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Document 32009R0438

    Verordnung (EG) Nr. 438/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszolkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

    ABl. L 128 vom 27/05/2009, p. 57–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/438/oj

    27.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 128/57


    VERORDNUNG (EG) Nr. 438/2009 DER KOMMISSION

    vom 26. Mai 2009

    zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszolkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Rahmen der Welthandelsorganisation hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, Einfuhrzollkontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen zu eröffnen. Die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieser Kontingente sind in der Verordnung (EG) Nr. 659/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen (2) festgelegt.

    (2)

    In anderen Agrarsektoren wurden positive Erfahrungen mit dem Einsatz des Windhund-Verwaltungssystems gemacht; deshalb sollten diese Kontingente im Interesse der Verwaltungsvereinfachung nach dem Verfahren gemäß Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. Hierbei sind die Artikel 308a und 308b sowie Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) zu beachten.

    (3)

    In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollte das Kontingent, auf das sich die vorliegende Verordnung bezieht, als nicht kritisch im Sinne des Artikels 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angesehen werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (4) sieht in Artikel 166 die zollamtliche Überwachung von Waren vor, die aufgrund ihres besonderen Zwecks zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die im Rahmen der Zollkontingente gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Tiere müssen über einen ausreichend langen Zeitraum überwacht werden, um sicherzustellen, dass sie während dieser Zeit nicht geschlachtet werden.

    (5)

    Zu diesem Zweck sollte eine Sicherheit geleistet werden, die der Differenz zwischen dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs und dem zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden ermäßigten Zollsatz entspricht.

    (6)

    Deshalb ist die Verordnung (EG) Nr. 659/2007 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Mit der vorliegenden Verordnung werden die im Anhang aufgeführten Zollkontingente für die Einfuhr von nicht zum Schlachten bestimmten Stieren, Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen eröffnet.

    (2)   Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Der Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung kommt nicht zur Anwendung.

    (3)   Die Kontingente gemäß Absatz 1 werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet („Einfuhrkontingentszeitraum“).

    Artikel 2

    (1)   Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden.

    Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen zugelassen werden.

    (2)   Für die Zulassung zu dem Zollkontingent unter der laufenden Nummer 09.4197 müssen folgende Unterlagen erbracht werden:

    a)

    für Stiere: Abstammungsnachweis;

    b)

    für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit.

    Artikel 3

    (1)   Die eingeführten Tiere werden gemäß Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 450/2008 überwacht, um zu gewährleisten, dass sie während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden.

    (2)   Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz 1 nicht geschlachtet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der Differenz zwischen den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen und den zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Zöllen gemäß dem Anhang.

    (3)   Die Sicherheit gemäß Absatz 2 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass die Tiere

    a)

    vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder

    b)

    vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind.

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 659/2007 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Lizenzen, die auf Grundlage von vor dem 1. Juli 2009 gestellten Anträgen erteilt werden, bis zu deren Ablauf.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Mai 2009

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 20.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    (4)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.


    ANHANG

    Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    Laufende Nr.

    KN-Codes

    Taric-Codes

    Warenbezeichnung

    Kontingentsmenge

    (Stück)

    Zollsatz

    09.0114

    ex 0102 90 05

    01029005*20

    *40

    Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer

    710

    6 %

    ex 0102 90 29

    01029029*20

    *40

    ex 0102 90 49

    01029049*20

    *40

    ex 0102 90 59

    01029059*11

    *19

    *31

    *39

    ex 0102 90 69

    01029069*10

    *30

    09.0115

    ex 0102 90 05

    01029005*30

    *40

    *50

    Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Rassen Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger

    711

    4 %

    ex 0102 90 29

    01029029*30

    *40

    *50

    ex 0102 90 49

    01029049*30

    *40

    *50

    ex 0102 90 59

    01029059*21

    *29

    *31

    *39

    ex 0102 90 69

    01029069*20

    *30

    ex 0102 90 79

    01029079*21

    *29


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