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Document 52014PC0695
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion of the Protocol setting out the fishing opportunities and the financial contribution provided for in the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Cape Verde
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde
/* COM/2014/0695 final - 2014/0329 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde /* COM/2014/0695 final - 2014/0329 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Der Rat hat die Europäische Kommission
ermächtigt, im Namen der Europäischen Union die Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Kap Verde auszuhandeln. Nach Abschluss dieser Verhandlungen
wurde am 28. August 2014 ein neues Protokoll paraphiert. Das neue
Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 15,
d. h. ab dem Datum seiner Unterzeichnung, für einen Zeitraum von vier
Jahren. Hauptzweck des Protokolls zum
Fischereiabkommen ist es, unter Berücksichtigung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten sowie der Empfehlungen der Internationalen
Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und
gegebenenfalls abhängig vom verfügbaren Überschuss Schiffen der Union
Fangmöglichkeiten in der Fischereizone der Republik Kap Verde zu eröffnen.
Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von
externen Sachverständigen vorgenommenen Ex-post-Bewertung des vorhergehenden
Protokolls. Allgemeines Ziel sind eine verstärkte
Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur
Schaffung eines partnerschaftlichen Rahmens für die Entwicklung einer
nachhaltigen Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der
Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Kap Verde im Interesse
beider Vertragsparteien. Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den
folgenden Kategorien vorgesehen: – 28 Thunfischwadenfänger – 30 Oberflächen-Langleiner – 13 Angel-Thunfischfänger Die Kommission schlägt dem Rat vor, mit
Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über den Abschluss
dieses neuen Protokolls anzunehmen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Interessengruppen wurden im Rahmen der
Auswertung des Protokolls 2011-2014 konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden
auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten angehört. Aus diesen Beratungen
ergab sich, dass auch weiterhin ein Interesse an einem Fischereiprotokoll mit
der Republik Kap Verde besteht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Das vorliegende Verfahren läuft parallel zu
den Verfahren für den Beschluss des Rates zur Genehmigung der Unterzeichnung
und vorläufigen Anwendung des Protokolls sowie für die Verordnung des Rates
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die jährliche finanzielle Gegenleistung in
Höhe von 550 000 EUR für die beiden ersten Jahre und
500 000 EUR für die beiden letzten Jahre ergibt sich aus: a) einer
Referenzfangmenge von 5 000 Tonnen in Verbindung mit einem Betrag für
den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 275 000 EUR für jedes der
beiden ersten Jahre und von 250 000 EUR für jedes der beiden
folgenden Jahre und b) einem Betrag zur Unterstützung der Fischereipolitik der
Republik Kap Verde in Höhe von 275 000 EUR für jedes der beiden
ersten Jahre und von 250 000 EUR für jedes der beiden folgenden
Jahre. Diese Unterstützung steht mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik
im Einklang, insbesondere mit den Erfordernissen bei der Bekämpfung der
illegalen Fischerei in der Republik Kap Verde. 2014/0329 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Kap Verde DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und
Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am
19. Dezember 2006 hat der Rat die Verordnung (EG)
Nr. 2027/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap
Verde[2]
erlassen. (2) Die Europäische Union hat mit
der Republik Kap Verde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen
Fischereiabkommen ausgehandelt, mit dem den Schiffen der Europäischen Union
Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt werden, die der
Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde untersteht. (3) Mit dem Beschluss
Nr. …/2014/EU[3]
hat der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Protokolls
unbeschadet seines späteren Abschlusses genehmigt. (4) Mit Artikel 9 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kap Verde wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit
beauftragt ist, die Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens zu
überwachen und gegebenenfalls den Umfang der Fangmöglichkeiten und in
Zusammenhang damit die Höhe der finanziellen Gegenleistung neu zu bewerten. Zur
Umsetzung dieser Änderungen sollte die Europäische Kommission ermächtigt
werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden (5) Deshalb sollte das genannte
Protokoll im Namen der Union verabschiedet werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kap Verde vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten
und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap
Verde wird im Namen der Union abgeschlossen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem
Beschluss als Anhang I beigefügt. Artikel 2 Der Präsident
des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Notifizierung
gemäß Artikel 16 des Protokolls im Namen der Europäischen Union
vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zu dem Protokoll Ausdruck zu
verleihen. Artikel 3 Die Europäische
Kommission wird gemäß den in Anhang II dieses Beschlusses und
Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde aufgeführten Bestimmungen
und Bedingungen ermächtigt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Änderungen
des Protokolls im Namen der Union zu genehmigen. Artikel 4 Dieser
Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung
der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kap Verde 1.2. Politikbereich(e) in der
ABM/ABB-Struktur[4]
11.
