in kg), Nummer des Netzkäfigs, Name, Flagge und ICCAT-Nummer des Fangschiffs, Namen und ICCAT-Nummern des bzw. der übrigen beteiligten Schiffs bzw. Schiffe, aufnehmende Thunfischfarm mit ihrer ICCAT-Nummer und Nummer der ITD.
2. Weitere Umsetzungen an Hilfsschiffe oder Schlepper werden einschließlich derselben Angaben wie unter Nummer 1 zusammen mit dem Namen, der Flagge und der ICCAT-Nummer des Hilfsschiffs oder Schleppers und der Nummer der ITD gemeldet.
3. Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.
C. HILFSSCHIFFE
1. Der Kapitän eines Hilfsschiffs trägt die Tätigkeiten in das Schiffslogbuch ein, einschließlich Datum, Uhrzeit und Positionen, an Bord genommener Mengen Roten Thuns und Namen des Fischereifahrzeugs, der Thunfischfarm oder der Tonnare, mit der der Kapitän des Hilfsschiffs zusammenarbeitet.
2. Die Schiffslogbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Tätigkeiten. Das Schiffslogbuch verbleibt an Bord des Schiffs und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.
D. VERARBEITUNGSSCHIFFE
1. Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs trägt Folgendes in das Schiffslogbuch ein: Datum, Uhrzeit und Position der Tätigkeiten, umgesetzte Mengen und soweit zutreffend Stückzahl und Gewicht des von Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffen übernommenen Roten Thuns. Der Kapitän trägt auch die Namen und ICCAT-Nummern dieser Thunfischfarmen, Tonnaren oder Fangschiffe ein.
2. Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt ein Verarbeitungslogbuch, in dem Folgendes angegeben wird: das gerundete Gewicht und die Stückzahl des umgesetzten oder umgeladenen Fischs, den angewandten Umrechnungsfaktor sowie die Gewichte und Mengen nach Produktaufmachung.
3. Der Kapitän eines Verarbeitungsschiffs führt einen Stauplan, aus dem der Stauort und die Mengen jeder Art und Aufmachung hervorgehen.
4. Die Logbucheintragungen enthalten die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umladungen. Das Schiffslogbuch, das Verarbeitungslogbuch, der Stauplan und die Originale der ICCAT-Umladeerklärungen verbleiben an Bord des Schiffs und sind jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.
ANHANG III
FANGMELDEFORMBLATT
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Fangmeldeformblatt |
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Flagge |
ICCAT-Nummer |
Name des Schiffs |
Bericht — Datum Beginn |
Bericht — Datum Ende |
Bericht — Dauer (d) |
Fangdatum |
Position, bei der der Fang getätigt wurde |
Fang |
Zugeteiltes Gewicht bei gemeinsamen Fangeinsätzen (kg) |
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Breite |
Länge |
Gewicht (kg) |
Stückzahl |
Durchschnittliches Gewicht (kg) |
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ANHANG IV
ANTRAGSFORMULAR FÜR DIE GENEHMIGUNG DER TEILNAHME AN EINEM GEMEINSAMEN FANGEINSATZ
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Gemeinsamer Fangeinsatz |
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Flaggenstaat |
Name des Schiffs |
ICCAT-Nummer |
Dauer des Einsatzes |
Betreiber |
Individuelle Quote des Schiffs |
Verteilungsschlüssel je Schiff |
Bestimmungsmast- und -aufzuchtbetrieb |
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Partei |
ICCAT-Nummer |
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Datum …
Validierung des Flaggenstaats …
ANHANG V
ICCAT-UMLADEERKLÄRUNG
ANHANG VI
ICCAT-UMSETZERKLÄRUNG
ANHANG VII
MINDESTANGABEN FÜR FANGERLAUBNISSE ( 8 )
A. IDENTIFIZIERUNG
1. ICCAT-Registriernummer
2. Name des Fischereifahrzeugs
3. Externe Kennnummer (Buchstaben und Ziffern)
B. FANGBEDINGUNGEN
1. Ausstellungsdatum
2. Geltungsdauer
3. Fangauflagen mit Angabe von, soweit zutreffend, Art(en), Fanggebiet, Fanggerät und allen sonstigen aufgrund der vorliegenden Verordnung und/oder nationaler Rechtsvorschriften geltenden Auflagen
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von …/…/… bis …/…/… |
von …/…/… bis …/…/… |
von …/…/… bis …/…/… |
von …/…/… bis …/…/… |
von …/…/… bis …/…/… |
von …/…/… bis …/…/… |
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Gebiete |
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Arten |
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Fanggerät |
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Andere Auflagen |
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ANHANG VIII
Beobachterprogramme
I. Nationales Beobachterprogramm
1. Aufgabe nationaler Beobachter ist es im Allgemeinen, die Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren zu überwachen.
2. Wenn ein nationaler Beobachter an Bord eines Fangschiffs eingesetzt wird, muss er die Fangtätigkeit aufzeichnen und darüber Bericht erstatten; dies umfasst insbesondere Folgendes:
Schätzung der Anzahl und des Gewichts gefangener Exemplare von Rotem Thun durch den nationalen Beobachter (einschließlich Beifang);
Zusammensetzung der Fänge, z. B. an Bord behalten, tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt;
Fanggebiet nach Längen- und Breitengrad;
Kennzahl für den Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Hols, Anzahl der Haken) gemäß der Definition im ICCAT-Handbuch für Fanggeräte;
Fangdatum;
Überprüfung der Übereinstimmung der Logbucheinträge mit der Schätzung der Fänge durch den nationalen Beobachter.
3. Wenn nationale Beobachter auf einem Schlepper eingesetzt werden, haben sie die Aufgabe,
bei einer weiteren Umsetzung, bei der die Fische zwischen zwei Transportkäfigen umgesetzt werden,
umgehend die Videoaufzeichnung der weiteren Umsetzung auszuwerten, um die Anzahl umgesetzter Exemplare von Rotem Thun zu schätzen;
die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper unverzüglich über die Beobachtungen des nationalen Beobachters zu unterrichten, einschließlich der vom nationalen Beobachter geschätzten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der entsprechenden, vom Kapitän des abgebenden Schleppers über die Umsetzerklärungen (ITDs) gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, und
die Ergebnisse der Auswertung des nationalen Beobachters in die Beobachterberichte aufzunehmen, die an die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper gerichtet sind;
in den Beobachterberichten alle Expemplare von Rotem Thun zu erfassen und zu melden, die während der Umsetzung als tot erkannt wurden;
Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und
die zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten der abgebenden Schlepper am Ende der Schleppfahrt unverzüglich über die Beobachterberichte zu unterrichten.
4. Wenn der nationale Beobachter auf einer Tonnare eingesetzt wird, hat er die Aufgabe,
die von den zuständigen Behörden des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats ausgestellte Entnahmegenehmigung zu überprüfen;
die Angaben in der Verarbeitungs- und/oder der Entnahmeerklärung des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, des Vertreters des Kapitäns oder des Betreibers der Tonnare zu überprüfen.
5. Der nationale Beobachter nimmt auch wissenschaftliche Aufgaben wahr; so erhebt er auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS alle von der Kommission verlangten, erforderlichen Daten.
II. Regionales Beobachterprogramm der ICCAT
1. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Betreiber von Farmen und Tonnaren und Kapitäne von Ringwadenfängern oder die Vertreter der Kapitäne unter seiner Gerichtsbarkeit, einen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 einzusetzen.
2. Die regionalen ICCAT-Beobachter werden alljährlich vor dem 1. April oder sobald dies praktisch möglich ist ernannt und in Farmen, Tonnaren und an Bord der Ringwadenfänger unter der Flagge von Mitgliedstaaten eingesetzt, die das regionale Beobachterprogramm der ICCAT umsetzen. Für jeden regionalen Beobachter wird eine entsprechende ICCAT-Beobachterkarte ausgestellt.
