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Das Vorsorgeprinzip verfolgt den Ansatz der Risikovermeidung, die besagt, dass eine Politik oder Maßnahme nicht durchgeführt werden darf, wenn sie der Allgemeinheit oder der Umwelt Schaden zufügen kann und weiterhin kein wissenschaftlicher Konsens zu diesem Thema besteht. Die Politik oder Maßnahme kann erneut in Erwägung gezogen werden, sobald weiterführende wissenschaftliche Informationen verfügbar sind. Das Vorsorgeprinzip wird in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt.
Das Konzept des Vorsorgeprinzips ist erstmals in einer Mitteilung der Kommission aus dem Februar 2000 niedergelegt worden. Darin wird dieses Prinzip definiert und seine Anwendung erläutert.
Eine Berufung auf das Vorsorgeprinzip ist nur dann möglich, wenn ein potenzielles Risiko besteht, und kann keinesfalls eine willkürliche Entscheidung rechtfertigen.
Beispiele der Anwendung des Vorsorgeprinzips sind unter anderem der Regelungsrahmen für chemische Stoffe (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – bekannt unter dem Namen REACH) und das allgemeine Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
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