– Maritime Angelegenheiten und Fischerei 11.03
– Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen
internationalen Organisationen sowie zu Abkommen über nachhaltige Fischerei 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue
Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im
Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[5] X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete
Maßnahme 1.4. Ziel(e) 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative
verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Aushandlung
und Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem
allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu
Fanggebieten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Drittländern zu
ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen,
um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der
EU-Gewässer zu fördern. Die
partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten darüber hinaus
Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und
den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige
Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten
und unregulierten Fischerei (IUU), Integration der Partnerländer in die
Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer
und finanzieller Ebene). 1.4.2. Einzelziel(e) und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. 1 Beitrag
zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung
der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen
Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss
von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung
mit anderen Bereichen europäischer Politik. ABM/ABB-Tätigkeiten: Maritime
Angelegenheiten und Fischerei, Festlegung eines Regulierungsrahmens für die
Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in
Drittlandgewässern (ODA) (Haushaltslinie 11 03 01). 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Der
Abschluss des Protokolls trägt dazu bei, die Fangmöglichkeiten der
EU-Fischereifahrzeuge in der Fischereizone von Kap Verde zu erhalten. Zudem
trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der
Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des
Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler
Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und
Bekämpfung der illegalen Fischerei leistet. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Jährliche
Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten
Fanglizenzen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten); Erhebung
und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes des Abkommens; Beitrag
zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts
(im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Fischereiabkommen); Zahl
der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das
Protokoll für den Zeitraum 2011-2014 lief am 31. August 2014 aus. Das
neue Protokoll soll ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet
werden. Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, wird parallel
zu diesem Verfahren ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses des Rates über
die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls eingeleitet. Mit
dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der europäischen
Flotte in der kap-verdischen Fischereizone geschaffen; gleichzeitig können die
europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanglizenzen beantragen, mit denen sie
in den Gewässern von Kap Verde fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue
Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Kap Verde bei der
Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die
Überwachung der Schiffe über VMS und die Übermittlung der Fangdaten auf
elektronischem Weg vor. Die Förderung des Fischereisektors wurde verstärkt, um
die Republik Kap Verde im Rahmen ihrer nationalen Fischereistrategie,
insbesondere im Kampf gegen IUU-Fischerei, zu unterstützen. 1.5.2. Mehrwert aufgrund des
Tätigwerdens der EU Schlösse
die EU kein neues Protokoll ab, hätte dies die Regelung der
Fischereitätigkeiten durch privatrechtliche Abkommen zur Folge, wodurch keine
nachhaltige Fischerei gewährleistet wäre. Darüber hinaus erhofft sich die
Europäische Union, dass die Republik Kap Verde durch dieses Protokoll weiterhin
wirksam mit der EU zusammenarbeitet, insbesondere bei der Bekämpfung der
illegalen Fischerei. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Nach
Auswertung der Fangmengen im Rahmen des vorherigen Protokolls haben die
Vertragsparteien die Referenzfangmenge beibehalten, die Zahl der
Oberflächen-Langleiner jedoch verringert (von 35 auf 30 Schiffe) und die Zahl
der Angel-Thunfischfänger leicht erhöht (von 11 auf 13 Schiffe). Die Zahl der
Thunfisch-Wadenfänger bleibt unverändert (28 Schiffe). Da
die pelagischen Haie zu den Arten zählen, die von der Flotte der Europäischen
Union zusammen mit Thunfischen gefangen werden, werden die Fänge dieser Arten