3. Beide Parteien unterzeichnen einen Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten des regionalen ICCAT-Beobachters und des Kapitäns des Fischereifahrzeugs oder des Betreibers der Farm oder der Tonnare festgelegt sind.
4. Für das ICCAT-Beobachterprogramm wird ein Handbuch erstellt.
A. Qualifikationsprofil regionaler ICCAT-Beobachter
Die regionalen ICCAT-Beobachter verfügen über die folgenden, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:
ausreichende, zur Identifizierung von Fischarten und Fanggeräten notwendige Erfahrung;
zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT und der ICCAT-Ausbildungsleitlinien;
sie sind in der Lage, genau zu beobachten und Informationen richtig aufzuzeichnen;
sie sind in der Lage, Videoaufzeichnungen auszuwerten;
soweit möglich, zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist, in dem oder für die sie ihre Aufgaben wahrnehmen.
B. Pflichten regionaler ICCAT-Beobachter
1. Regionale ICCAT-Beobachter
haben die fachliche Ausbildung abgeschlossen, das in den ICCAT-Leitlinien vorgeschrieben ist;
sind Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten oder einer der Parteien und nach Möglichkeit nicht Staatsangehörige des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge der Ringwadenfänger führt, des beobachteten Mitgliedstaats oder der beobachteten Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist;
sind in der Lage, die in Teil II Abschnitt C festgelegten Aufgaben wahrzunehmen;
sind in dem vom ICCAT-Sekretariat geführten Verzeichnis der regionalen ICCAT-Beobachter ausgewiesen;
sind an der Fischerei auf Roten Thun weder finanziell noch als Nutznießer beteiligt.
2. Regionale ICCAT-Beobachter behandeln alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an.
3. Regionale ICCAT-Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Mitgliedstaats oder der Partei ergeben, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, und dessen Gerichtsbarkeit das Schiff, die Farm oder die Tonnare untersteht, dem bzw. der sie als regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt sind.
4. Regionale ICCAT-Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Farm und der Tonnare gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben regionaler ICCAT-Beobachter oder die in diesem Anhang beschriebenen Pflichten der Schiffsbesatzung und des Personals der Farm und der Tonnare beeinträchtigen.
C. Aufgaben des regionalen ICCAT-Beobachters
1. Der regionale ICCAT-Beobachter hat insbesondere die Aufgabe,
im Allgemeinen:
die Einhaltung der einschlägigen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT bei der Fischerei und Aufzucht von Rotem Thun zu beobachten und zu überwachen;
wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen, beispielsweise auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS gemäß den Anforderungen der Kommission Proben zu nehmen oder Daten zu Aufgabe II zu erheben;
Schiffe zu sichten und zu erfassen, die mutmaßlich Fangtätigkeiten betreiben, die gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT verstoßen, und den Namen den Namen und die ICCAT-Nummer des betreffenden Fischereifahrzeugs zu überprüfen und erfassen;
etwaige weitere von der Kommission vorgesehene Aufgaben wahrzunehmen;
in Bezug auf die Fangtätigkeiten von Ringwadenfängern oder Tonnaren:
die ausgeführten Fangtätigkeiten zu beobachten und zu melden;
die Fänge zu beobachten und zu schätzen und die Logbucheinträge zu überprüfen;
in Bezug auf die erste Umsetzung aus Ringwadenfängern oder Tonnaren in Transportkäfige:
die durchgeführten Umsetzvorgänge zu erfassen und zu melden;
die Position des Schiffs während der Umsetzung zu überprüfen;
gegebenenfalls alle Videoaufzeichnungen zu dem betreffenden Umsetzvorgang zu überprüfen und auszuwerten;
die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu schätzen und das Ergebnis in der ITD zu erfassen;
einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern zu erstellen;
die Ergebnisse der Auswertungen zu erfassen und zu melden;
die Angaben in der Voranmeldung der Umsetzung gemäß Artikel 40, in der ITD gemäß Artikel 42 und im eBCD zu überprüfen;
zu überprüfen, dass die ITD gemäß Artikel 42 an den Kapitän des Schleppers oder den Betreiber Farm oder der Tonnare übermittelt wird;
bei Kontrollumsetzungen die Siegelnummer zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Siegel so angebracht sind, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dabei die Siegel zu verletzen;
bei Einsetzvorgängen die während des Einsetzens in die Käfige von der Kamera aufgenommenen Videoaufzeichnungen zu überprüfen, um rechtzeitig die Anzahl der eingesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, damit der Betreiber der Farm die entsprechende Einsetzerklärung ausfüllen kann;
in Bezug auf die Überprüfung von Daten:
die Angaben in den ITDs, den Einsetzerklärungen und im eBCD — auch durch die Auswertung von Videoaufzeichnungen — zu überprüfen und zu zertifizieren;
einen Tagesbericht über die Umsetztätigkeiten von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren zu erstellen;
wenn der betreffende Vorgang mit den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT im Einklang steht und die in diesen Dokumenten enthaltenen Angaben mit den Beobachtungen des regionalen ICCAT-Beobachters übereinstimmen, die ITDs, die Einsetzerklärungen und das eBCD zu unterzeichnen, wobei der Name und die ICCAT-Nummer gut lesbar sein müssen, bzw. auf den betreffenden ITDs und Einsetzerklärungen oder dem betreffenden eBCD oder beiden im Falle von Meinungsverschiedenheiten seine Anwesenheit zu verzeichnen und die Gründe für die Meinungsverschiedenheit anzugeben, wobei insbesondere die Vorschriften oder Verfahren zu nennen sind, die aus Sicht des regionalen ICCAT-Beobachters missachtet wurden;
in Bezug auf Freisetzungen:
bei Freisetzungen vor dem Einsetzen in Käfige: den Vorgang der Freisetzung aus der Ringwade oder dem Transportkäfig gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden;
bei Freisetzungen nach dem Einsetzen in Käfige: die Vorsortierung von Fischen und die anschließende Freisetzung gemäß dem Freisetzungsprotokoll in Anhang XII zu beobachten und zu melden, wobei auch überprüft wird, ob die die Videoaufzeichnung der Vorsortierung den in Anhang X festgelegten Mindeststandards für die Qualität von Videoaufzeichnungen entspricht, und die Anzahl der freigesetzten Exemplare von Rotem Thun bestimmt wird;
in beiden Fällen: die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Partei ausgestellte Freisetzungsanweisung sowie die Angaben des abgebenden Betreibers oder des Farmbetreibers in der Freisetzungserklärung zu überprüfen;
in Bezug auf Entnahmevorgänge in Farmen:
die Entnahmegenehmigung zu überprüfen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei ausgestellt wurde, der bzw. die für die Farm zuständig ist;
die Angaben des Kapitäns des Verarbeitungsschiffs, seines Vertreters oder des Betreibers der Farm in der Verarbeitungserklärung und der Entnahmeerklärung zu überprüfen;
in Bezug auf Meldungen:
das Vorhandensein jeglicher Art von Markierung zu erfassen und zu überprüfen, einschließlich natürlicher Kennzeichen, sowie etwaige Anzeichen für unlängst entfernte Markierungen zu melden; bei elektronisch gekennzeichneten Exemplaren von Rotem Thun: gemäß den SCRS-Leitlinien eine vollständige biologische Probenahme (Otolithen, Wirbelsäule und genetische Probe) durchzuführen;
allgemeine Berichte zu erstellen, in denen die gemäß Abschnitt C erhobenen Angaben zusammengefasst werden, und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs sowie dem Betreiber der Farm Gelegenheit zur Ergänzung des Berichts durch etwaige relevante Informationen zu geben;
die allgemeinen Berichte gemäß Buchstabe h Ziffer ii binnen 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt;
wenn der regionale ICCAT-Beobachter einen etwaigen Verstoß gegen eine ICCAT-Empfehlung feststellt, die betreffenden Informationen unverzüglich der Stelle zu übermitteln, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, die diese Informationen dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaat, des für die Tonnare oder des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats und dem ICCAT-Sekretariat übermittelt; die Stelle, die das regionale ICCAT-Beobachterprogramm durchführt, richtet zu diesem Zweck ein System zur sicheren Übermittlung dieser Informationen ein;
nach Möglichkeit Belege (z. B. Fotos, Videoaufzeichnungen) für festgestellte potenzielle Verstöße einzuholen und sie dem regionalen ICCAT-Beobachterbericht beizufügen.
