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Document 31970L0157
Council Directive 70/157/EEC of 6 February 1970 on the approximation of the laws of the Member States relating to the permissible sound level and the exhaust system of motor vehicles
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
ABl. L 42 vom 23/02/1970, p. 16–20
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 111 - 116
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 11972BN01/10/PT1A16 | Zusatz | Artikel 2BIS | 01/01/1973 | |
Application extended by | 11972BN11/9/PT1A21 | 01/07/1973 | |||
Modified by | 31973L0350 | Ersetzung | Anhang Titel (Gliederungsteil) II | 16/11/1973 | |
Modified by | 31977L0212 | Änderung | Anhang | 10/03/1977 | |
Modified by | 31981L0334 | Zusatz | Anhang 4 | 28/04/1981 | |
Modified by | 31981L0334 | Änderung | Artikel 3 | 28/04/1981 | |
Modified by | 31981L0334 | Ersetzung | Anhang 1 | 28/04/1981 | |
Modified by | 31981L0334 | Zusatz | Anhang 3 | 28/04/1981 | |
Modified by | 31981L0334 | Ersetzung | Artikel 2 | 28/04/1981 | |
Modified by | 31981L0334 | Zusatz | Anhang 2 | 28/04/1981 | |
Modified by | 31984L0372 | Änderung | Anhang 1 | 05/07/1984 | |
Modified by | 31984L0424 | Änderung | Anhang 1 | 04/09/1984 | |
Modified by | 11985IN01/09/A | Änderung | Anhang 2 | 01/01/1986 | |
Modified by | 11985IN01/09/A | Änderung | Anhang 4 | 01/01/1986 | |
Modified by | 31987L0354 | Änderung | Anhang 2 | 29/06/1987 | |
Modified by | 31987L0354 | Änderung | Anhang 4 | 29/06/1987 | |
Modified by | 31989L0491 | Vervollständigung | Anhang 1 | 25/07/1989 | |
Modified by | 31992L0097 | Zusatz | Anhang 6 | 16/11/1992 | |
Modified by | 31992L0097 | Ersetzung | Anhang 4 | 16/11/1992 | |
Modified by | 31992L0097 | Ersetzung | Anhang 1 | 16/11/1992 | |
Modified by | 31992L0097 | Zusatz | Anhang 5 | 16/11/1992 | |
Modified by | 31992L0097 | Ersetzung | Anhang 2 | 16/11/1992 | |
Modified by | 31992L0097 | Ersetzung | Anhang 3 | 16/11/1992 | |
Modified by | 11994NN01/11/C1 | Vervollständigung | Anhang 4 | 01/01/1995 | |
Modified by | 11994NN01/11/C1 | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/01/1995 | |
Modified by | 31996L0020 | ANN6 DEVIENT Anhang 4 | |||
Modified by | 31996L0020 | Vervollständigung | Anhang 1 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Streichung | Anhang 3 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Änderung | Artikel 3 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Vervollständigung | Anhang 2 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Änderung | Artikel 2BIS.2 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | ANN5 DEVIENT Anhang 3 | |||
Modified by | 31996L0020 | Änderung | Anhang 3 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Streichung | Anhang 4 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Änderung | Artikel 1 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Vervollständigung | Text | 03/05/1996 | |
Modified by | 31996L0020 | Änderung | Artikel 2.2 | 03/05/1996 | |
Modified by | 31999L0101 | Vervollständigung | Anhang 2 | 31/12/1999 | |
Modified by | 31999L0101 | Änderung | Anhang 3 | 31/12/1999 | |
Modified by | 12003TN02/01/A | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/05/2004 | |
Modified by | 32006L0096 | Vervollständigung | Anhang 2 | 01/01/2007 | |
Modified by | 32007L0034 | Ersetzung | Anhang 2 | 05/07/2007 | |
Modified by | 32007L0034 | Streichung | Anhang 4 | 05/07/2007 | |
Modified by | 32007L0034 | Ersetzung | Anhang 3 | 05/07/2007 | |
Modified by | 32007L0034 | Ersetzung | Anhang 1 | 05/07/2007 | |
Modified by | 32013L0015 | Vervollständigung | Anhang II | 01/07/2013 | |
Repealed by | 32014R0540 |
Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
Amtsblatt Nr. L 042 vom 23/02/1970 S. 0016 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0117
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0117
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(I) S. 0111 - 0116
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0061
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0189
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0189
