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Der Begriff der qualifizierten Mehrheit bezeichnet die Anzahl der Stimmen, die erforderlich sind, damit ein Beschluss des Rates als angenommen gilt, wenn er sich auf Themen bezieht, die auf der Grundlage von Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 238 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) diskutiert werden. Gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit im Mitentscheidungsverfahren mit dem Parlament.
Am 1. November 2014 wurde ein neues Verfahren zur Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit eingeführt: das Prinzip der „doppelten Mehrheit“. Bei Abstimmungen über einen Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist die qualifizierte Mehrheit dann erreicht, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Bei Abstimmungen über andere Vorschläge als die der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gilt der Beschluss als angenommen, wenn
Bis zum 31. März 2017 kann jedes EU-Land beantragen, dass ein Beschluss auf der Grundlage der vor dem 1. November 2014 gültigen Abstimmungsvorschriften angenommen wird (d. h. gemäß den Abstimmungsvorschriften aus dem Vertrag von Nizza).
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