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Document 62015CA0156
Case C-156/15: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 10 November 2016 (request for a preliminary ruling from the Augstākā tiesas — Latvia) — ‘Private Equity Insurance Group’ SIA v ‘Swedbank’ AS (Reference for a preliminary ruling — Directive 2002/47/EC — Scope — Definition of ‘financial collateral’, ‘relevant financial obligations’ and ‘provision’ of financial collateral — Whether it is possible to enforce financial collateral notwithstanding the commencement of insolvency proceeding — Current account agreement including a financial collateral clause)
Rechtssache C-156/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — „Private Equity Insurance Group“ SIA/„Swedbank“ AS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2002/47/EG — Geltungsbereich — Begriffe „Finanzsicherheit“, „maßgebliche Verbindlichkeiten“ und „Bestellung“ einer Finanzsicherheit — Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde — Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel)
Rechtssache C-156/15: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — „Private Equity Insurance Group“ SIA/„Swedbank“ AS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2002/47/EG — Geltungsbereich — Begriffe „Finanzsicherheit“, „maßgebliche Verbindlichkeiten“ und „Bestellung“ einer Finanzsicherheit — Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde — Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel)
ABl. C 14 vom 16.1.2017, p. 5–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.1.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 14/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. November 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa — Lettland) — „Private Equity Insurance Group“ SIA/„Swedbank“ AS
(Rechtssache C-156/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Geltungsbereich - Begriffe „Finanzsicherheit“, „maßgebliche Verbindlichkeiten“ und „Bestellung“ einer Finanzsicherheit - Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel))
(2017/C 014/06)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Private Equity Insurance Group“ SIA
Beklagte:„Swedbank“ AS
Tenor
Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten ist dahin auszulegen, dass sie dem Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach das auf einem Bankkonto befindliche Guthaben zugunsten der Bank verpfändet wird, um alle Forderungen der Bank gegenüber dem Kontoinhaber zu besichern, nur dann das Recht gibt, diese Sicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn zum einen das Guthaben, das Gegenstand der Sicherheit ist, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesem Konto eingegangen ist oder, falls es am Tag dieser Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn zum anderen der Inhaber dieses Kontos daran gehindert war, nach dem Eingang des Betrags auf diesem Konto über dieses Guthaben zu verfügen.