durch Langleiner besonders aufmerksam beobachtet. Ein System der genauen
Überwachung dieser Fischerei wird eingeführt, um die nachhaltige
Bewirtschaftung dieser Bestände zu gewährleisten. Außerdem wird eine Studie
durchgeführt, um die Lage der Haie und die Auswirkungen der Fischerei auf die
örtlichen Ökosysteme zu analysieren, Daten zu den Wanderungsbewegungen dieser
Arten zu liefern sowie die biologisch und ökologisch empfindlichen Gebiete von
Kap Verde und in der tropischen Zone des Atlantik zu bestimmen. Die
Förderung des Fischereisektors wurde unter Berücksichtigung der Prioritäten der
nationalen Fischereistrategie sowie des Bedarfs bei der Erhöhung der
Leistungsfähigkeit der kap-verdischen Fischereiverwaltung verstärkt. 1.5.4. Vereinbarkeit mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Die
im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen entrichteten finanziellen
Gegenleistungen stellen für die nationalen Haushalte der Drittländer Einnahmen
dar. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser
Fischereiabkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für
fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen
Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen
internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder
Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden. 1.6. Laufzeit der Maßnahme und
Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen X Vorschlag/Initiative
mit befristeter Laufzeit –
X Vorschlag/Initiative
mit einer Gültigkeit von vier Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung –
X Finanzielle
Auswirkungen von 2015 bis 2018 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Laufzeit –
Anlaufphase von [JJJJ] bis [JJJJ], –
anschließend reguläre Umsetzung. 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung X Direkte Verwaltung durch die Kommission –
X durch ihre
Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union, –
¨ durch Exekutivagenturen. ¨ Geteilte Verwaltung
mit den Mitgliedstaaten ¨ Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen, –
¨ internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben), –
¨ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds, –
¨ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der
Haushaltsordnung, –
¨ öffentliche Einrichtungen, –
¨ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig
werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten, –
¨ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die
ausreichende Finanzsicherheiten bieten, –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der
GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt
benannt sind. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
Kommission (GD MARE in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in Senegal und
der Delegation der Europäischen Union in Dakar) kontrolliert regelmäßig die
Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der
Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten und die gemeldeten
Fangdaten. Außerdem
sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des
Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Republik
Kap Verde zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls
zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung
anzupassen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Der
Abschluss eines Fischereiprotokolls ist mit gewissen Risiken verbunden,
insbesondere hinsichtlich der vereinbarungsgemäßen Verwendung der Beträge zur
Finanzierung der Fischereipolitik (unzureichende Programmplanung). 2.2.2. Angaben zum Aufbau des Systems
der internen Kontrolle Es
ist ein fundierter Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der
Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die
gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 3. Darüber
hinaus enthält das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter
bestimmten Bedingungen und Umständen. 2.2.3. Abschätzung der Kosten und des
Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung
mit der Republik Kap Verde einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und den
Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren.
In jedem Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines
partnerschaftlichen Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen
Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Das heißt, dass
insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten der Drittstaaten,
auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist. Im Fall des
betreffenden Protokolls sieht Artikel 2 Absatz 7 vor, dass die
finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den