D. Pflichten des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare und des für die Farmen zuständigen Mitgliedstaats
1. Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat und der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat stellen sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter insbesondere
Zugang hat zur Besatzung des Ringwadenfängers und zum Personal der Thunfischfarm und der Tonnare sowie zu Fanggeräten, Netzkäfigen, Anlagen und den Aufzeichnungen der Kontrollkamera;
auf Anfrage und im Interesse der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Programm für regionale ICCAT-Beobachter Zugang zu folgenden Anlagen hat, sofern das Schiff, dem er zugeteilt ist, entsprechend ausgerüstet ist:
Satellitennavigationsausrüstung,
Radarsichtgeräten, wenn in Betrieb,
elektronischen Kommunikationsmitteln;
was Unterbringung, Verpflegung und angemessene sanitäre Einrichtungen anbelangt, den Schiffsoffizieren gleichgestellt wird;
auf der Brücke oder im Ruderhaus ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben erhält.
2. Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat und der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne und Besatzungsmitglieder sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen.
3. Dem Flaggenmitgliedstaat, dem für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat werden im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte im Zusammenhang mit der Fangreise zur Verfügung gestellt. Die Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter werden dem Durchführungsausschuss und dem SCRS vorgelegt.
4. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats können beantragen, dass der für sie tätige regionale ICCAT-Beobachter ersetzt wird, wenn dieser Beobachter nachweislich die Pflichten nach dieser Verordnung nicht erfüllt oder die Aufgaben nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Diese Fälle werden dem Panel 2 gemeldet.
E. Gebühren und Organisation
1. Die Kosten für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter tragen die Betreiber der Thunfischfarmen und der Tonnaren sowie die Eigner der Rindwadenfänger. Die Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet und auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter eingezahlt.
2. Kein regionaler ICCAT-Beobachter wird einem Schiff, einer Tonnare oder einer Thunfischfarm zugewiesen, wenn die Gebühren nach Maßgabe dieses Anhangs nicht entrichtet wurden
ANHANG IX
ICCAT-REGELUNG GEMEINSAMER INTERNATIONALER INSPEKTIONEN
Auf ihrer vierten ordentlichen Tagung (Madrid, November 1975) und auf ihrer Jahrestagung 2008 in Marrakesch hat die ICCAT Folgendes vereinbart:
Gemäß Artikel IX Absatz 3 der Konvention empfiehlt die ICCAT-Kommission, zur Gewährleistung der Anwendung der Konvention und der im Rahmen der Konvention geltenden Maßnahmen folgende Bestimmungen für die internationale Kontrolle außerhalb der Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit aufzustellen:
Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur fungiert als Stelle, die benannt wurde, um
von den Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Inspektionsschiffs die Berichte und Informationen über festgestellte Verstöße zu erhalten;
eine Kopie der Berichte mit den festgestellten Verstößen an den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs und an das ICCAT-Sekretariat mit Kopie an die Kommission zu übermitteln.
I. ERNSTHAFTE VERSTÖẞE
1. Im Sinne dieser Verfahren bezeichnet ein ernsthafter Verstoß einen der folgenden Verstöße gegen die Bestimmungen der von der ICCAT-Kommission angenommenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen:
Fischfang ohne von der Flaggen-Partei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der ICCAT-Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. erhebliche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;
Fischfang in einem Schongebiet;
Fischfang während einer Schonzeit;
absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;
erheblicher Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Vorschriften;
Einsatz verbotener Fanggeräte;
Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;
Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;
Bedrohung, Widerstand, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehörige Behinderung oder Aufhaltung eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;
absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;
sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;
Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;
Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb eines Schiffs ohne VMS;
Umsetzen ohne ITD;
Umladen auf See.
2. Im Falle des Anbordgehens (Boarding) und der Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der der bevollmächtigte Inspektor eine Tätigkeit oder Umstände beobachtet, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe umgehend — direkt und über das ICCAT-Sekretariat — den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen unterrichtet der Inspektor außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
3. Der ICCAT-Inspektor verzeichnet im Logbuch des Fischereifahrzeugs die durchgeführten Inspektionen und etwaige festgestellte Verstöße.
4. Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach der Inspektion gemäß Nummer 2 alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden einen von ihm bezeichneten Hafen anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.
5. Wird das Schiff nicht in einen Hafen beordert, so übermittelt der Flaggenmitgliedstaat innerhalb angemessener Fristen der Kommission eine Begründung, die diese an das ICCAT-Sekretariat weiterleitet, das sie anderen Vertragsparteien auf Anfrage zugänglich macht.
II. DURCHFÜHRUNG VON INSPEKTIONEN
6. Die Inspektionen werden von den von den Vertragsparteien bezeichneten Inspektoren durchgeführt. Die Namen der bevollmächtigten staatlichen Stellen und der zu diesem Zweck von ihrer jeweiligen Regierung bezeichneten Inspektoren werden der ICCAT-Kommission mitgeteilt.
7. Schiffe, die internationale Boarding- und Inspektionsaufgaben im Einklang mit diesem Anhang wahrnehmen, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der ICCAT-Kommission zugelassen und vom ICCAT Sekretariat ausgegeben wird. Die Namen der für diese Zwecke eingesetzten Schiffe werden dem ICCAT-Sekretariat so bald wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten mitgeteilt. Das ICCAT-Sekretariat stellt die Angaben zu den bezeichneten Inspektionsschiffen allen Parteien unter anderem durch Veröffentlichung auf seiner passwortgeschützten Website zur Verfügung.
8. Jeder Inspektor führt einen von den Behörden des Flaggenstaats ausgestellten Dienstausweis nach dem Muster unter Nummer 21 bei sich.
9. Vorbehaltlich der vereinbarten Bestimmungen gemäß Nummer 16 stoppt ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei führt und im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit Thunfisch oder thunfischartigen Fisch fängt, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord, das den unter Nummer 7 beschriebenen ICCAT-Wimpel führt, ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern das Schiff nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektionsteam gemäß Nummer 10 an Bord zu gehen und stellt eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän ermöglicht dem Inspektionsteam die Kontrolle der Ausrüstung, der Fänge oder des Fanggeräts sowie aller einschlägigen Unterlagen, die dieses für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des inspizierten Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission beachtet werden. Des Weiteren kann der Inspektor alle Erklärungen verlangen, die für notwendig gehalten werden.
10. Die Größe des Inspektionsteams wird vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten bestimmt. Das Inspektionsteam ist so klein wie möglich, um die in diesem Anhang beschriebenen Aufgaben sicher wahrnehmen zu können.
11. Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch den unter Nummer 8 genannten Dienstausweis aus. Der Inspektor beachtet allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit des inspizierten Schiffs und seiner Besatzung, beschränkt die Störung der Fischereitätigkeit oder des Verstauens des Erzeugnisses auf ein Mindestmaß und vermeidet, soweit möglich, jede Maßnahme, die die Qualität des Fangs an Bord beeinträchtigen würde.
Jeder Inspektor beschränkt seine Ermittlungen auf die Vergewisserung, dass die Empfehlungen der ICCAT-Kommission, die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs gelten, eingehalten werden. Bei seinen Inspektionen kann der Inspektor vom Kapitän des Fischereifahrzeugs jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektor erstellt einen Kontrollbericht in der von der ICCAT-Kommission genehmigten Form. Der Inspektor unterzeichnet seinen Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die dem Schiffskapitän sachdienlich erscheinen, und unterschreibt diese.
12. Eine Kopie des Berichts wird dem Schiffskapitän des Schiffs und der Regierung des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs und an die ICCAT-Kommission weiterleitet. Wird ein Verstoß gegen die ICCAT-Empfehlungen festgestellt, so unterrichtet der Inspektor, soweit möglich, außerdem jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet.
13. Widerstand gegen einen Inspektor oder Nichtbeachtung seiner Anweisungen werden von dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes so behandelt, als würden diese Handlungen gegenüber einem Inspektor des eigenen Landes begangen.
14. Die Inspektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Bestimmungen im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung wahr; er untersteht bei seinem Einsatz jedoch weiterhin seinen nationalen Behörden und bleibt ihnen gegenüber verantwortlich.
15. Die Vertragsparteien prüfen und behandeln die Inspektionsberichte, Sichtungsbögen gemäß der ICCAT-Empfehlung 94-09 und Erklärungen, die sich aus den Dokumentenprüfungen ausländischer Inspektoren im Rahmen dieser Bestimmungen ergeben, auf der gleichen Grundlage und nach denselben nationalen Rechtsvorschriften wie Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Eine Vertragspartei ist gemäß dieser Nummer jedoch nicht verpflichtet, dem Bericht eines ausländischen Inspektors einen höheren Beweiswert zuzuerkennen, als er im Land des Inspektors hätte. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen dieser Bestimmungen vorgelegten Berichts zu erleichtern.
16.
Die Vertragsparteien unterrichten die ICCAT-Kommission jährlich zum 15. Februar über ihre vorläufigen Pläne für die Durchführung von Inspektionen im Rahmen der mit dieser Verordnung umgesetzten Empfehlung in dem betreffenden Kalenderjahr; die ICCAT-Kommission kann den Vertragsparteien Vorschläge zur Koordinierung ihrer diesbezüglichen nationalen Maßnahmen machen, einschließlich der Anzahl der Inspektoren und der Inspektionsschiffe.
Die in der ICCAT-Empfehlung 19-04 enthaltenen Bestimmungen und die Pläne für die Teilnahme sind zwischen den Vertragsparteien anwendbar, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die sie geschlossen haben; eine solche Vereinbarung wird der ICCAT-Kommission mitgeteilt. Die Durchführung der Regelung wird jedoch bis zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen zwei Vertragsparteien ausgesetzt, wenn eine von ihnen die ICCAT-Kommission hiervon in Kenntnis gesetzt hat.
17.
Das Fanggerät wird nach den Vorschriften kontrolliert, die für das Teilgebiet gelten, in dem die Kontrolle stattfindet. Der Inspektor gibt in seinem Inspektionsbericht das Teilgebiet an, für das die Inspektion stattfand, und beschreibt etwaige festgestellte Verstöße.
Der Inspektor ist befugt, alle in Gebrauch oder an Bord befindlichen Fanggeräte zu inspizieren.
18. Der Inspektor bringt an inspizierten Fanggeräten, das scheinbar gegen die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffs geltenden Empfehlungen der ICCAT-Kommission verstoßen, eine von der ICCAT-Kommission zugelassene Kennzeichnung an und hält diesen Sachverhalt in seinem Inspektionsbericht fest.
19. Der Inspektor kann das Fanggerät, die Ausrüstung, die Unterlagen oder jedes andere Element, das der Inspektor für erforderlich hält, so fotografieren, dass die Merkmale, die nach seiner Auffassung nicht den geltenden Vorschriften entsprechen, sichtbar sind; in diesem Fall werden die fotografierten Elemente in dem Bericht aufgelistet und dem Bericht an den Flaggenstaat Abzüge der Fotografien beigefügt.
20. Der Inspektor kann erforderlichenfalls alle Fänge an Bord inspizieren, um die Einhaltung der ICCAT-Empfehlungen zu überprüfen.
21. Muster für den Dienstausweis der Inspektoren:
ANHANG X
MINDESTSTANDARDS FÜR VIDEOAUFZEICHNUNGEN
Umsetzvorgänge
1. Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Umsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.
2. Die Originalaufzeichnung verbleibt über den gesamten Genehmigungszeitraum je nach Fall an Bord des Fangschiffs oder beim Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare.
3. Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem an Bord des Ringwadenfängers anwesenden regionalen ICCAT-Beobachter und eine dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übermittelt, wobei letztere die ITD und die entsprechenden Fänge, auf die sie sich bezieht, begleitet. Dieses Verfahren gilt nur für nationale Beobachter bei Umsetzungen zwischen Schleppern.
4. Die Nummer der ICCAT-Umsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt..
5. Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.
6. Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn der Umsetzung sowie Aufnahmen, auf denen zu erkennen ist, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.
7. Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Umsetzvorgang erfassen.
8. Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.
9. Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, wird eine Kontrollumsetzung durchgeführt. Der Betreiber kann bei den Flaggenbehörden des Schiffes oder der Tonnare eine Kontrollumsetzung beantragen. Verlangt der Unternehmer eine solche Kontrollübertragung nicht oder ist das Ergebnis dieser freiwilligen Übertragung nicht zufriedenstellend, so fordern die Kontrollbehörden so viele Kontrollübertragungen wie nötig an, bis eine Videoaufzeichnung von ausreichender Qualität vorliegt. Bei diesen Kontrollumsetzungen wird die Umsetzung des gesamten Roten Thuns vom annehmenden Netzkäfig in einen anderen, leeren Netzkäfig durchgeführt. Kommt der Fisch aus einer Tonnare, so kann der Rote Thun, der bereits von der Tonnare in den annehmenden Netzkäfig umgesetzt wurde, in die Tonnare zurückgesetzt werden; in diesem Fall wird die Kontrollumsetzung unter Aufsicht des regionalen ICCAT-Beobachters annulliert.
Einsetzen in Netzkäfige
1. Das elektronische Speichermedium mit der Original-Videoaufzeichnung wird so schnell wie möglich nach dem Ende des Einsetzvorgangs dem regionalen ICCAT-Beobachter zur Verfügung gestellt, der es unverzüglich mit seinem Monogramm versieht, um jede weitere Manipulation zu vermeiden.
2. Die Originalaufzeichnung verbleibt in der Thunfischfarm, gegebenenfalls während der gesamten Laufzeit der Genehmigung.
3. Von der Videoaufzeichnung werden zwei identische Kopien hergestellt. Eine Kopie wird dem in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter übergeben.
4. Die Nummer der ICCAT-Einsetzgenehmigung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung oder in beiden Fällen angezeigt.
5. Zeit und Datum der Aufzeichnung sind bei jeder Videoaufnahme laufend anzuzeigen.
6. Die Videoaufzeichnung beinhaltet das Öffnen und Schließen des Netzes/der Netzöffnung vor Beginn des Einsetzens und lässt erkennen, ob der aufnehmende und der abgebende Netzkäfig bereits Roten Thun enthalten.
