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Document 32003L0090

    Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 254 vom 8.10.2003, p. 7–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/90/oj

    32003L0090

    Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/2003 S. 0007 - 0010


    Richtlinie 2003/90/EG der Kommission

    vom 6. Oktober 2003

    mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 72/180/EWG der Kommission vom 14. April 1972 zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten(2), geändert durch die Richtlinie 2002/8/EG(3), wurden im Hinblick auf die amtliche Zulassung der Sorten in den nationalen Katalogen der Mitgliedstaaten die Merkmale, auf die sich die Prüfungen der verschiedenen Arten mindestens erstrecken müssen, sowie die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen festgelegt.

    (2) Der Verwaltungsrat des mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1650/2003(5), errichteten Gemeinschaftlichen Sortenamts (GS) hat Testleitlinien für die Prüfung bestimmter Arten festgelegt.

    (3) Auf internationaler Ebene gibt es Testleitlinien mit den Bedingungen für die Prüfung der Sorten. Der Internationale Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) hat Prüfungsrichtlinien erarbeitet.

    (4) Die Richtlinie 72/180/EWG wurde durch die Richtlinie 2002/8/EG geändert, um die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den nationalen Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, soweit Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegt worden waren. Das Gemeinschaftliche Sortenamt hat seitdem Leitlinien für eine Reihe weiterer Arten festgelegt.

    (5) Es empfiehlt sich, die Kohärenz zwischen den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts und den Bedingungen für die Prüfung der Sorten im Hinblick auf ihre Zulassung in den Sortenkatalogen der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    (6) In Fällen, in denen das Gemeinschaftliche Sortenamt noch keine spezifischen Leitlinien erarbeitet hat, empfiehlt es sich, die UPOV-Prüfungsrichtlinien als Grundlage für die Gemeinschaftsregelung zu verwenden. Für die nicht unter diese Richtlinie fallenden Arten gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

    (7) Die Richtlinie 72/180/EWG sollte daher aufgehoben werden.

    (8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten nehmen Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfuellen, in einen nationalen Katalog im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/53/EG auf.

    (2) Hinsichtlich der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gilt Folgendes:

    a) Die in Anhang I genannten Arten erfuellen die Bedingungen der in dem genannten Anhang aufgeführten "Protokolle für Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit" des Verwaltungsrates des Gemeinsamen Sortenamts (GS);

    b) die in Anhang II genannten Arten entsprechen den in dem genannten Anhang aufgeführten Richtlinien für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

    (3) Hinsichtlich des landeskulturellen Wertes müssen die Sorten unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie die Bedingungen gemäß Anhang III erfuellen.

    Artikel 2

    Alle Sortenmerkmale im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und alle mit einem Sternchen (*) versehenen Merkmale in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Richtlinien werden verwendet, sofern die Beobachtung eines Merkmals nicht durch den Ausdruck eines anderen Merkmals unmöglich gemacht wird und sofern der Ausdruck eines Merkmals nicht durch die Umweltbedingungen, unter denen die Prüfung durchgeführt wird, verhindert wird.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei der Durchführung der Prüfungen bei den in den Anhängen I und II genannten Arten die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen hinsichtlich Planung und Anbaubedingungen gemäß den Testleitlinien erfuellt werden, die in den genannten Anhängen angegeben sind.

    Artikel 4

    Die Richtlinie 72/180/EWG der Kommission wird aufgehoben.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 6

    (1) Sofern Sorten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht zur Aufnahme in den Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten zugelassen worden sind und amtliche Prüfungen gemäß den Vorschriften

    a) der Richtlinie 72/180/EWG oder

    b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

    vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, so gelten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie als erfuellt.

    (2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn die Prüfungen ergeben, dass die Sorten die Vorschriften

    a) der Richtlinie 72/180/EWG oder

    b) der Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Anhang I bzw., je nach Art, der UPOV-Prüfungsrichtlinien in Anhang II

    erfuellen.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. Oktober 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

    (2) ABl. L 108 vom 8.5.1972, S. 8.

    (3) ABl. L 37 vom 7.2.2002, S. 7.

    (4) ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

    (5) ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 28.