Behörden Kap Verdes bezeichneten Finanzinstitut zu überweisen ist. 3. GESCHÄTZE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung ………………………………………...……….] || GM/NGM ([6]) || von EFTA-Ländern[7] || von Kandi-datenlän-dern[8] || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung 2 || 11 03 01 Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern || GM || NEIN || NEIN || JA || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer […][Bezeichnung ………………………………………...……….] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung || […][XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || Nummer 2 || Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen GD: MARE || || || Jahr N[9] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11 03 01 || Verpflichtungen || (1) || 0,550 || 0,550 || 0,500 || 0,500 || 2,100 Zahlungen || (2) || 0,550 || 0,550 || 0,500 || 0,500 || 2,100 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[10] || || || || || Nummer der Haushaltslinie 11 01 04 01 || || (3) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,097 || 0,208 Mittel INSGESAMT für die GD MARE || Verpflichtungen || =1+3 || 0,587 || 0,587 || 0,537 || 0,597 || 2,308 Zahlungen || =2+3 || 0,587 || 0,587 || 0,537 || 0,597 || 2,308 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,550 || 0,550 || 0,500 || 0,500 || 2,100 Zahlungen || (5) || 0,550 || 0,550 || 0,500 || 0,500 || 2,100 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,097 || 0,208 Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 2 des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,587 || 0,587 || 0,537 || 0,597 || 2,308 Zahlungen || =5+ 6 || 0,587 || 0,587 || 0,537 || 0,597 || 2,308 Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: NICHT ZUTREFFEND Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 4 des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT GD: MARE || Personalausgaben || 0,113 || 0,113 || 0,113 || 0,113 || || || || 0,452 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || || || || 0,032 GD MARE INSGESAMT || Mittel || 0,121 || 0,121 || 0,121 || 0,121 || || || || 0,484 Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insgesamt = Zahlungen insgesamt) || 0,121 || 0,121 || 0,121 || 0,121 || || || || 0,484 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N[11] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,683 || 0,683 || 0,683 || 0,683 || || || || 2,732 Zahlungen || 0,683 || 0,683 || 0,683 || 0,683 || || || || 2,732 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse angeben ò || || || Jahr N 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT ERGEBNISSE || Art[12] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || EINZELZIEL NR. 1[13]… || || || || || || || || || || - Zugang zur Fischereizone || t/Jahr || N & N+1: 55 EUR/t und N+2 & N+3: 65 EUR/t || 5 000 || 0,275 || 5 000 || 0,275 || 5 000 || 0,250 || 5 000 || 0,250 || 20 000 || 1,050 - Unterstützung des Fischereisektors || jährlich || 0,250 || 1 || 0,275 || 1 || 0,275 || 1 || 0,250 || 1 || 0,250 || 4 || 1,050 Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 0,550 || || 0,550 || || 0,500 || || 0,500 || || 2,100 EINZELZIEL NR. 2… || || || || || || || || || || – Realisierung || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || 0,550 || || 0,550 || || 0,500 || || 0,500 || || 2,100 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative werden die
folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr N [14] 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 || INSGESAMT RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || 0,113 || 0,113 || 0,113 || 0,113 || 0,452 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,008 || 0,032 Zwischensumme RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,121 || 0,121 || 0,121 || 0,121 || 0,484 Außerhalb der RUBRIK 5[15] des Mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || Personalausgaben || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,031 || 0,124 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,006 || 0,006 || 0,006 || 0,066 || 0,084 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des Mehrjährigen Finanzrahmens || 0,037 || 0,037 || 0,037 || 0,097 || 0,208 INSGESAMT || 0,158 || 0,158 || 0,158 || 0,218 || 0,692 Der Mittelbedarf für
Personal wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel,
die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. 3.2.3.2. Geschätzter
Personalbedarf –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
X Für den Vorschlag/die Initiative wird das
folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten || Jahr N 2015 || Jahr N+1 2016 || Jahr N+2 2017 || Jahr N+3 2018 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || 11 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,75 || 0,75 || 0,75 || 0,75 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ)[16] || 11 01 02 01 (VB, ANS, LAK der Globaldotation) || 0,2 || 0,2 || 0,2 || 0,2 11 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen) || || || || 11 01 04 01 [17] || – am Sitz || || || || - in den Delegationen || 0,25 || 0,25 || 0,25 || 0,25 XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung) || || || || 10 01 05 02 (VB, ANS, LAK der direkten Forschung) || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || INSGESAMT || 1,2 || 1,2 || 1,2 || 1,2 XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw.