7. Die Videoaufzeichnung muss kontinuierlich sein, sie darf nicht unterbrochen oder geschnitten werden und muss den gesamten Einsetzvorgang erfassen.
8. Die Videoaufzeichnung muss von ausreichender Qualität sein, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können.
9. Ist die Videoaufzeichnung zu schlecht, um die Anzahl von umgesetztem Roten Thun schätzen zu können, verlangen die Kontrollbehörden eine neue Einsetzung. Bei der neuerlichen Einsetzung wird der gesamte Rote Thun im annehmenden Aufzuchtkäfig in einen anderen, leeren Aufzuchtkäfig umgesetzt.
ANHANG XI
NORMEN UND VERFAHREN FÜR STEREOKAMERASYSTEME BEI EINSETZVORGÄNGEN
A. Verwendung von Stereokamerasystemen
Bei der Verwendung der nach Artikel 51 dieser Verordnung bei Einsetzvorgängen vorgeschriebenen Stereokamerasysteme ist Folgendes zu beachten:
Die Beprobungsintensität bei lebenden Fischen beträgt mindestens 20 % der Menge Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird. Sofern dies technisch möglich ist, sollten lebende Fische sequentiell beprobt werden, wobei jedes fünfte Exemplar zu messen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die in einer Entfernung von 2 m bis 8 m von der Kamera gemessen werden.
Die Abmessungen der Umsetzungsschleuse, die den abgebenden Netzkäfig mit dem annehmenden Netzkäfig verbindet, dürfen eine Breite von 10 m und eine Höhe von 10 m nicht überschreiten.
Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, für ein und denselben Einsatzvorgang mehr als einen Umrechnungsalgorithmus anzuwenden; entsprechend der Größenkategorie des beim Einsetzen gemessenen Fischs werden für die Umrechnung der Länge bis zur Schwanzflossengabelung in Gesamtgewicht die aktuellsten vom SCRS aufgestellten Algorithmen herangezogen.
Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von 2 m bis 8 m validiert werden.
Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereokameraprogramms ist die Fehlermarge anzugeben, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und +/– 5 % nicht übersteigen darf.
Der Bericht über die Ergebnisse des Stereokameraprogramms umfasst Einzelheiten zu allen vorstehend angeführten technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Umsetzschleuse und der Algorithmen (Verhältnis Länge/Gewicht). Der SCRS überprüft diese Spezifikationen und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen zu ihrer Änderung ab.
Sind die Stereokameraaufnahmen zu schlecht, um das Gewicht des eingesetzten Roten Thuns schätzen zu können, ordnen die Behörden des für das Fangschiff, die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats einen neuen Einsetzvorgang an.
B. Präsentation und Nutzung der Programmergebnisse
1. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen und für eine Aufzuchtanlage bestimmten Tonnarefängen, die nur eine Partei und/oder einen Mitgliedstaat betreffen, werden Entscheidungen über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf den gemeinsamen Fangeinsatz oder die Gesamtfänge der Tonnare getroffen. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, die mehr als eine Partei und/oder mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, wird die Entscheidung über Differenzen zwischen dem Fangbericht und den Ergebnissen der Stereokameraprogramme in Bezug auf die Einsetzvorgänge getroffen, es sei denn, alle Behörden der Flaggenparteien und/oder der Mitgliedstaaten der am gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fangschiffe haben etwas anderes vereinbart.
2. Innerhalb von 15 Tagen nach dem Einsetzdatum legt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem/der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder Partei und der Kommission einen Bericht einschließlich der folgenden Unterlagen vor:
technischer Bericht über das Stereokamerasystem, der Folgendes umfasst:
ausführliche Programmergebnisse mit Angaben zu Größe und Gewicht jedes beprobten Fisches;
Einsetzbericht, der Folgendes umfasst:
3. Bei Erhalt des Einsetzberichts treffen die Behörden des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die je nach den nachstehend genannten Sachlagen erforderlich sind:
Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt innerhalb der Spanne der Stereokameraergebnisse:
Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt unter dem niedrigsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:
Das Gesamtgewicht, das das Fangschiff oder die Tonnare im BCD gemeldet hat, liegt über dem höchsten Wert der Spanne der Stereokameraergebnisse:
4. Bei jeder relevanten Änderung des BCD müssen die in Abschnitt 2 eingetragenen Werte (Anzahl und Gewicht) mit den Angaben in Abschnitt 6 übereinstimmen, und die Werte in den Abschnitten 3, 4 und 6 dürfen nicht höher sein als diejenigen in Abschnitt 2.
5. Im Falle des Ausgleichs von Differenzen, die in individuellen Einsetzberichten bei allen Einsetzungen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz oder einer Tonnare festgestellt wurden, werden — unabhängig davon, ob eine Freisetzung notwendig ist oder nicht — alle betroffenen BCD auf der Grundlage des niedrigsten Werts der Stereokameraergebnisse geändert. Die BCD, die die Mengen freigesetzten Roten Thuns betreffen, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln. Die BCD, die nicht freigesetzt wurden, bei denen jedoch die Ergebnisse aus den Stereokamerasystemen oder alternativen Techniken von den als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen abweichen, werden ebenfalls geändert, um diese Differenzen widerzuspiegeln.
Die BCD, die die Fänge betreffen, aus denen Fische freigesetzt wurden, werden ebenfalls geändert, um das Gewicht/die Anzahl der Freisetzungen widerzuspiegeln.
ANHANG XII
FREISETZUNGSPROTOKOLL
Erteilung von Freisetzungsanweisungen
1. Freisetzungsanweisungen vor dem Einsetzen in Netzkäfige werden wie folgt erteilt:
durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers, wenn die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Voranmeldung der Umsetzung den Umsetzungsvorgang gemäß Artikel 46 nicht genehmigt, oder
durch die zuständige Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei, wenn die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung gemäß Artikel 45d Absatz 8 erteilt wurde.
2. Freisetzungsanweisungen nach dem Einsetzen in Netzkäfige werden wie folgt erteilt:
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgestellt, wenn nach den Verfahren gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige das gemeldete Fanggewicht übersteigt. Die Freisetzungsanweisung wird den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mitgeteilt, die sie dem betreffenden Betreiber einer Thunfischfarm übermitteln, oder
von den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei ausgestellt, wenn für die nach der Entnahme verbliebenen Fische kein eBCD vorliegt oder wenn bei einer Bewertung der Übertragung oder Kontrollumsetzung eine Überzahl an Fischen festgestellt wurde.
In den Fällen gemäß dem ersten Absatz von Nummer 2 wird das Gesamtgewicht des freizusetzenden Roten Thuns in eine entsprechende Anzahl von Exemplaren umgerechnet, indem das durchschnittliche Gewicht zugrunde gelegt wird, das sich aus der Analyse der Stereokamera-Videoaufnahmen bei den jeweiligen Einsetzvorgängen ergibt, die von den zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei gemäß Artikel 51 Absatz 1 vorgenommen wurde.
Sortierung von Fischen vor der Freisetzung
3. Vor der Freisetzung aus einem Aufzuchtkäfig stellen die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei sicher, dass
der freizusetzende Fisch sortiert und in ein leeres Transportnetz umgesetzt wird, und die Umsetzung des Fischs in das Transportnetz durch eine Kontrollkamera im Wasser gemäß den Mindeststandards in Anhang X überwacht wird;
die Anzahl der zur Freisetzung sortierten Fische der Freisetzungsanweisung entspricht.
4. Die Vorsortierung der Fische erfolgt in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters.
Aufzeichnung der Freisetzung per Videokamera
5. Die Freisetzung von Rotem Thun aus Transportnetzen oder Aufzuchtkäfigen ins Meer wird durch eine Kontrollkamera aufgezeichnet. Alle Freisetzungen ins Meer werden von einem regionalen ICCAT-Beobachter beobachtet.
