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Document 32009R1217

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung)

ABl. L 328 vom 15/12/2009, p. 27–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1217/oj

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1217/2009 DES RATES

vom 30. November 2009

zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Gemeinschaft

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 79/65 des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Für die Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik sind objektive und zweckdienliche Informationen insbesondere über die Einkommen in den verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsgruppen und über die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen Betriebe erforderlich, die zu den Gruppen gehören, die auf Gemeinschaftsebene besondere Aufmerksamkeit erfordern.

(3)

Die Buchführungen der landwirtschaftlichen Betriebe bilden die wichtigste Quelle für die Angaben, die für eine Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse unerlässlich sind.

(4)

Die Angaben sollten aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die zweckmäßig und nach gemeinsamen Vorschriften besonders ausgewählt worden sind und auf nachprüfbaren Tatsachen beruhen; sie sollten sich auf technische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe beziehen, von Einzelbetrieben stammen, möglichst rasch verfügbar sein, von gleichen Begriffsbestimmungen ausgehen, nach einem gemeinsamen Schema mitgeteilt werden und der Kommission jederzeit und in allen Einzelheiten zur Verfügung stehen.

(5)

Diesen Erfordernissen kann nur durch ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen Rechnung getragen werden (nachstehend „Informationsnetz“ genannt), das sich auf die landwirtschaftlichen Buchstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt und auf der freiwilligen, vertrauensvollen Mitarbeit der Beteiligten beruht.

(6)

Um auf Gemeinschaftsebene hinreichend homogene Buchführungsergebnisse zu erzielen, sind insbesondere die Buchführungsbetriebe auf die einzelnen Gebiete und Betriebsklassen auf der Grundlage einer Schichtung des Erfassungsbereichs entsprechend dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (4) festgelegten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem für landwirtschaftliche Betriebe aufzuteilen.

(7)

Die Gebiete des Informationsnetzes sollten weitestmöglich mit denen identisch sein, die für die Vorlage anderer regionaler Daten ausgewählt wurden, die für die Ausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik von wesentlicher Bedeutung sind.

(8)

Für die Zwecke der laufenden Verwaltung sollte die Kommission ermächtigt werden, die Liste der Gebiete der Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats anzupassen.

(9)

Der Erfassungsbereich des Informationsnetzes sollte sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe mit einer bestimmten wirtschaftlichen Größe erstrecken, unabhängig von etwaigen außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers. Dieser Erfassungsbereich sollte regelmäßig aufgrund der neuesten Daten der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebung überprüft werden.

(10)

Die Auswahl der Buchführungsbetriebe sollte anhand von Modalitäten erfolgen, die im Rahmen eines Auswahlplans definiert sind, der auf eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich abzielt.

(11)

Nach den bisherigen Erfahrungen ist es wünschenswert, dass die wichtigsten Entscheidungen über die Auswahl der Buchführungsbetriebe, vor allem die Aufstellung des Auswahlplans, auf einzelstaatlicher Ebene gefasst werden. Dementsprechend ist auf dieser Ebene eine Stelle mit der Verantwortung für diese Aufgabe zu betrauen. Es empfiehlt sich jedoch, den Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten die Beibehaltung der Gebietsausschüsse zu ermöglichen.

(12)

Der nationalen Verbindungsstelle sollte eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung des Informationsnetzes zu kommen.

(13)

Die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die kritische Prüfung und die Wertung der erhaltenen Daten erfordern eine Bezugnahme auf Daten, die aus anderen Informationsquellen stammen.

(14)

Den Landwirten sollte die Sicherheit gegeben werden, dass die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Buchführungsdaten ihrer Betriebe und alle anderen Einzelangaben weder zu steuerlichen oder anderen Zwecken als denen in der vorliegenden Verordnung genannten verwendet werden noch von Personen, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen tätig sind oder tätig gewesen sind, preisgegeben werden.

(15)

Um sich der Objektivität und der Zweckdienlichkeit der gesammelten Informationen zu vergewissern, sollte die Kommission in der Lage sein, alle notwendigen Auskünfte darüber zu erhalten, wie die mit der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe beauftragten Gremien und die am gemeinschaftlichen Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen beteiligten Buchstellen ihre Aufgaben erfüllen; sie sollte ferner die Möglichkeit haben, falls sie es für notwendig erachtet, mit Unterstützung der in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen Sachverständige an Ort und Stelle zu entsenden.

