Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0107

2004/107/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

ABl. L 32 vom , p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/107(1)/oj

Related international agreement

32004D0107

2004/107/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/2004 S. 0011 - 0011


Beschluss des Rates

vom 22. Dezember 2003

über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

(2004/107/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist angebracht, das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(1) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen, um Präferenzbedingungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft und für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Rumänien vorzusehen.

(2) Zu diesem Zweck sollte das genannte Europa-Abkommen um ein Protokoll ergänzt werden, das die Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen enthält.

(3) Das Protokoll sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 4 des Protokolls notifiziert der Präsident des Rates der Regierung Rumäniens die Genehmigung des Protokolls durch die Gemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Matteoli

(1) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

Top