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Document 12008E346
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union - PART SEVEN: GENERAL AND FINAL PROVISIONS - Article 346 (ex Article 296 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel 346 (ex-Artikel 296 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel 346 (ex-Artikel 296 EGV)
ABl. C 115 vom 09/05/2008, p. 194–194
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - SIEBTER TEIL: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Artikel 346 (ex-Artikel 296 EGV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0194 - 0194
Artikel 346 (ex-Artikel 296 EGV) (1) Die Vorschriften der Verträge stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen: a) Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht; b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Binnenmarkt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen. (2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern. --------------------------------------------------