(16)

Das Informationsnetz ist ein nützliches Instrument, das der Gemeinschaft die Gestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik ermöglicht und somit sowohl den Mitgliedstaaten als auch der Gemeinschaft dient. Deshalb sollten die Kosten der EDV-Systeme, auf die sich das Informationsnetz stützt, ebenso wie von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

BILDUNG EINES GEMEINSCHAFTLICHEN INFORMATIONSNETZES LANDWIRTSCHAFTLICHER BUCHFÜHRUNGEN

Artikel 1

(1)   Für die Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik wird ein gemeinschaftliches Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (im Folgenden „Informationsnetz“ genannt) errichtet.

(2)   Zweck des Informationsnetzes ist die Sammlung der erforderlichen Buchführungsdaten, insbesondere

a)

zur jährlichen Feststellung der Einkommen der landwirtschaftlichen Betriebe, die zu dem in Artikel 5 festgelegten Erfassungsbereich gehören;

b)

zur Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.

(3)   Die gemäß dieser Verordnung erhaltenen Angaben dienen insbesondere als Grundlage für die Berichte der Kommission über die Lage der Landwirtschaft und auf den landwirtschaftlichen Märkten sowie über die landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft. Die Berichte werden dem Europäischen Parlament und dem Rat insbesondere im Hinblick auf die jährliche Festsetzung der Preise der Agrarprodukte jährlich vorgelegt.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Betriebsleiter“ ist die natürliche Person, die für die laufende und tägliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes verantwortlich ist;

b)

„Betriebsklasse“ ist eine Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe, die denselben Klassen betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem mit der der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 eingeführten gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe definiert sind;

c)

„Buchführungsbetrieb“ ist jeder in das Informationsnetz einbezogene oder einzubeziehende landwirtschaftliche Betrieb;

d)

„Gebiet“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzter Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats; die Liste der Gebiete ist in Anhang I enthalten;

e)

„Buchführungsdaten“ sind alle einen landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Daten technischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, die sich aus einer Buchführung ergeben, die systematische und regelmäßige Eintragungen im Verlauf des Rechnungsjahres umfasst.

Artikel 3

Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird die Liste der Gebiete nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert, sofern der Antrag sich auf die Gebiete des betreffenden Mitgliedstaats bezieht.

KAPITEL II

FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN IN DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN

Artikel 4

Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der jährlichen Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben.

Artikel 5

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erfassungsbereich umfasst landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Euro entsprechend einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen gemäß der gemeinschaftlichen Klassifizierung ausgedrückt ist.

(2)   Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,

a)

deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht,

b)

die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, dass die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden,

c)

die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.

(3)   Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 105 000 für die Gemeinschaft.

(4)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6

(1)   Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des Informationsnetzes (nachstehend „nationaler Ausschuss“ genannt).

(2)   Der nationale Ausschuss ist für die Auswahl der Buchführungsbetriebe verantwortlich. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Genehmigung:

a)

des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe, in dem insbesondere die Aufteilung der Buchführungsbetriebe nach Betriebsklassen und die Bestimmung für die Auswahl dieser Betriebe enthalten sind;

b)

des Berichts über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe.

(3)   Der Vorsitzende des nationalen Ausschusses wird vom Mitgliedstaat aus dem Kreis der Mitglieder dieses Ausschusses bestellt.

Der nationale Ausschuss trifft seine Entscheidungen einstimmig. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, so werden die Entscheidungen von einer vom Mitgliedstaat bezeichneten Behörde getroffen.

(4)   Mitgliedstaaten mit mehreren Gebieten können für jedes ihrer Gebiete einen Gebietsausschuss des Informationsnetzes bilden (nachstehend „Gebietsausschuss“ genannt).

Aufgabe des Gebietsausschusses ist es insbesondere, bei der Auswahl der Buchführungsbetriebe mit der in Artikel 7 genannten Verbindungsstelle zusammenzuarbeiten.

