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Document 32002D0300

    2002/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1426)

    ABl. L 103 vom 19/04/2002, p. 24–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2009; Aufgehoben durch 32009D0177

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/300/oj

    32002D0300

    2002/300/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2002 mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1426)

    Amtsblatt Nr. L 103 vom 19/04/2002 S. 0024 - 0026


    Entscheidung der Kommission

    vom 18. April 2002

    mit dem Verzeichnis der hinsichtlich der Bonamia ostreae und/oder Marteilia refringens zugelassenen Gebiete

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1426)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/300/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Um hinsichtlich der Weichtierkrankheiten Bonamiose und/oder Marteiliose - falls sie durch die Erreger Bonamia ostreae (B. ostreae) und Marteilia refringens (M. refringens) hervorgerufen werden - den Status des zugelassenen Gebiets zu erhalten, müssen die Mitgliedstaaten die Belegdokumentation und die nationalen Rechtsvorschriften übermitteln, die die Einhaltung der Bedingungen der Richtlinie 91/67/EWG gewährleisten.

    (2) Mit der Entscheidung 93/55/EWG der Kommission(3), geändert durch die Entscheidung 93/169/EWG(4), sind die Garantien für das Verbringen von Weichtieren in Gebiete, für welche ein Programm bezüglich Bonamia ostreae und Marteilia refringens genehmigt worden ist, geändert worden.

    (3) Das von Irland vorgelegte Programm bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose ist mit der Entscheidung 93/56/EWG der Kommission(5) genehmigt worden.

    (4) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man(6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86(7), gilt die gemeinschaftliche veterinärrechtliche Regelung für die Erzeugnisse, die auf die Inseln eingeführt oder von den Inseln nach der Gemeinschaft ausgeführt werden, unter denselben Bedingungen wie im Vereinigten Königreich.

    (5) Die von dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme bezüglich der Bonamiose und der Marteiliose sind mit den Entscheidungen 92/528/EWG(8) (Großbritannien und Nordirland), 93/57/EWG(9) (Jersey), 93/58/EWG(10) (Guernsey) und 93/59/EWG(11) (Insel Man) der Kommission genehmigt worden.

    (6) Irland hat die zur Erlangung des Status eines hinsichtlich von B. ostreae und M. refringens zugelassenen Gebiets erforderliche Belegdokumentation übermittelt, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften, die die Einhaltung der Bedingungen für die Erhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten.

    (7) Das Vereinigte Königreich hat die zur Erlangung des Status eines hinsichtlich von B. ostreae und M. refringens zugelassenen Gebiets erforderliche Belegdokumentation übermittelt, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften, die die Einhaltung der Bedingungen für die Erhaltung des Zulassungsstatus gewährleisten.

    (8) Aus den von Irland und dem Vereinigten Königreich für die betreffenden Gebiete vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass diese Gebiete den Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie 91/67/EWG entsprechen. Die Gebiete können daher den Status eines zugelassenen Gebiets erhalten.

    (9) Im Interesse der Vereinfachung und Klarheit ist ein einziges Verzeichnis aller hinsichtlich der Bonamiose und der Marteiliose zugelassenen Gebiete aufzustellen und sind die Entscheidungen aufzuheben, mit denen Programme für die Gebiete genehmigt worden sind, die nunmehr den Status eines zugelassenen Gebiets erhalten haben.

    (10) Die Entscheidungen 92/528/EWG, 93/56/EWG, 93/57/EWG, 93/58/EWG und 93/59/EWG sind daher aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

    (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gebiete, die hinsichtlich von B. ostreae und M. refringens als zugelassene Gebiete anerkannt sind, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 2

    Die Entscheidungen 92/528/EWG, 93/56/EWG, 93/57/EWG, 93/58/EWG und 93/59/EWG werden aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. April 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

    (3) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 24.

    (4) ABl. L 71 vom 24.3.1993, S. 16.

    (5) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 25.

    (6) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1.

    (7) ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1.

    (8) ABl. L 332 vom 18.11.1992, S. 25.

    (9) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 26.

    (10) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 27.

    (11) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 28.

    ANHANG

    HINSICHTLICH DER WEICHTIERKRANKHEITEN B. OSTREAE UND/ODER M. REFRINGENS ZUGELASSENE GEBIETE

    1.A. Hinsichtlich von B. Ostreae in Irland zugelassene Gebiete

    - Die gesamte Küstenlinie Irlands mit Ausnahme folgender vier Gebiete:

    - Cork Harbour,

    - Galway Bay,

    - Ballinakill Harbour,

    - Clew Bay.

    1.B. Hinsichtlich von M. Refringens in Irland zugelassene Gebiete

    - Die gesamte Küstenlinie Irlands.

    2.A. Hinsichtlich von B. Ostreae im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

    - Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens mit Ausnahme folgender Gebiete:

    - der Südküste Cornwalls vom Lizard bis Start Point,

    - des Gebiets um den Solent-Ästuar von Portland Bill bis Selsey Bill,

    - des Gebiets entlag der Küste von Essex von Shoeburyness bis Landguard Point.

    - Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

    - Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

    - Das Gebiet der "States of Jersey": Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

    - Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

    2.B. Hinsichtlich von M. Refringens im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln und auf der Insel Man zugelassene Gebiete

    - Die gesamte Küstenlinie Großbritanniens.

    - Die gesamte Küstenlinie Nordirlands.

    - Die gesamte Küstenlinie von Guernsey und Herm.

    - Das Gebiet der "States of Jersey": Das Gebiet besteht aus der Gezeitenzone und der unmittelbaren Küstenzone zwischen dem mittleren Hochwasserpegel auf der Insel Jersey und einer gedachten Linie drei Seemeilen entfernt vom mittleren Niedrigwasserpegel auf der Insel Jersey. Das Gebiet liegt im normannisch-bretonischen Golf auf der Südseite des Ärmelkanals.

    - Die gesamte Küstenlinie der Insel Man.

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