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Gesetzgebungsverfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK VON ARTIKEL 289 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION?

Das vorherige Entscheidungsverfahren der EU wird hiermit reformiert, und so ihre Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit gestärkt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 289 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrifft zwei Arten von Gesetzgebungsverfahren:

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

  • Im Rahmen des ordentliches Gesetzgebungsverfahren ist das Europäische Parlament ein Mitgesetzgeber neben dem Rat. Das ursprünglich im Rahmen des Vertrags von Maastricht als Mitentscheidungsverfahren bezeichnete Verfahren ist mittlerweile die am meisten verwendete Methode im EU-Entscheidungsprozess. Der AEUV ändert seinen Namen und erweitert es, um u. a. folgende Politikbereiche abzudecken:
  • Die Funktionsweise des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird ausführlich in Artikel 294 AEUV beschrieben. Das Parlament und der Rat treten gleichberechtigt als Gesetzgeber auf. Die zwei Institutionen nehmen Rechtsakte entweder in erster oder zweiter Lesung an. Sollten die beiden Institutionen nach der zweiten Lesung noch immer zu keinem Einvernehmen gekommen sein, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen.
  • Im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens werden Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit angenommen. Dieses System gewährleistet,
    • dass eine Entscheidung umgesetzt wird, wenn eine Mehrheit der EU-Länder (in den meisten Fällen 55 %, manchmal auch 72 %) zustimmt, und
    • dass diese Länder mindestens 65 % der EU-Bevölkerung vertreten.
  • Mit dem AEUV werden zudem „Brückenklauseln“ eingeführt. Diese Klauseln ermöglichen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen in anderen Bereichen einzusetzen, die normalerweise außerhalb seines Anwendungsbereichs liegen.

Besondere Gesetzgebungsverfahren

Besondere Gesetzgebungsverfahren bilden, wie ihr Name es bereits ausdrückt, die Ausnahme vom ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Sie werden in bestimmten sensibleren Politikbereichen eingesetzt. Anders als beim ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gibt der AEUV keine genaue Beschreibung der besonderen Gesetzgebungsverfahren vor. Ihre Vorschriften werden daher im Einzelfall durch die Artikel des Vertrags vorgegeben, in denen die Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden.

Im Rahmen der besonderen Gesetzgebungsverfahren ist der Rat in der Praxis alleiniger Gesetzgeber. Das Parlament ist lediglich mit dem Verfahren verbunden. Seine Aufgabe beschränkt sich, je nach Fall, auf Konsultation (z. B. bei Artikel 89 AEUV betreffend grenzüberschreitende Polizeieinsätze) oder Zustimmung (z. B. bei Artikel 86 AEUV betreffend die Europäische Staatsanwaltschaft).

HINTERGRUND

HAUPTDOKUMENT

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil: Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I: Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 2: Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften – Abschnitt 1: Rechtsakte der Union (Artikel 289) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 172)

Letzte Aktualisierung: 11.10.2017

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