(5)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist:

a)

den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen über die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,

b)

folgende Unterlagen zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und sodann an die Kommission weiterzuleiten:

i)

den Auswahlplan der Buchführungsbetriebe; dieser Plan wird anhand der jüngsten statistischen Daten, die nach dem gemeinschaftlichen Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe dargestellt sind, erstellt,

ii)

den Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe,

c)

folgende Unterlagen zu erstellen:

i)

die Liste der Buchführungsbetriebe,

ii)

die Liste der Buchstellen, die bereit und in der Lage sind, den Betriebsbogen gemäß den Bestimmungen der in den Artikeln 10 und 15 vorgesehenen Verträge auszufüllen,

d)

die ihr von den Buchstellen übersandten Betriebsbögen zu sammeln und anhand eines gemeinsamen Kontrollprogramms zu überprüfen ob sie ordnungsgemäß ausgefüllt sind,

e)

die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen unmittelbar nach dieser Überprüfung an die Kommission weiterzuleiten,

f)

die in Artikel 17 geregelten Auskunftsgesuche an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Buchstellen weiterzuleiten und der Kommission die entsprechenden Antworten zu übermitteln.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 8

(1)   Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener und anonymer Betriebsbogen ausgefüllt.

(2)   Der Betriebsbogen enthält die Buchführungsdaten, die es ermöglichen,

den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren zu kennzeichnen;

die verschiedenen Einkommensarten des Buchführungsbetriebes zu beurteilen;

die Richtigkeit seines Inhalts stichprobenweise zu überprüfen.

(3)   Die Art der Buchführungsdaten, die in die Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die damit zusammenhängenden Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 9

Der Landwirt, dessen Betrieb als Buchführungsbetrieb ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 10 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.

Artikel 10

(1)   Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 9 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats jährlich ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 8 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.

(2)   Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.

KAPITEL III

SAMMLUNG DER BUCHFÜHRUNGSDATEN ZUM ZWECK DER UNTERSUCHUNG DER BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN VERHÄLTNISSE LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE

Artikel 11

Dieses Kapitel findet Anwendung auf die Sammlung der Buchführungsdaten zum Zweck der Untersuchung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe.

Artikel 12

Nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren wird Folgendes festgelegt:

der Gegenstand der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Untersuchungen;

entsprechend den Zielen jeder Untersuchung die Einzelheiten für die Auswahl der Buchführungsbetriebe und deren Anzahl.

Artikel 13

(1)   Für jeden Buchführungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften erfasst wird, ist ein eigener und anonymer, besonderer Betriebsbogen auszufüllen. Der besondere Betriebsbogen enthält die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Buchführungsdaten sowie alle den besonderen Erfordernissen jeder Untersuchung entsprechenden zusätzlichen Angaben und Einzelheiten mit Buchführungscharakter.

(2)   Die Art der Angaben, die in die besonderen Betriebsbögen aufzunehmen sind, ihre Anordnung sowie die dazugehörigen Definitionen und Anleitungen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die besondere Betriebsbögen werden von der nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle ausgefüllt.

Artikel 14

Der Landwirt, dessen Betrieb in Übereinstimmung mit den gemäß Artikel 12 zweiter Gedankenstrich erlassenen Vorschriften ausgewählt worden ist, wählt aus der von der Verbindungsstelle hierfür aufgestellten Liste eine Buchstelle aus, die bereit ist, den besonderen Betriebsbogen für seinen Betrieb entsprechend den Bestimmungen des in Artikel 15 vorgesehenen Vertrages auszufüllen.

Artikel 15

(1)   Zwischen der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und jeder nach Artikel 14 ausgewählten Buchstelle wird unter der Verantwortung dieses Mitgliedstaats ein Vertrag geschlossen. Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Buchstellen, die besonderen Betriebsbögen nach Maßgabe des Artikels 13 gegen eine Pauschalvergütung auszufüllen.

(2)   Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein müssen, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Zusatzbestimmungen, die ein Mitgliedstaat in diesen Vertrag aufnehmen kann, werden nach demselben Verfahren festgelegt.

(3)   Werden die Aufgaben einer Buchstelle von einer Behörde wahrgenommen, so werden ihr ihre Aufgaben auf dem Verwaltungsweg zugewiesen.

KAPITEL IV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 16

(1)   Es ist untersagt, die auf der Grundlage dieser Verordnung erhaltenen einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben für steuerliche Zwecke zu verwenden oder sie für andere Zwecke als die in Artikel 1 vorgesehenen zu verbreiten oder zu verwenden.

(2)   Die im Rahmen des Informationsnetzes tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen die einzelnen Buchführungsdaten oder alle anderen Einzelangaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 zu ahnden.

Artikel 17

(1)   Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Buchstellen haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von ihr gewünschten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.

Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Buchstellen gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.