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ( 70/157/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Fahrzeugtyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) einführen zu können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht aus Gründen des zulässigen Geräuschpegels und der Auspuffvorrichtung verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen . Artikel 3 Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs - ausser denjenigen der Punkte I.1 . und I.4.1.4 . - dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger erlassen . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 6 . Februar 1970 . Im Namen des Rates Der Präsident P . HARMEL ( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 7 . ( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 16 . ( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ANHANG I . ZULÄSSIGER GERÄUSCHPEGEL I.1 . Grenzwerte Der Geräuschpegel der unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallenden Fahrzeuge darf unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen nachstehende Grenzwerte nicht übersteigen : Fahrzeuggruppe * Wert in dB ( A ) ( Dezibel ( A ) ) * I.1.1 . Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz * 82 * I.1.2 . Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t * 84 * I.1.3 . Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t * 84 * I.1.4 . Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t * 89 * I.1.5 . Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t * 89 * I.1.6 . Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer Leistung von 200 DIN-PS oder mehr * 91 * I.1.7 . Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer Leistung von 200 DIN-PS oder mehr und mit einem amtlich zulässigen Gesamtgewicht über 12 t * 91 * I.2 . Meßgeräte Die Messung des Geräusches der Fahrzeuge wird mit einem Lautstärke-Meßgerät vorgenommen , das der in der Veröffentlichung 179 , erste Auflage , 1965 , der Internationalen Elektrotechnischen Kommission beschriebenen Bauart entspricht . I.3 . Meßbedingungen Die Messungen werden am leeren Fahrzeug in einer freien und möglichst geräuschlosen Umgebung ( Störgeräusche und Windgeräusche mindestens um 10 dB ( A ) unter dem zu messenden Geräusch ) durchgeführt . Als Messort eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche von 50 m Halbmesser , deren mittlerer Teil über mindestens 20 m Halbmesser praktisch horizontal verlaufen und mit einer Decke aus Beton , Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein muß ; er darf nicht mit Pulverschnee , lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein . Die Fahrbahndecke muß so beschaffen sein , daß die Fahrzeugbereifung kein übermässiges Geräusch erzeugt . Diese Bedingung gilt nur für die Geräuschmessung an fahrenden Fahrzeugen . Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen . Ausser dem Beobachter , der das Meßgerät abliest , darf sich niemand in der Nähe des Fahrzeugs oder des Mikrophons befinden , da die Anwesenheit von Zuschauern die Ablesungen beträchtlich beeinflussen kann , vor allem wenn sie sich in der Nähe des Fahrzeugs oder des Mikrophons aufhalten . Starke Zeigerausschläge , die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind , werden bei der Ablesung nicht in Betracht gezogen . I.4 . Meßmethode I.4.1 . Messung des Fahrgeräusches ( für die Betriebserlaubnis ) Es werden mindestens zwei Messungen zu beiden Seiten des Fahrzeugs durchgeführt . Zur Einstellung der Messeinrichtung können Vormessungen durchgeführt werden , die jedoch nicht berücksichtigt werden . Das Mikrophon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der Fahrzeugachse CC aufgestellt ; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP' zu dieser Achse gemessen ( Abbildung 1 ) . Auf der Versuchspiste werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP' zwei zu dieser Linie parallele Linien AA' und BB' gezeichnet . Die Fahrzeuge werden bis zur Linie AA' mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen herangefahren . In diesem Augenblick wird die Gasdrossel so schnell wie zweckmässig voll geöffnet und in dieser Stellung beibehalten , bis das Heck des Fahrzeugs ( 1 ) die Linie BB' überschritten hat , wonach sie so ras * wie möglich geschlossen wird . Als Messergebnis gilt die dabei festgestellte grösste Lautstärke . I.4.1.1 . Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe Das Fahrzeug wird an die Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit herangefahren , die der niedrigsten der drei folgenden Geschwindigkeiten entspricht : - Geschwindigkeit entsprechend einer Motordrehzahl gleich drei Vierteln der Hoechstleistungsdrehzahl ; - Geschwindigkeit entsprechend einer Motordrehzahl gleich drei Vierteln der durch den Regler begrenzten Hoechstdrehzahl ; - 50 km/h . I.4.1.2 . Fahrzeuge mit Handschaltgetriebe Es sind folgende Getriebegänge einzuschalten : I.4.1.2.1 . der zweite Gang bei Fahrzeugen mit Zwei - , Drei - oder Vierganggetriebe ; I.4.1.2.2 . der dritte Gang bei Fahrzeugen mit mehr als vier Gängen ; I.4.1.2.3 . der der höchsten Fahrgeschwindigkeit entsprechende Getriebegang bei