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Document 52007PC0229

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

/* KOM/2007/0229 endg. */

52007PC0229

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* KOM/2007/0229 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.4.2007

KOM(2007) 229 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Am 27. Februar 2007 legte der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP fest, in dem bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran vorgesehen sind. Am 19. April 2007 traf die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran die erforderlichen dringenden Maßnahmen.

2. Der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP ist am 23. April 2007 geändert worden, um der Resolution 1747 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. März 2007 Rechnung zu tragen. Im Einklang mit der Resolution sind in dem geänderten Gemeinsamen Standpunkt unter anderem ein Embargo für die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Iran und für die Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen, Finanzmitteln, Investitionen und Vermittlungsdiensten in diesen Zusammenhang sowie ein Verbot der Einfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran vorgesehen.

3. Zweck dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates dem geänderten Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP anzupassen. Unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis bei Waffenembargos muss das Embargo für die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial und für die damit zusammenhängenden Vermittlungsdienste nicht in die Maßnahmen der Gemeinschaft einbezogen werden.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/…/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegen Iran[1],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP in der geänderten Fassung sind unter anderem die Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen, Finanzmitteln und Investitionen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art für Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran sowie die Beschaffung dieser Güter aus Iran zu verbieten.

2. Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten – gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Umsetzung, soweit die Gemeinschaft betroffen ist.

3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007[2] wurden im Einklang mit dem ursprünglichen Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Es ist zweckmäßig, die neuen Verbote in diese Verordnung aufzunehmen. Sie ist daher entsprechend zu ändern.

4. Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 wird der derzeitige Text Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) In Anhang I nicht aufgeführt werden die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union[3] aufgeführt sind.“

b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 4

(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Güter und Technologien in Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.

(2) Es ist verboten, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien in Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.“

c) In Artikel 5 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1) Es ist verboten,

a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu leisten;

b) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten;

c) Investitionen für Unternehmen in Iran bereitzustellen, die an der Herstellung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien beteiligt sind;

d) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;

e) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

[1] ABl. L … vom ….4.2007, S. ….

[2] ABl. L … vom ….4.2007, S. ….

[3] ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 58.

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