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Document 32006L0042

Maschinensicherheit

Maschinensicherheit

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Richtlinie 2006/42/EG ermöglicht den freien Verkehr von Maschinen, die die Anforderungen der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Gesundheitsschutz und Sicherheit erfüllen, innerhalb der EU. Dies bedeutet, dass ein angemessener Schutz für Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit, die Maschinen verwenden oder mit ihnen in Kontakt kommen, gewährleistet ist.
  • Die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen sind obligatorisch, doch die Normen, die eine Konformitätsvermutung1 mit den Anforderungen begründen und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind freiwillig.
  • Sie gilt für die Produkte nur, wenn sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  • Die Richtlinie verhilft der EU zu mehr Innovationskraft, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit.
  • Die Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (siehe Zusammenfassung) aufgehoben, gilt aber noch bis zum .

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Richtlinie 2006/42/EG gilt für Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen und unvollständige Maschinen.
  • Sie gilt nicht für andere Arten von Maschinen, zum Beispiel für solche, die auf Jahrmärkten, in der Atomindustrie, Labors und Bergwerken oder durch das Militär oder die Polizei verwendet werden.

Pflichten der Hersteller

Die Hersteller müssen:

  • eine Risikobewertung vornehmen, um die für ihre Maschine geltenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen zu ermitteln;
  • diese Risikobewertung bei der Konstruktion und dem Bau ihrer Maschine berücksichtigen;
  • die Grenzen für die Nutzung der Maschine bestimmen;
  • jegliche Gefährdungen ermitteln;
  • das Risiko abschätzen, dass ihre Maschine schwere Verletzungen oder Schäden verursacht, und Maßnahmen ergreifen, um sie sicherer zu machen;
  • sicherstellen, dass ihre Maschine die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind;
  • ein technisches Dokument vorlegen, das die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie durch die Maschine bestätigt;
  • sicherstellen, dass sie Konformitätsbewertungsverfahren anwenden und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich einer Montage- und Betriebsanleitung;
  • die Konformitätserklärung ausstellen und sicherstellen, dass die CE-Konformitätskennzeichnung auf der Maschine angebracht wurde, damit sie in der gesamten EU verwendet werden kann.

Befugnisse der Europäischen Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten

Mit der Verordnung (EU) 2019/1243 zur Änderung erhielt die Europäische Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Änderung der indikativen Liste der Sicherheitsbauteile in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG zu erlassen.

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG zu gewährleisten, erhält die Kommission die Befugnis, im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für den Umgang mit potenziell gefährlichen Maschinen zu treffen. Diese Befugnisse müssen im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (siehe Zusammenfassung) wahrgenommen werden.

Notfallmodus für den Binnenmarkt

Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen2 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.

Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2006/42/EG und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Konformitätsbewertungsstellen3 müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
  • die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antrags vorübergehend das Inverkehrbringen von Maschinen genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind;
  • die zuständigen nationalen Behörden können davon ausgehen, dass Produkte den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten;
  • sie bieten der Kommission die Möglichkeit, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) 2023/1230 (siehe Zusammenfassung) wird Richtlinie 2006/42/EG ab dem aufgehoben und ersetzt.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Richtlinie 2006/42/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.

Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum in nationales Recht umgesetzt werden und gelten ab dem .

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 2006/42/EG wurde die Richtlinie 98/37/EG und ihre nachfolgenden Änderungen überarbeitet und ersetzt.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Konformitätsvermutung. Wenn sich die Hersteller bei der Konzeption und Herstellung ihrer Produkte an harmonisierte Normen halten, wird davon ausgegangen, dass ihre Produkte mit den entsprechenden EU-Vorschriften übereinstimmen.
  2. Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.
  3. Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom , S. 24-86).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/42/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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