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Document 32023D1013

Beschluss (EU) 2023/1013 des Rates vom 16. Mai 2023 über eine Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/1072

ST/8018/2023/INIT

ABl. L 136 vom 24/05/2023, p. 69–71 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2024; Aufgehoben durch 32024D1809

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1013/oj

24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/69


BESCHLUSS (EU) 2023/1013 DES RATES

vom 16. Mai 2023

über eine Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/1072

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1072 des Rates (1) wurde eine befristete Ausnahme von Artikel 2, 3, und 4 des Beschlusses 2013/471/EU des Rates (2) in Bezug auf die Zahlung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) sowie deren Stellvertreter (zusammen als „Anspruchsberechtigte“ bezeichnet) eingeführt, nach der Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, ein Anrecht auf Tagegeld haben.

(2)

Diese befristete Ausnahme wurde für den Zeitraum, in dem aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Union anhaltende Reisebeschränkungen oder für Präsenzsitzungen Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit bestanden, als notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des Ausschusses im Interesse der institutionellen Kontinuität jederzeit angemessen und nachhaltig durchgeführt werden konnten.

(3)

In den vom Ausschuss über die Anwendung der befristeten Ausnahme vorgelegten Berichten wurden die finanziellen und umweltbezogenen Vorteile eines Tagegelds für Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, sowie die Vorteile und Effizienzgewinne im Zusammenhang mit der institutionellen und der Geschäftskontinuität des Ausschusses aufgezeigt. Diese Vorteile bestehen auch unabhängig von aufgrund der COVID-19-Pandemie verursachten Reisebehinderungen in der Union, wie das Ersuchen des Ausschusses an den Rat um eine strukturelle Lösung zeigt, die es ermöglichen würde, ein Tagegeld an Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an bestimmten Arten von Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, zu gewähren.

(4)

Daher ist es angezeigt, die mit dem Beschluss (EU) 2021/1072 eingeführte befristete Ausnahme durch eine strukturelle Lösung zu ersetzen, die es ermöglicht, Anspruchsberechtigten, die mit elektronischen Mitteln an entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses ordnungsgemäß genehmigten Sitzungen teilnehmen, ein Tagegeld zu gewähren, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, Plenartagungen, Sitzungen der Fachgruppen und Sitzungen der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel. Ferner ist es angezeigt, das Tagegeld für Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, in hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen, die die Organisation von Sitzungen des Ausschusses als Präsenzsitzungen unmöglich machen, für andere ordnungsgemäß genehmigte Sitzungen des Ausschusses zu gewähren, die für die institutionelle und die Geschäftskontinuität des Ausschusses von wesentlicher Bedeutung sind.

(5)

Die tatsächlichen Verwaltungskosten, die einem Anspruchsberechtigten entstehen, der mit elektronischen Mitteln virtuell an einer Sitzung teilnimmt, sind niedriger als der derzeit für die Teilnahme an Präsenzsitzungen geltende Tagessatz, während die von einem Anspruchsberechtigten aufgewendete Zeit unverändert bleibt. Es ist daher angemessen, das Tagegeld, das den Anspruchsberechtigten gewährt wird, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, entsprechend anzupassen.

(6)

Der Ausschuss sollte detaillierte Vorschriften für die Gewährung des Tagegelds an Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, mit dem Ziel festlegen, die Vorteile der Fernteilnahme zu maximieren, wobei er sicherstellen sollte, dass dies nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme der vom Ausschuss veranstalteten Sitzungen führt.

(7)

Der Ausschuss sollte dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung des Tagegelds an Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen vorlegen, damit der Rat seine Auswirkungen im Einklang mit den im Beschluss 2013/471/EU festgelegten Berichtserstattungspflichten bewerten kann. In den Berichten sollten insbesondere die Entwicklung der Zahl der Sitzungen des Ausschusses, an denen mit elektronischen Mitteln virtuell teilgenommen wurde, und deren Dauer sowie jegliche mit diesen Sitzungen einhergehenden Kosten- und Umwelteinsparungen angegeben werden.

(8)

Der vorliegende Beschluss sollte Teil einer künftigen umfassenden Überarbeitung des Beschlusses 2013/471/EU sein, die vor Ablauf der laufenden Amtszeit des Ausschusses durchzuführen ist.

(9)

Der Beschluss (EU) 2021/1072 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU haben Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, nur Anrecht auf ein Tagegeld von 145 EUR.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Tagegeld wird nur für Sitzungen gewährt, die entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses genehmigt wurden, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, Plenartagungen, Sitzungen der Fachgruppen und Sitzungen der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel.

(3)   In hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen wird das in Absatz 1 genannte Tagegeld auch für andere ordnungsgemäß genehmigte Sitzungen als diejenigen, für die im Einklang mit Absatz 2 Tagegeld gewährt wird, gewährt, sofern eine solche Sitzung nicht als Präsenzsitzung organisiert werden kann und sie für die institutionelle und die Geschäftskontinuität des Ausschusses von wesentlicher Bedeutung ist.

Artikel 2

Der Ausschuss legt bis zum 26. Juli 2023 ausführliche Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 1 fest.

Artikel 3

Die Berichterstattung über die Anwendung des in Artikel 1 genannten Tagegelds wird in die Berichtserstattungspflichten nach Artikel 9 des Beschlusses 2013/471/EU aufgenommen.

Artikel 4

Der Beschluss (EU) 2021/1072 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Beschluss (EU) 2021/1072 des Rates vom 28. Juni 2021 über eine befristete Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 30).

(2)  Beschluss des Rates 2013/471/EU vom 23. September 2013 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 22).


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