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Document 32018D0760

Beschluss (EU) 2018/760 des Rates vom 14. Mai 2018 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ABl. L 129 vom 25/05/2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/760/oj

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25.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/1


BESCHLUSS (EU) 2018/760 DES RATES

vom 14. Mai 2018

über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des landwirtschaftlichen Handels zwischen ihnen fortzusetzen.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2182 des Rates (2) wurde das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen“) am 4. Dezember 2017 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die im Abkommen vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. ZAHARIEVA


(1)  Zustimmung vom 17. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2017/2182 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 309 vom 24.11.2017, S. 1).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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