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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32016D0808

    Beschluss (GASP) 2016/808 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/2/2016)

    IO L 132, 21.5.2016, S. 103–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 06/11/2017; Arna aisghairm le 32017D1968

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/808/oj

    21.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 132/103


    BESCHLUSS (GASP) 2016/808 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 18. Mai 2016

    zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/2/2016)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

    gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Operation“) zu fassen.

    (2)

    Am 3. Juli 2014 hat das PSK den Beschluss 2014/433/GASP (2) zur Ernennung von Generalmajor Martin SMITH zum Befehlshaber der EU-Operation angenommen.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich hat Brigadegeneral Robert A. MAGOWAN als Nachfolger von Generalmajor Martin SMITH als Befehlshaber der EU-Operation vorgeschlagen.

    (4)

    Der EU-Militärausschuss unterstützt diesen Vorschlag.

    (5)

    Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Brigadegeneral Robert A. MAGOWAN wird ab dem 3. Juni 2016 zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

    Artikel 2

    Der Beschluss 2014/433/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Er gilt ab dem 3. Juni 2016.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2016.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    W. STEVENS


    (1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

    (2)  Beschluss ATALANTA/3/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2014/433/GASP) (ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 5).


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