(2)   Erweisen sich die Auskünfte als unzureichend oder werden sie nicht binnen angemessener Frist erteilt, so kann die Kommission mit Unterstützung der Verbindungsstelle Sachverständige an Ort und Stelle entsenden.

Artikel 18

(1)   Die Kommission wird von dem Gemeinschaftsausschuss des „Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen“ unterstützt (nachfolgend „Gemeinschaftsausschuss“ genannt).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Gemeinschaftsausschuss wird gehört:

a)

zur Nachprüfung, ob die Auswahlpläne der Buchführungsbetriebe mit den Vorschriften des Artikels 5 übereinstimmen;

b)

zur kritischen Prüfung und zur Wertung der gewichteten Jahresergebnisse des Informationsnetzes, wobei insbesondere Daten aus anderen Quellen, unter anderem aus Büchern landwirtschaftlicher Betriebe, Statistiken und volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Rechnung zu tragen ist.

(4)   Der Gemeinschaftsausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Er prüft alljährlich im Oktober vor allem auf der Grundlage der auf den neuesten Stand gebrachten Ergebnisse des Informationsnetzes die Entwicklung der landwirtschaftlichen Einkommen in der Gemeinschaft.

Er wird regelmäßig über die Tätigkeit des Informationsnetzes unterrichtet.

(5)   Die Sitzungen des Gemeinschaftsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinschaftsausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

Artikel 19

(1)   Die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, Einzelplan Kommission, einzusetzenden Mittel dienen der Deckung

a)

der Kosten des Informationsnetzes aus den Pauschalvergütungen, die für die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 15 an die Buchstellen zu leisten sind;

b)

aller Kosten der EDV-Systeme, die von der Kommission für Erhalt, Überprüfung, Verarbeitung und Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Buchführungsdaten betrieben werden.

Die unter Buchstabe b genannten Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des Informationsnetzes ein.

(2)   Die durch die Einsetzung und Tätigkeit des nationalen Ausschusses, der Gebietsausschüsse und Verbindungsstellen erwachsenden Kosten werden nicht in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt.

Artikel 20

Die Verordnung Nr. 79/65/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. O. LITTORIN


(1)  Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65.

(3)  Siehe Anhang II.

(4)  ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Verzeichnis der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Gebiete

Belgien

1.

Vlaanderen

2.

Bruxelles — Brussel

3.

Wallonie

Bulgarien

1.

Северозападен (Severozapaden)

2.

Северен централен (Severen tsentralen)

3.

Североизточен (Severoiztochen)

4.

Югозападен (Yugozapaden)

5.

Южен централен (Yuzhen tsentralen)

6.

Югоизточен (Yugoiztochen)

Bulgarien kann jedoch bis zum 31. Dezember 2009 ein einziges Gebiet darstellen.

Tschechische Republik

stellt ein Gebiet dar

Dänemark

stellt ein Gebiet dar

Deutschland

1.

Schleswig-Holstein

2.

Hamburg

3.

Niedersachsen

4.

Bremen

5.

Nordrhein-Westfalen

6.

Hessen

7.

Rheinland-Pfalz

8.

Baden-Württemberg

9.

Bayern

10.

Saarland

11.

Berlin

12.

Mecklenburg-Vorpommern

13.

Brandenburg

14.

Sachsen-Anhalt

15.

Sachsen

16.

Thüringen

Estland

stellt ein Gebiet dar

Irland

stellt ein Gebiet dar

Griechenland

1.

Μακεδονία — Θράκη

2.

Ήπειρος — Πελοπόννησος — Νήσοι Ιονίου

3.

Θεσσαλία

4.

Στερεά Ελλάς — Νήσοι Αιγαίου — Κρήτη

Spanien

1.

Galicia

2.

Asturias

3.

Cantabria

4.

País Vasco

5.

Navarra

6.

La Rioja

7.

Aragón

8.

Cataluña

9.

Baleares

10.

Castilla-León

11.

Madrid

12.

Castilla-La Mancha

13.

Comunidad Valenciana

14.

Murcia

15.

Extremadura

16.

Andalucía

17.

Canarias

Frankreich

1.

Île de France

2.

Champagne-Ardenne

3.

Picardie

4.

Haute-Normandie

5.

Centre

6.

Basse-Normandie

7.

Bourgogne

8.

Nord-Pas-de-Calais

9.

Lorraine

10.

Alsace

11.