Berichterstattung
6. Für jede durchgeführte Freisetzung füllt der für die Freisetzung verantwortliche abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm einen Freisetzungsbericht unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt 13 dieses Anhangs aus.
7. Der regionale ICCAT-Beobachter überprüft die Angaben in der Freisetzungserklärung. Der abgebende Betreiber oder Betreiber einer Thunfischfarm übermittelt seinen Behörden die Freisetzungserklärung innerhalb von 48 Stunden nach der Freisetzung zur Weiterleitung an das ICCAT-Sekretariat.
Allgemeine Bestimmungen
8. Freisetzungen aus Ringwadennetzen, Tonnaren oder Transportnetzen sind unmittelbar nach Erhalt der Freisetzungsanweisung durchzuführen.
9. Die Freisetzung aus Farmen erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Einsetzvorgang des betreffenden Fisches und in einer Entfernung von mindestens 10 Meilen von der Farm. Bei Freisetzungen von weniger als 5 Tonnen Rotem Thun können die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei für die Freisetzung eine kürzere Entfernung von zumindest 5 Meilen festlegen.
10. Der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber der Thunfischfarm sind für das Überleben des Fisches verantwortlich, bis die Freisetzung stattgefunden hat.
11. Die zuständigen Behörden des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei können jede zusätzliche Maßnahme treffen, die sie für erforderlich halten, um zu gewährleisten, dass die Freisetzung zu einer Zeit und an einem Ort stattfindet, die am ehesten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Fisch zum Bestand zurückkehrt.
12. Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten nicht für die Freisetzung von Rotem Thun aus Tonnaren infolge des Hebens des Fanggeräts nach Beendigung der Tätigkeit.
13. VORLAGE FÜR DEN FREISETZUNGSBERICHT:
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ICCAT-Freisetzungsbericht |
Dokumentnummer: |
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1 — ANGABEN ZUM FANG/ZUM EINSETZEN IN NETZKÄFIGE |
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Farm/Fangschiff/Tonnare/Schlepper, der/die/das die Freisetzung vornimmt: ICCAT-Registernummer: Referenz der Freisetzungsanweisung: Fangschiff(e)/Tonnare (1): JFO-Nummer: Nummer der Einsetzgenehmigung(en) (1): Nummer des Freisetzungskäfigs/der Freisetzungskäfige eBCD-Referenz(en): Nummer der Freisetzungsgenehmigung: |
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2 — ANGABEN ZUR FREISETZUNG |
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Art der Freisetzung (3): Datum der Freisetzung: Name des Schleppers: ICCAT-Registernummer: Flagge: Sortierung von Fischen vor der Freisetzung: Nummer des Überprüfungskäfigs: Nummer des Freisetzungskäfigs: Anzahl der freigesetzten Exemplare von Rotem Thun: Gewicht des freigesetzten Roten Thuns (kg): |
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Name, Datum und Unterschrift des Betreibers (2): |
Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters: |
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Anwesenheit eines Beobachters (J/N) |
Gründe für eine Meinungsverschiedenheit: |
Nicht eingehaltene Vorschriften oder Verfahren: |
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(1)
Nur für Freisetzungen aus Thunfischfarmen.
(2)
Unterschrift des Betreibers der Thunfischfarm bei Freisetzungen aus Thunfischfarmen oder des Kapitäns des Fischereifahrzeugs bei Freisetzungen, die Fangschiffen oder Schleppern angeordnet wurden.
(3)
Freisetzung nach Abschluss der Einsetzberichte; nach der Entnahme verbliebene Exemplare von Rotem Thun, für die kein eBCD vorliegt; Überzahl an Rotem Thun, die bei einer Bewertung der Kontrollumsetzung oder Übertragung festgestellt wurde. |
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ANHANG XIII
Umgang mit totem oder fehlendem Fisch
A. Register der toten oder fehlenden Exemplare von Rotem Thun
1. Die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die bei einem Vorgang nach Maßgabe dieser Verordnung verendet sind, wird im Fall eines Umsetzungsvorgangs und der damit zusammenhängenden Beförderung vom abgebenden Betreiber oder im Fall eines Einsetzvorgangs oder von Aufzuchttätigkeiten vom Betreiber der Thunfischfarm gemeldet und von der jeweiligen Quote des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen.
2. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „fehlender Fisch“ die Anzahl fehlender Exemplare von Rotem Thun, die nach der Feststellung etwaiger Differenzen bei der Untersuchung gemäß Artikel 50 dieser Verordnung nicht auf Sterblichkeiten zurückzuführen ist.
B. Umgang mit Fisch, der beim Fang oder bei der ersten Umsetzung verendet
1. Exemplare von Rotem Thun, die beim Fang und bei der ersten Umsetzung von einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare verenden, werden im Logbuch des Ringwadenfängers oder dem täglichen Fangbericht der Tonnare vermerkt und in der IDT sowie in Abschnitt 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD eingetragen.
2. Das eBCD wird dem Kapitän des Schleppers mit den ausgefüllten Abschnitten 2 (Fangangaben), 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung), einschließlich der Unterabschnitte „toter Fisch“, zur Verfügung gestellt.
3. In Abschnitt 2 (Fangangaben) des eBCD werden alle gefangenen Exemplare von Rotem Thun vermerkt. Die in den Abschnitten 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD (einschließlich der Unterabschnitte „toter Fisch“) vermerkte Gesamtmenge entspricht der in Abschnitt 2 (Fangangaben) angegebenen Menge nach Abzug aller zwischen dem Fang und dem Abschluss der Umsetzung beobachteten Sterblichkeiten.
4. Dem eBCD wird das Original der ITD gemäß dieser Verordnung beigefügt.
5. Eine Kopie des eBCD, das den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Kapitän des Hilfsschiffs übermittelt, das den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff oder der Tonnare, wenn direkt an der Küste angelandet wird). Eine Kopie der ITD wird den Angaben zu totem Fisch und der Kopie des eBCD beigefügt.
6. Die Mengen toter Fische werden im eBCD des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Fall gemeinsamer Fangeinsätze — im eBCD entweder der beteiligten Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst.
C. Umgang mit Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder beim Transport verendet oder verloren geht
1. Die Kapitäne der Schlepper melden unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F alle Exemplare von Rotem Thun, die während des Transports verenden. Der Kapitän des Schleppers trägt jeden Fall verendeter oder verloren gegangener Fische in eine separate Zeile ein.
2. Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers das Original des Berichts dem Kapitän des Schleppers, der den Roten Thun übernimmt, und behält eine Kopie des Berichts bis zum Ende der Fangsaison an Bord.
3. Bei Ankunft eines Transportkäfigs in der Empfängerfarm übergibt der Kapitän des Schleppers der zuständigen Behörde des oder der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bzw. Partei die gesamte Dokumentation zu totem Fisch unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F.
4. Zur Feststellung der Quotenausschöpfung durch den Flaggenmitgliedstaat oder den für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat wird das Gewicht des während des Transports verendeten Fisches wie folgt geschätzt:
Bei totem Fisch
wird im Fall der Anlandung das tatsächliche Gewicht zum Zeitpunkt der Anlandung zugrunde gelegt;
wird im Fall des Rückwurfs der toten Fische das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der zurückgeworfenen Exemplare von Rotem Thun angewandt;
bei Fisch, der zum Zeitpunkt der Untersuchung gemäß Artikel 50 als anderweitig verloren gegangen erachtet wird, wird das zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige ermittelte Durchschnittsgewicht der Exemplare von Rotem Thun auf die Anzahl der als verloren gegangen eingestuften Exemplare von Rotem Thun angewandt, wie es von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats anhand einer Analyse der Videoaufzeichnung der ersten Umsetzung im Rahmen dieser Untersuchung festgelegt wurde.
