Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62012FA0026

Rechtssache F-26/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 — Cerafogli/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Zugang des Personals der EZB zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten — Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB — Vorverfahren — Grundsatz der Übereinstimmung — Erstmals in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit — Zulässigkeit — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Anhörung der Personalvertretung beim Erlass von Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB auf Zugang zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten)

IO C 421, 24.11.2014, S. 48–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 421/48


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. September 2014 — Cerafogli/EZB

(Rechtssache F-26/12) (1)

((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Zugang des Personals der EZB zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten - Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB - Vorverfahren - Grundsatz der Übereinstimmung - Erstmals in der Klageschrift erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anhörung der Personalvertretung beim Erlass von Dienstvorschriften für Anträge des Personals der EZB auf Zugang zu das Beschäftigungsverhältnis betreffenden Dokumenten))

2014/C 421/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Sáinz de Vicuña Barroso, E. Carlini und S. Lambrinoc im Beistand von Rechtsanwalt D. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt wurde, sowie auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung vom 21. Juni 2011, mit der der stellvertretende Generaldirektor der Generaldirektion „Personal, Budget und Organisation“ der Europäischen Zentralbank den von Frau Cerafogli am 20. Mai 2011 gestellten Antrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten teilweise abgelehnt hat, wird aufgehoben.

2.

Die Europäische Zentralbank wird verurteilt, an Frau Cerafogli einen Betrag in Höhe von 1  000 Euro zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Zentralbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Cerafogli zu tragen.


(1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012.


nach oben