Fahrzeugen mit doppelter Übersetzung ( Zwischengetriebe bzw . Hinterachsgetriebe mit doppelter Übersetzung ) . Das Fahrzeug wird an die Linie AA' mit einer gleichförmigen Geschwindigkeit herangefahren , die der niedrigsten der drei folgenden Geschwindigkeiten entspricht : - Geschwindigkeit entsprechend einer Motordrehzahl gleich drei Vierteln der Hoechstleistungsdrehzahl ; - Geschwindigkeit entsprechend einer Motordrehzahl gleich drei Vierteln der durch den Regler begrenzten Hoechstdrehzahl ; - 50 km/h . I.4.1.3 . Fahrzeuge mit automatischem Getriebe Das Fahrzeug wird an die Linie AA' mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit herangefahren , die der niedrigeren der beiden nachstehenden Geschwindigkeiten entspricht : - 50 km/h ; - drei Vierteln der Hoechstgeschwindigkeit . Wenn die Möglichkeit gegeben ist , soll die Stellung " normal " für Stadtverkehr gebraucht werden . I.4.1.4 . Auswertung der Ergebnisse I.4.1.4.1 . Zwecks Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Meßgeräte gilt der am Gerät abgelesene um 1 dB ( A ) verringerte Wert als Messergebnis . I.4.1.4.2 . Die Messergebnisse werden als gültig angesehen , wenn der Unterschied zweier auf derselben Fahrzeugseite vorgenommener Messungen 2 dB ( A ) nicht übersteigt . I.4.1.4.3 . Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis . Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Fahrzeuggruppe um 1 dB ( A ) , so sind zwei weitere Messungen durchzuführen . Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen . Anordnung für die Messung des Fahrgeräuschs : siehe ABl . I.4.2 . Messung des Standgeräusches I.4.2.1 . Aufstellung des Lautstärke-Meßgeräts Messpunkt ist der in Abbildung 2 angegebene Punkt X , der sich in 7 m Entfernung von der dem Fahrzeug am nächsten gelegenen Fläche befindet . Das Mikrophon ist in 1,2 m Entfernung über dem Boden anzuordnen . I.4.2.2 . Anzahl der Messungen Es sind mindestens zwei Messungen durchzuführen . I.4.2.3 . Betriebszustand der Fahrzeuge bei der Prüfung Fahrzeugmotoren ohne Drehzahlregler werden mit einer Drehzahl betrieben , die drei Vierteln der vom Hersteller angegebenen Hoechstleistungsdrehzahl entspricht . Die Messung der Motordrehzahl wird mit einem unabhängigen Gerät festgestellt , z.B . mit dem Rollenprüfstand und dem Tachometer . Motoren mit Drehzahlregler , durch den verhindert wird , daß der Motor die seiner Hoechstleistung entsprechende Drehzahl überschreitet , werden auf die nach dem Drehzahlregler höchstzulässige Drehzahl gebracht . V * Beginn der Messungen wird der Motor auf normale Betriebstemperatur gebracht . I.4.2.4 . Auswertung der Ergebnisse Im Prüfbericht sind alle Ablesungen der Lautstärke festzuhalten . Gegebenenfalls ist auch anzugeben , in welcher Weise die Motorleistung geschätzt worden ist . Ferner ist der Beladungszustand des Fahrzeugs im Prüfbericht anzugeben . Die Messergebnisse werden als gültig angesehen , wenn der Unterschied zweier auf derselben Fahrzeugseite vorgenommener Messungen 2 dB ( A ) nicht übersteigt . Als Messergebnis gilt der höchste Wert . Anordnung für die Messung des Standgeräusches : siehe ABl . II . AUSPUFFVORRICHTUNG ( SCHALLDÄMPFER ) II.1 . Ist das Kraftfahrzeug mit Einrichtungen zur Verringerung des Auspuffgeräusches ( Schalldämpfer ) versehen , so sind die Vorschriften des Abschnitts II zu erfuelien . Wenn der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter ausgerüstet ist , der notwendig ist , um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen , gilt dieser Filter als Bestandteil des Schalldämpfers , und die Vorschriften des Abschnitts II sind auch auf diesen Filter anzuwenden . II.2 . Eine schematische Darstellung der Auspuffvorrichtung befindet sich in . Anhang zum Betriebserlaubnisbogen des Fahrzeugs . II.3 . Der Schalldämpfer ist mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken - und Typenbezeichnung zu versehen . II.4 . Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwende * werden , wenn folgende Bedingungen erfuellt sind : II.4.1 . Absorbierende Faserstoffe dürfen nicht in gasdurchflossenen Räun en des Schalldämpfers angeordnet werden . II.4.2 . Durch geeignete Einrichtungen muß sichergestellt sein , daß die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemässen Lage verbleiben . II.4.3 . Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur beständig sein , die mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt , die an der jeweiligen Stelle des Schalldämpfers auftreten kann . ( 1 ) Bei Fahrzeugen mit Anhänger bzw . Sattelanhänger wird der Anhänger bzw . Sattelanhänger beim Passieren der Linie BB' nicht berücksichtigt .