D. Umgang mit Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet
Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet, wird von dem Betreiber der Thunfischfarm in der Einsetzerklärung angegeben. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Anzahl und das Gewicht der während Einsetzvorgängen verendeten Exemplare von Rotem Thun im entsprechenden Unterabschnitt des Abschnitts 6 (Angaben zum Zuchtbetrieb) angegeben werden.
E. Umgang mit Fisch, der bei Aufzuchttätigkeiten verendet oder verloren geht
Der Betreiber der Thunfischfarm meldet der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats umgehend nach der Feststellung die Fälle, in denen Fische in der Farm verenden oder verloren gehen bzw. der Farm abhandenkommen, einschließlich mutmaßlich gestohlener oder entkommener Fische. Dem Bericht des Betreibers der Thunfischfarm werden die erforderlichen Belege beigefügt (z. B. Diebstahlanzeige oder Schadensbericht im Fall beschädigter Käfige). Nach Erhalt dieses Berichts nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die erforderlichen Änderungen oder Streichungen im betreffenden eBCD vor (entsprechend den notwendigen Entwicklungen des eBCD-Systems).
F. Berichtsvorlage
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Bericht über Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder bei Schleppvorgängen verendet |
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Schlepper |
Name |
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ICCAT-Nummer und Flagge |
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ITD-Nummer und Käfignummer |
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Name des Kapitäns |
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Fangschiff(e)/Tonnare |
Schiffsname(n)/Name der Tonnare |
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ICCAT-Nummer und JFO-Nummer |
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eBCD-Nummer(n) |
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Früherer Schlepper (sofern zutreffend) |
Name |
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ICCAT-Nummer und Flagge |
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ITD-Nummer und Käfignummer |
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Gesamtzahl der als verendet gemeldeten Exemplare von Rotem Thun (*1) |
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Empfängerfarm |
Partei/Name/ICCAT-Nummer |
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Datum |
Anzahl toter Exemplare von Rotem Thun |
Bestimmung der toten Fische (zurückgeworfen oder angelandet) |
Unterschrift des Kapitäns |
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INSGESAMT |
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(*1)
Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers dem Kapitän des übernehmenden Schleppers das Original des Berichts über die Sterblichkeiten. |
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ANHANG XIV
ICCAT-EINSETZERKLÄRUNG ( 9 )
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Name des Schiffs |
Flagge |
Registriernummer Identifizierbare Käfignummer |
Fang-datum |
Ort des Fangs (Längengrad) |
eBCD- Nummer |
eBCD- Datum |
Einsatzdatum |
In Käfige eingesetzte Menge (t) |
Anzahl der zur Mast in Käfige eingesetzten Fische |
Größenzusammensetzung |
Aufzuchteinrichtung (*1) |
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(*1)
Zur Mast von im Konventionsbereich gefangenem Roten Thun zugelassene Einrichtung. |
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ANHANG XV
MINDESTSTANDARDS FÜR DIE EINRICHTUNG EINES VMS IM ICCAT-KONVENTIONSGEBIET ( 10 )
1. Unbeschadet strengerer Anforderungen für bestimmte ICCAT-Fischereien verwendet jeder Flaggenmitgliedstaat für alle seine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, und für alle seine Schlepper, unabhängig von deren Länge, die berechtigt sind, in Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit des Flaggenmitgliedstaats zu fischen, ein VMS und
verpflichtet seine Fischereifahrzeuge, mit einem autonomen, manipulationssicheren System ausgestattet zu sein, das kontinuierlich, automatisch und unabhängig von jeglichem Eingreifen Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenmitgliedstaats übermittelt, sodass Position, Kurs und Geschwindigkeit eines Fischereifahrzeugs vom betreffenden Flaggenmitgliedstaat nachverfolgt werden können,
stellt sicher, dass das Satellitenüberwachungsgerät an Bord des Fischereifahrzeugs die folgenden Daten erfasst und kontinuierlich an das FÜZ des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt:
stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats automatisch benachrichtigt wird, wenn die Kommunikation zwischen dem FÜZ und dem Satellitenüberwachungsgerät unterbrochen wird.
stellt in Zusammenarbeit mit dem Küstenstaat sicher, dass die Positionsmeldungen, die die Schiffe, die seine Flagge führen, übermitteln, während sie in Gewässern unter der Gerichtsbarkeit dieses Küstenstaats tätig sind, auch automatisch und in Echtzeit an das FÜZ desjenigen Küstenstaats übertragen werden, der die Tätigkeit genehmigt hat. Bei der Umsetzung dieser Bestimmung ist gebührend darauf zu achten, die Betriebskosten, die technischen Schwierigkeiten und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Meldungen so gering wie möglich zu halten.
stellt sicher, dass das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei und das FÜZ des Küstenstaats ihre Kontaktdaten austauschen und einander unverzüglich jede Änderung dieser Daten melden, um die Übermittlung und den Empfang von Positionsmeldungen gemäß Nummer 1 Buchstabe d zu erleichtern. Das FÜZ des Küstenstaats informiert das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats bzw. der Flaggenpartei über jede Unterbrechung beim Empfang der kontinuierlichen Positionsmeldungen. Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats bzw. der Flagggenpartei und dem FÜZ des Küstenstaats erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.
2. Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die VMS-Meldungen entsprechend Nummer 1 übermittelt und empfangen werden, und verwendet diese Informationen, um die Position der Schiffe, die seine Flagge führen, kontinuierlich zu verfolgen.
3. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Kapitäne der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge dafür sorgen, dass die Satellitenüberwachungsgeräte dauerhaft und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Daten erfasst und für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe mindestens einmal alle zwei Stunden übermittelt werden. Darüber hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten ihre Schiffsbetreiber, dafür zu sorgen, dass
das Satellitenüberwachungsgerät in keiner Weise manipuliert wird,
VMS-Daten in keiner Weise geändert werden,
die an das Satellitenüberwachungsgerät angeschlossenen Antennen in keiner Weise in ihrer Funktion beeinträchtigt werden,
das Satellitenüberwachungsgerät fest in das Fischereifahrzeug eingebaut ist und die Stromversorgung nicht absichtlich in irgendeiner Weise unterbrochen wird, sowie
das Satellitenüberwachungsgerät nicht vom Schiff entfernt wird, es sei denn, es handelt sich um eine Reparatur oder einen Austausch.
4. Bei technischem Versagen oder Ausfall des an Bord eines Fischereifahrzeugs eingebauten Satellitenüberwachungsgeräts muss dieses innerhalb eines Monats nach dem Defekt repariert oder ausgetauscht werden, es sei denn, das Schiff wurde gegebenenfalls von der Liste der zugelassenen großen Fischereifahrzeuge gestrichen; andernfalls oder im Falle von Schiffen, die nicht in der ICCAT-Liste der zugelassenen Schiffe erfasst sein müssen, verliert die Genehmigung zum Fischfang in Gebieten außerhalb der Gerichtsbarkeit der Flaggenpartei ihre Gültigkeit. Ein Schiff mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen. Fällt ein Gerät während einer Fangreise aus oder tritt ein technisches Versagen ein, muss die Reparatur oder der Austausch erfolgen, sobald das Schiff in einen Hafen einläuft; das Fischereifahrzeug darf keine Fangreise beginnen, solange das Satellitenüberwachungsgerät nicht repariert oder ausgetauscht wurde.
5. Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Partei stellt sicher, dass ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät dem FÜZ mindestens einmal täglich über andere Kommunikationsmittel (Funk, webgestützte Meldung, E-Mail, Fax oder Telex) Berichte mit den in Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Daten übermittelt.
6. Mitgliedstaaten bzw. Parteien dürfen es einem Schiff lediglich dann gestatten, sein Satellitenüberwachungsgerät auszuschalten, wenn das Schiff längere Zeit keinen Fischfang betreibt (z. B. Reparatur im Trockendock) und die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats oder der betreffenden Flaggenpartei vorab davon unterrichtet werden. Bevor das Schiff den Hafen verlässt, muss das Satellitenüberwachungsgerät wieder aktiviert werden, die entsprechenden Daten erfassen und mindestens eine Meldung übermitteln.
ANHANG XVa
Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen
1. Vor dem Einsatz auf einem Ringwadenfänger, einer Tonnare oder einem Schlepper stellt die für das Programm für regionale ICCAT-Beobachter zuständige Stelle jedem regionalen ICCAT-Beobachter unter ihrer Verantwortung mindestens 25 ICCAT-Siegel zur Verfügung und führt Buch über die bereitgestellten und verwendeten Siegel.
2. Der abgebende Betreiber ist für die Versiegelung der Käfige verantwortlich. Zu diesem Zweck sind an jeder Käfigtür mindestens drei Siegel auf eine Weise anzubringen, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dass dabei die Siegel beschädigt werden.
3. Die Versiegelung wird vom abgebenden Betreiber per Video aufgezeichnet und ermöglicht die Identifizierung der Siegel und die Überprüfung, ob die Siegel ordnungsgemäß angebracht wurden. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die betreffende Videoaufzeichnung wird bei der Beförderung des Fisches zur Empfängerfarm mitgeführt. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird an Bord der abgebenden Schiffe oder auf den Tonnaren aufbewahrt und ist während der Fangsaison jederzeit für Kontrollzwecke zugänglich. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird dem regionalen ICCAT-Beobachter an Bord des Ringwadenfängers oder auf der Tonnare oder dem nationalen Beobachter auf dem übernehmenden Schlepper zur Verfügung gestellt, damit dieser sie an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei oder den regionalen ICCAT-Beobachter weiterleiten kann, der bei der anschließenden Kontrollumsetzung anwesend ist.
4. Die Videoaufzeichnung der anschließenden Kontrollumsetzung umfasst den Vorgang der Entsiegelung, der so durchgeführt wird, dass die Siegel identifiziert werden können und überprüft werden kann, dass die Siegel nicht manipuliert wurden.
ANHANG XVb
Vorlage für eine Verarbeitungserklärung und eine Entnahmeerklärung
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Verarbeitung/Entnahme (Zutreffendes bitte einkreisen) |
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Datum der Entnahme (T/M/J): / / |
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Thunfischfarm / Tonnare (Zutreffendes bitte einkreisen) |
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Nummer(n) des Netzkäfigs/der Netzkäfige: |
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Anzahl der entnommenen Exemplare: |
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Lebendgewicht in kg des entnommenen Roten Thuns: |
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Verarbeitetes Gewicht in kg des entnommenen Roten Thuns: |
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eBCD-Nummer(n) des entnommenen Roten Thuns: |
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Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen: Name: Flagge: ICCAT-Registrierungsnummer: |
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Bestimmung des entnommenen Thunfischs (Export, lokaler Markt, Sonstiges) (Zutreffendes bitte einkreisen) „Sonstiges“ bitte angeben: |
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Ggf. Validierung durch den nationalen Beobachter oder den regionalen ICCAT-Beobachter: Name des Beobachters: ICCAT-Nr.: Unterschrift: |
ANHANG XVI
ENTSPRECHUNGSTABELLE ZWISCHEN DER VERORDNUNG (EU) 2016/1627 UND DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG
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Verordnung (EU) 2016/1627 |
Vorliegende Verordnung |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Artikel 2 |
Artikel 1 |
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Artikel 3 |
Artikel 5 |
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Artikel 4 |
— |
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Artikel 5 |
Artikel 6 |
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Artikel 6 |
Artikel 11 |
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Artikel 7 |
Artikel 12 |
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Artikel 8 |
Artikel 13 |
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Artikel 9 |
Artikel 14 |
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Artikel 10 |
Artikel 16 |
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Artikel 11 |
Artikel 17 und Anhang I |
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Artikel 12 |
Artikel 17 und Anhang I |
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Artikel 13 |
Artikel 18 |
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Artikel 14 |
Artikel 19 |
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Artikel 15 |
Artikel 20 |
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Artikel 16 |
Artikel 21 |
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Artikel 17 |
Artikel 25 |
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Artikel 18 |
Artikel 22 |
|
Artikel 19 |
Artikel 23 |
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Artikel 20 |
Artikel 26 |
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Artikel 21 |
Artikel 4 |
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Artikel 22 |
Artikel 27 |
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Artikel 23 |
Artikel 28 |
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Artikel 24 |
Artikel 30 |
|
Artikel 25 |
Artikel 31 |
|
Artikel 26 |
Artikel 32 |
|
Artikel 27 |
Artikel 36 |
|
Artikel 28 |
Artikel 37 |
|
Artikel 29 |
Artikel 29 |
|
Artikel 30 |
Artikel 33 |
|
Artikel 31 |
Artikel 34 |
|
Artikel 32 |
Artikel 35 |
|
Artikel 33 |
Artikel 40 |
|
Artikel 34 |
Artikel 41 |
|
Artikel 35 |
Artikel 43 |
|
Artikel 36 |
Artikel 44 |
|
Artikel 37 |
Artikel 51 |
|
Artikel 38 |
Artikel 42 |
|
Artikel 39 |
Artikel 45 |
|
Artikel 40 |
Artikel 46 |
|
Artikel 41 |
Artikel 46 |
|
Artikel 42 |
Artikel 47 |
|
Artikel 43 |
Artikel 48 |
|
Artikel 44 |
Artikel 49 |
|
Artikel 45 |
Artikel 50 |
|
Artikel 46 |
Artikel 51 |
|
Artikel 47 |
Artikel 55 |
|
Artikel 48 |
Artikel 56 |
|
Artikel 49 |
Artikel 57 |
|
Artikel 50 |
Artikel 38 |
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Artikel 51 |
Artikel 39 |
|
Artikel 52 |
Artikel 58 |
|
Artikel 53 |
Artikel 15 |
|
Artikel 54 |
Artikel 59 |
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Artikel 55 |
Artikel 60 |
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Artikel 56 |
Artikel 62 |
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Artikel 57 |
Artikel 63 |
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Artikel 58 |
Artikel 64 |
|
Artikel 59 |
Artikel 68 |
|
Artikel 60 |
Artikel 70 |
|
Artikel 61 |
Artikel 71 |
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ANHANG I |
ANHANG I |
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ANHANG II |
ANHANG II |
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Anhang III |
Anhang V |
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Anhang IV |
Anhang VI |
|
Anhang V |
Anhang III |
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Anhang VI |
Anhang IV |
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Anhang VII |
Anhang VIII |
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Anhang VIII |
Anhang IX |
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Anhang IX |
Anhang X |
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Anhang X |
Anhang XI |
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Anhang XI |
Anhang XII |
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Anhang XII |
ANHANG XIII |
( 1 ) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
( 2 ) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
( 3 ) Für 2025: Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).
( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
( 5 ) Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl. L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).
( 8 ) Enthalten in Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011.
( 9 ) Hierbei handelt es sich um die Einsetzerklärung gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07.
( 10 ) Hierbei handelt es sich um die ICCAT-Empfehlung 18-10 über Mindestnormen für Schiffsüberwachungssysteme im ICCAT-Konventionsgebiet.