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Document 32013D0500

    2013/500/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau

    ABl. L 273 vom 15.10.2013, p. 31–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/500/oj

    15.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 273/31


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 7. Oktober 2013

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau

    (2013/500/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (1) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dahin gehend geändert, dass die Anwendung der autonomen Handelspräferenzen für die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angepasst wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 ermöglicht den ungehinderten Zugang aller Waren mit Ursprung in Moldau zum Unionsmarkt; davon ausgenommen sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Für die in jenem Anhang I aufgeführten Waren gelten begrenzte Zugeständnisse in Form von Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder in Form einer Zollsenkung. Zur Liberalisierung der Weineinfuhren aus der Moldau können zusätzliche Ausweitungen der in der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 festgelegten Präferenzen angenommen werden.

    (3)

    Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entbunden würde, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten.

    (4)

    Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau zu stellen, damit die Union Zollfreiheit oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung in Moldau gewähren kann, so auch für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten, ohne der Verpflichtung zu unterliegen, anderen WTO-Mitgliedern für vergleichbare Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2015 dieselbe Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung zu gewähren.

    (5)

    Die Union wird einen diesbezüglichen Antrag an die Welthandelsorganisation stellen.

    (6)

    Es ist daher angezeigt, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich des Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt ‚der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist es, eine bis zum 31. Dezember 2015 gültige Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau in Bezug auf Waren mit Ursprung in Moldau zu beantragen, einschließlich für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten.

    Die Kommission wird diesen Standpunkt vertreten.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BERNATONIS


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 5).


    ANHANG

    WAREN, DIE MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN

    1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    2013 (1)

    2014 (1)

    2015 (1)

    09.0504

    0201 bis 0204

    Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen

    4 000 (2)

    4 000 (2)

    4 000 (2)

    09.0505

    ex 0207

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    09.0506

    ex 0210

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern

    500 (2)

    500 (2)

    500 (2)

    09.4210

    0401 bis 0406

    Milcherzeugnisse

    1 500 (2)

    1 500 (2)

    1 500 (2)

    09.0507

    0407 00

    Vogeleier in der Schale

    120 (3)

    120 (3)

    120 (3)

    09.0508

    ex 0408

    Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier

    300 (2)

    300 (2)

    300 (2)

    09.0509

    1001 90 91

    1001 90 99

    Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn

    55 000 (2)

    60 000 (2)

    65 000 (2)

    09.0510

    1003 00 90

    Gerste

    50 000 (2)

    55 000 (2)

    60 000 (2)

    09.0511

    1005 90

    Mais

    45 000 (2)

    50 000 (2)

    55 000 (2)

    09.0512

    1601 00 91

    und

    1601 00 99

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    600 (2)

    600 (2)

    600 (2)

    ex 1602

    Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    von Hühnern, nicht gegart

    von Hausschweinen,

    von Rindern, nicht gegart

    09.0513

    1701 99 10

    Weißzucker

    34 000 (2)

    34 000 (2)

    34 000 (2)


    2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind

    KN-Code

    Beschreibung

    0702

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0703 20

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    0707

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

    0709 90 70

    Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

    0709 90 80

    Artischocken

    0806

    Weintrauben, frisch oder getrocknet

    0808 10

    Äpfel, frisch

    0808 20

    Birnen und Quitten

    0809 10

    Aprikosen/Marillen

    0809 20

    Kirschen

    0809 30

    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    0809 40

    Pflaumen und Schlehen


    (1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

    (2)  Tonnen (Nettogewicht).

    (3)  Millionen Stück.


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