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Dokument 32016D0808
Political and Security Committee Decision (CFSP) 2016/808 of 18 May 2016 on the appointment of the EU Operation Commander for the European Union military operation to contribute to the deterrence, prevention and repression of acts of piracy and armed robbery off the Somali coast (Atalanta) (ATALANTA/2/2016)
Beschluss (GASP) 2016/808 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/2/2016)
Beschluss (GASP) 2016/808 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 18. Mai 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/2/2016)
IO L 132, 21.5.2016, S. 103–104
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 06/11/2017; Arna aisghairm le 32017D1968
21.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/103 |
BESCHLUSS (GASP) 2016/808 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 18. Mai 2016
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (ATALANTA/2/2016)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Operation“) zu fassen. |
(2) |
Am 3. Juli 2014 hat das PSK den Beschluss 2014/433/GASP (2) zur Ernennung von Generalmajor Martin SMITH zum Befehlshaber der EU-Operation angenommen. |
(3) |
Das Vereinigte Königreich hat Brigadegeneral Robert A. MAGOWAN als Nachfolger von Generalmajor Martin SMITH als Befehlshaber der EU-Operation vorgeschlagen. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss unterstützt diesen Vorschlag. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Brigadegeneral Robert A. MAGOWAN wird ab dem 3. Juni 2016 zum Befehlshaber der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss 2014/433/GASP wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 3. Juni 2016.
Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2016.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.
(2) Beschluss ATALANTA/3/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Juli 2014 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) (2014/433/GASP) (ABl. L 198 vom 5.7.2014, S. 5).