    ANHANG I

    VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE DIE TESTLEITLINIEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN SORTENAMTS ERFÜLLEN MÜSSEN

    Sonnenblumen, Protokoll TP-8 vom 31.10.2002

    Gerste, Protokoll TP-19 vom 27.3.2002

    Roggen, Protokoll TP-58 vom 31.10.2002

    Weizen, Protokoll TP-03/2 vom 27.3.2002

    Hartweizen, Protokoll TP-120 vom 27.3.2002

    Mais, Protokoll TP-02 vom 15.11.2001

    Kartoffeln, Protokoll TP-23 vom 27.3.2002

    Der Wortlaut dieser Protokolle (auf englisch) ist auf der GS-Website (www.cpvo.eu.int) zu finden.

    ANHANG II

    VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE DIE UPOV-PRÜFUNGSRICHTLINIEN ERFÜLLEN MÜSSEN

    Runkelrübe, Richtlinie TG/150/3 vom 4.11.1994

    Hundsstraußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

    Rotes Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

    Flechtstraußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

    Weißes Straußgras, Richtlinie TG/30/6 vom 12.10.1990

    Horntrespe, Richtlinie TG/180/3 vom 4.4.2001

    Alaska-Trespe, Richtlinie TG/180/3 vom 4.4.2001

    Knaulgras, Richtlinie TG/31/8 vom 17.4.2002

    Rohrschwingel, Richtlinie TG/39/8 vom 17.4.2002

    Schafschwingel, Richtlinie TG/67/4 vom 12.11.1980

    Wiesenschwingel, Richtlinie TG/39/8 vom 17.4.2002

    Rotschwingel, Richtlinie TG/67/4 vom 12.11.1980

    Welsches Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

    Deutsches Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

    Intermediäres (Bastard) Weidelgras, Richtlinie TG/4/7 vom 12.10.1990

    Lieschgras, Richtlinie TG/34/6 vom 7.11.1984

    Wiesenrispe, Richtlinie TG/33/6 vom 12.10.1990

    Weißlupine, Richtlinie TG/66/3 vom 14.11.1979

    Blaue Lupine, Richtlinie TG/66/3 vom 14.11.1979

    Gelbe Lupine, Richtlinie TG/66/3 vom 14.11.1979

    Luzerne, Richtlinie TG/6/4 vom 21.10.1988

    Erbse, Richtlinie TG/7/9 vom 4.11.1994 (Berichtigung vom 18.10.1996)

    Rotklee, Richtlinie TG/5/7 vom 4.4.2001

    Weißklee, Richtlinie TG/38/7 vom 9.4.2003

    Ackerbohne, Richtlinie TG/8/6 vom 17.4.2002

    Saatwicke, Richtlinie TG/32/6 vom 21.10.1988

    Kohlrübe, Richtlinie TG/89/6 vom 4.4.2001

    Ölrettich, Richtlinie TG/178/3 vom 4.4.2001

    Erdnuss, Richtlinie TG/93/3 vom 13.11.1985

    Rübsen, Richtlinie TG/185/3 vom 17.4.2002

    Raps, Richtlinie TG/36/6 vom 18.10.1996 (Berichtigung vom 17.4.2002)

    Saflor, Richtlinie TG/134/3 vom 12.10.1990

    Baumwolle, Richtlinie TG/88/6 vom 4.4.2001

    Lein, Richtlinie TG/57/6 vom 20.10.1995

    Mohn, Richtlinie TG/166/3 vom 24.3.1999

    Weißer Senf, Richtlinie TG/179/3 vom 4.4.2001

    Sojabohne, Richtlinie TG/80/6 vom 1.4.1998

    Hafer, Richtlinie TG/20/10 vom 1.10.1994

    Reis, Richtlinie TG/16/4 vom 13.11.1985

    Mohrenhirse, Richtlinie TG/122/3 vom 6.10.1989

    Triticale, Richtlinie TG/121/3 vom 6.10.1989

    Der Wortlaut dieser Richtlinien ist auf der UPOV-Website (www.upov.int) zu finden.

    ANHANG III

    MERKMALE ZUR PRÜFUNG DES LANDESKULTURELLEN WERTES

    1. Erträge

    2. Resistenz gegen Schadorganismen

    3. Verhalten gegenüber Umweltfaktoren

    4. Qualität

    Bei den Ergebnissen sind die angewandten Methoden anzugeben.

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