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Document 32023D2761

Beschluss (EU) 2023/2761 des Rates vom 4. Dezember 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile

ST/11666/2023/INIT

ABl. L, 2023/2761, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2761/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2761/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2761

7.12.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2761 DES RATES

vom 4. Dezember 2023

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. November 2017 hat der Rat die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt, Verhandlungen mit Chile über ein modernisiertes Abkommen mit Chile aufzunehmen, das das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ersetzen soll.

(2)

Am 9. Dezember 2022 wurden die Verhandlungen zwischen der Union und Chile erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Die Modernisierung des Assoziierungsabkommens sieht zwei parallele Rechtsinstrumente vor: das erste Instrument ist das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Fortgeschrittenes Rahmenabkommen“), das die Säule „Politische Zusammenarbeit“ und die Säule „Handel und Investitionen“, einschließlich Investitionsschutzbestimmungen umfasst. Das zweite Instrument ist das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Abkommen“), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen zum Gegenstand hat. Das Abkommen wird durch das Fortgeschrittene Rahmenabkommen mit dessen Inkrafttreten ersetzt und verliert seine Rechtwirkung.

(4)

Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden und die Gemeinsame Erklärung zu den im Fortgeschrittenen Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits enthaltenen Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“), die dem Abkommen beigefügt ist, sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (2) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt.

Artikel 2

Die dem Abkommen beigefügte Gemeinsame Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BOLAÑOS GARCÍA


(1)   ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2761/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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