Politikbereich Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für
die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltungs- und haushaltstechnische Durchführung des Abkommens (Lizenzen, Überwachung der Fänge, Zahlung, Unterstützung des Fischereisektors), Vorbereitung und Teilnahme an gemischten Ausschüssen und an der Aushandlung des folgenden Protokolls, Vorbereitung und Ausarbeitung der Rechtsakte, Schriftwechsel, technische und wissenschaftliche Unterstützung. Sachbearbeiter(in) + Finanzassistent(in) + Sekretariat + Referatsleiter(in) (oder Stellvertreter(in)) + wissenschaftliche und technische Unterstützung sowie Erhebung der Lizenz- und Fangdaten: 0,95 VZÄ, davon 0,75 zu 132 000 EUR/Jahr und 0,2 zu 70 000 EUR/Jahr. Externes Personal || Begleitung der Durchführung des Abkommens und der Unterstützung des Fischereisektors. Schätzungsweise 0,25 VZÄ zu 125 000 EUR/Jahr 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
Mehrjährigen Finanzrahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem
derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens[18]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende
Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht
auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[19] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel ……… || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. L […] vom […], S. […]. [2] ABl. L 414 vom 19.12.2006, S. 1. [3] ABl. L […] vom […], S. […]. [4] ABM: Activity-Based Management =
maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity-Based Budgeting =
maßnahmenbezogene Budgetierung. [5] Im Sinne von Artikel 54 Absatz 2
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [6] GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. [7] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [8] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle
Kandidatenländer des Westbalkans. [9] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [10] Technische und administrative Unterstützung und Ausgaben
zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige
BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [11] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [12] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten,
gebaute Straßenkilometer) [13] Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [14] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [15] Technische und administrative Unterstützung und Ausgaben
zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige
BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [16] VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS =
abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge
Sachverständige in Delegationen. [17] Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [18] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung (für den Zeitraum 2007-2013). [19] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben. ANHANG Vorschlag des BESCHLUSSES DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kap Verde Protokoll zur Festlegung der
Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kap Verde Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1.
Ab dem Datum der vorläufigen Anwendung des
Protokolls werden für einen Zeitraum von vier Jahren die in Artikel 5 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten wie folgt
festgelegt: In Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen von 1982 aufgeführte weit wandernde Arten innerhalb der in
Anlage 2 festgesetzten Grenzen, mit Ausnahme der durch die ICCAT oder
andere internationale Übereinkommen geschützten oder einem Fangverbot
unterliegenden Arten: – Thunfischwadenfänger/Froster: 28 Schiffe, – Angel-Thunfischfänger: 13 Schiffe, – Oberflächen-Langleiner: 30 Schiffe. 2.
Absatz 1 gilt vorbehaltlich der
Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. 3.
Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen
Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
(im Folgenden „Schiffe der Europäischen Union“) nur dann in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Kap Verde Fischfang betreiben, wenn
sie im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung sind, die im Rahmen des
vorliegenden Protokolls von Kap Verde ausgestellt wurde. Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung —
Zahlungsweise 1.
Der geschätzte Gesamtwert des
Protokolls beläuft sich für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf
3 300 000 EUR. 2.
Der Betrag nach Absatz 1
wird folgendermaßen aufgeteilt: – 2 100 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, die sich wie
folgt aufteilt: a) ein jährlicher Betrag als finanzieller
Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 275 000 EUR
jährlich für das erste und zweite Jahr des Protokolls und in Höhe von
250 000 EUR jährlich für das dritte und vierte Jahr des Protokolls,
entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 5 000 Tonnen pro Jahr; b) ein spezifischer Betrag zur Unterstützung
der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen von Kap Verde in Höhe von
275 000 EUR jährlich im ersten und zweiten Jahr und in Höhe von
250 000 EUR jährlich im dritten und vierten Jahr. – 1 200 000 EUR entsprechend dem
geschätzten Betrag der von den Reedern zu zahlenden Gebühren für
Fanggenehmigungen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 des Abkommens und den in
Kapitel II Nummer 3 des Anhangs festgelegten Bedingungen ausgestellt
werden. 3.
Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 3, 4, 5, 7 und 8 dieses
Protokolls und der Artikel 12 und 13 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens. 4.
Übersteigt die Gesamtmenge der
von den Schiffen der Europäischen Union in den kap-verdischen Gewässern
getätigten Fänge die Referenzfangmenge nach Absatz 2 Buchstabe a, so
wird der Betrag der in Absatz 2 Buchstabe a genannten finanziellen
Gegenleistung für jede zusätzlich gefangene Tonne in den ersten beiden Jahren
um 55 EUR und in den beiden letzten Jahren um 50 EUR erhöht. Der von
der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte
des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen.
Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union die dem Doppelten des
jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über
diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. 5.
Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste
Jahr spätestens 90 Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls
und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens des
Protokolls. 6.
Die Verwendung der finanziellen
Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterliegt der
ausschließlichen Zuständigkeit der kap-verdischen Behörden. 7.
Die finanzielle
Gegenleistung wird auf ein Einzelkonto der Staatskasse bei einem von den
kap-verdischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen. Artikel 3
Förderung einer nachhaltigen und
verantwortungsvollen Fischerei in den kap-verdischen Gewässern 1.
Die Vertragsparteien
vereinbaren in dem in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten,
die insbesondere Folgendes umfassen: a) die
jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur
Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den
Prioritäten Kap Verdes auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in
anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen
und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken,
Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die
jährliche Bewertung der Ergebnisse. 2.
Vorschläge für Änderungen des
Mehrjahresprogramms für den Fischereisektor müssen vom Gemischten Ausschuss
genehmigt werden. 3.
Die Behörden Kap Verdes
beschließen jedes Jahr gegebenenfalls über die Verwendung eines Betrags
zusätzlich zu dem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten
Teil der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen
Programms. Diese Verwendung muss der Europäischen Union spätestens zwei (2)
Monate vor dem Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls mitgeteilt
werden. 4.
Die beiden Vertragsparteien
bewerten jedes Jahr im Gemischten Ausschuss den Stand der Durchführung des
mehrjährigen sektoralen Programms. Sollte diese Bewertung ergeben, dass die
direkt aus der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b
finanzierten Ziele nicht zufriedenstellend durchgeführt werden, behält sich die
Europäische Union das Recht vor, den betreffenden Teil der finanziellen
Gegenleistung zu kürzen, um den für die Durchführung des Programms vorgesehenen
Betrag an die tatsächlichen Ergebnisse anzupassen. Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für
verantwortungsvolle Fischerei 1.
Die beiden Vertragsparteien
verpflichten sich, in den kap-verdischen Gewässern eine verantwortungsvolle
Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen
Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. Sämtliche in Anlage 2 des
Anhangs des vorliegenden Protokolls aufgeführten technischen Erhaltungsmaßnahmen,
die mit der Gewährung von Fanggenehmigungen einhergehen, gelten für jede
ausländische industrielle Flotte, die in der Fischereizone von Kap Verde unter
ähnlichen technischen Bedingungen wie die Flotten der Europäischen Union
Fischfang betreibt. 2.
Während der Laufzeit dieses
Protokolls überwachen die Europäische Union und die kap-verdischen Behörden für
alle unter dieses Protokoll fallenden Arten die Entwicklung der Fänge und des
Fischereiaufwands sowie den Zustand der Bestände in der Fischereizone Kap Verdes.
Die Vertragsparteien vereinbaren insbesondere eine verstärkte Datenerhebung und
-auswertung, die die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans für die
Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände in der AWZ von Kap Verde zu
ermöglichen. 3.
Die beiden Vertragsparteien
beachten die Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission
zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) in Bezug auf die
nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereien. 4.
Gemäß Artikel 4 des
partnerschaftlichen Fischereiabkommens, auf der Grundlage der in der ICCAT
angenommenen Empfehlungen und Entschließungen und der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die beiden Vertragsparteien einander
im Rahmen des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens
vorgesehenen Gemischten Ausschusses, gegebenenfalls nach einer
wissenschaftlichen Sitzung, um durch Beschluss des Gemischten Ausschusses
einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der
Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeiten der
Schiffe der Europäischen Union auswirken. 5.
Kap Verde verpflichtet sich,
alle Abkommen zu veröffentlichen, durch die Schiffen unter ausländischer Flagge
gestattet wird, in den Gewässern zu fischen, die der Gerichtsbarkeit Kap Verdes
unterstehen, wobei dem vertraulichen Charakter bestimmter Informationen,
beispielsweise der finanziellen Bedingungen, Rechnung getragen wird. 6.