Franche-Comté

12.

Pays-de-la-Loire

13.

Bretagne

14.

Poitou-Charentes

15.

Aquitaine

16.

Midi-Pyrénées

17.

Limousin

18.

Rhône-Alpes

19.

Auvergne

20.

Languedoc-Roussillon

21.

Provence-Alpes-Côte d'Azur

22.

Corse

Italien

1.

Piemonte

2.

Valle d'Aosta

3.

Lombardia

4.

Alto Adige

5.

Trentino

6.

Veneto

7.

Friuli — Venezia Giulia

8.

Liguria

9.

Emilia — Romagna

10.

Toscana

11.

Umbria

12.

Marche

13.

Lazio

14.

Abruzzi

15.

Molise

16.

Campania

17.

Puglia

18.

Basilicata

19.

Calabria

20.

Sicilia

21.

Sardegna

Zypern

stellt ein Gebiet dar

Lettland

stellt ein Gebiet dar

Litauen

stellt ein Gebiet dar

Luxemburg

stellt ein Gebiet dar

Ungarn

1.

Közép-Magyarország

2.

Közép-Dunántúl

3.

Nyugat-Dunántúl

4.

Dél-Dunántúl

5.

Észak-Magyarország

6.

Észak-Alföld

7.

Dél-Alföld

Malta

stellt ein Gebiet dar

Niederlande

stellen ein Gebiet dar

Österreich

stellt ein Gebiet dar

Polen

1.

Pomorze und Mazury

2.

Wielkopolska und Śląsk

3.

Mazowsze und Podlasie

4.

Małopolska und Pogórze

Portugal

1.

Norte e Centro

2.

Ribatejo-Oeste

3.

Alentejo e Algarve

4.

Açores e Madeira

Rumänien

1.

Nord-Est

2.

Sud-Est

3.

Sud-Muntenia

4.

Sud-Vest-Oltenia

5.

Vest

6.

Nord-Vest

7.

Centru

8.

București-Ilfov

Slowenien

stellt ein Gebiet dar

Slowakei

stellt ein Gebiet dar

Finnland

1.

Etelä-Suomi

2.

Sisä-Suomi

3.

Pohjanmaa

4.

Pohjois-Suomi

Schweden

1.

Ebenen Süd- und Mittelschwedens

2.

Forstwirtschaftliche Gebiete und land- und forstwirtschaftliche Mischgebiete Süd- und Mittelschwedens

3.

Nordschweden

Vereinigtes Königreich

1.

England — North Region

2.

England — East Region

3.

England — West Region

4.

Wales

5.

Scotland

6.

Northern Ireland


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates

(ABl. 109 vom 23.6.1965, S. 1859)

 

Beitrittsakte von 1972, Anhang I Ziffer II.A.4 und Anhang II Ziffer II.D.1

(ABl. L 72 vom 27.3.1972, S. 59 und S. 125)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2835/72 des Rates

(ABl. L 298 vom 31.12.1972, S. 47)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2910/73 des Rates

(Abl. L 299 vom 27.10.1973, S. 1)

 

Beitrittsakte von 1979, Anhang I Ziffer II.A und II.G

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 64 und S. 87)

 

Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 des Rates

(ABl. L 210 vom 30.7.1981, S. 1)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3644/85 des Rates

(Abl. L 348 vom 24.12.1985, S. 4)

 

Beitrittsakte von 1985, Anhang I Ziffer XIV. Buchstabe i

(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 235)

 

Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates

(ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8)

nur Anhang, Nummer 2

Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

(Abl. L 353 vom 17.12.1990, S. 23)

nur Anhang XVI

Beitrittsakte von 1994, Anhang I, Ziffer V.A.I

(ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 117)

 

Verordnung (EG) Nr. 2801/95 des Rates

(ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1256/97 des Rates

(Abl. L 174 vom 2.7.1997, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(Abl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

nur Anhang II, Nummer 1

Beitrittsakte von 2003, Anhang II, Ziffer 6.A.1

(ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 346)

 

Verordnung (EG) Nr. 2059/2003 des Rates

(ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 660/2004 der Kommission

(ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 97)

 

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 der Kommission

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

nur Anhang, Kapitel 5 Abschnitt A Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1469/2007 der Kommission

(ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 5)

 


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 79/65

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 2a

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii

Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e, f und g

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben e, f und g

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absätze 4 und 5

Artikel 21 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 6

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 21

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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