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Document 32012R0545
Council Regulation (EU) No 545/2012 of 25 June 2012 amending Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Verordnung (EU) Nr. 545/2012 des Rates vom 25. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
ABl. L 165 vom , pp. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version:
26/06/2012
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26.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 165/23 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 545/2012 DES RATES
vom 25. Juni 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (2) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die genannte Verordnung enthält unter anderem das Verbot, im Zusammenhang mit Gütern, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, Finanzmittel und Finanzhilfe bereitzustellen. |
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(2) |
Mit dem Beschluss 2012/322/GASP (3) wird die Anwendung restriktiver Maßnahmen in Bezug auf Finanzhilfe im Rahmen des Waffenembargos weiterentwickelt. |
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(3) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahme gewährleistet ist, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten,
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2. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf
Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.
(2) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
(3) Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.