Da die pelagischen Haie zu den
Arten zählen, die von der Flotte der Europäischen Union zusammen mit
Thunfischen gefangen werden dürfen, und angesichts der Empfindlichkeit dieser
Arten, die aus den wissenschaftlichen Gutachten der ICCAT hervorgehen kann,
werden die Fänge dieser Arten durch Langleiner im Rahmen dieses Protokolls nach
dem Vorsorgeprinzip besonders aufmerksam beobachtet. Die beiden
Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit und Weiterverfolgung
der wissenschaftlichen Daten zu den gefischten Arten zu verbessern. Zu diesem Zweck
führen die beiden Vertragsparteien ein System der genauen Überwachung dieser
Fischerei ein, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Bestände zu
gewährleisten. Dieses Überwachungssystem beruht insbesondere auf einem
vierteljährlichen Austausch der Daten zu den Haifängen. Übersteigen diese
Fangmengen in einem Jahr 30 % der in Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe a genannten Referenzfangmenge, erfolgt eine verstärkte
Überwachung durch monatlichen Datenaustausch und Abstimmung zwischen den
Vertragsparteien. Erreichen diese Fangmengen in einem Jahr 40 % der
vorstehend genannten Referenzfangmenge, so legt der Gemischte Ausschuss
erforderlichenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um einen
besseren Rahmen für die Tätigkeit der Langleinerflotte zu schaffen. Darüber hinaus
beschließen die Vertragsparteien, sich auf eine Studie zu stützen, die die
Europäische Union unter Beteiligung der wissenschaftlichen Institute von Kap
Verde durchgeführt hat, um – die Lage der Haie und die Auswirkungen der
Fischerei auf die örtlichen Ökosysteme zu analysieren – Daten zu den Wanderungsbewegungen dieser Arten zu
liefern – die biologisch und ökologisch empfindlichen
Gebiete von Kap Verde und in der tropischen Zone des Atlantiks zu bestimmen. Der Gemischte
Ausschuss kann beschließen, das vorstehend genannte Überwachungssystem nach
Maßgabe der Ergebnisse dieser Studie anzupassen. Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten
und der technischen Maßnahmen durch den Gemischten Ausschuss 1.
Der Gemischte Ausschuss kann
die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 einvernehmlich ändern und anpassen,
sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese
Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden
Fischereiressourcen gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle
Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig
angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert. 2.
Der Gemischte Ausschuss kann
erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten
sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge prüfen
und einvernehmlich ändern. Artikel 6
Anlandungsanreize und Förderung der Zusammenarbeit
der Wirtschaftsbeteiligten 1.
Beide Vertragsparteien arbeiten
zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in kap-verdischen Häfen zu
verbessern. 2.
Die im Anhang genannten
finanziellen Anreize für Anlandungen werden geboten. 3.
Die Vertragsparteien bemühen
sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den
Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und
kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines
unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. Artikel 7
Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1.
Die Anwendung dieses Protokolls
kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn
festgestellt wird, dass eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen: a) außergewöhnliche Umstände, gemäß der
Definition in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ von Kap
Verde verhindern; b) grundlegende Änderungen bei der
Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden
Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls
auswirken; c) Aktivierung der Konsultationsmechanismen
gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung
wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und
demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou; d) die finanzielle Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wurde von der Europäischen Union
aus anderen als den in Artikel 8 des vorliegenden Protokolls genannten
Gründen nicht gezahlt; e) gravierender, nicht gelöster Konflikt
zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung
dieses Protokolls. 2.
Soll die Anwendung des
Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen
ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht
mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein
soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung des Protokolls aus den in Absatz 1
Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Fassung des
Aussetzungsbeschlusses wirksam. 3.
Im Fall der Aussetzung
konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht,
so wird die Anwendung des Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der
finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls
zeitanteilig gekürzt. Artikel 8
Aussetzung und Anpassung der finanziellen
Gegenleistung 1.
Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b kann angepasst
oder ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der
folgenden Bedingungen vorliegen: a) außergewöhnliche Umstände, ausgenommen
Naturphänomene, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in der kap-verdischen AWZ
verhindern; b) grundlegende Änderungen bei der
Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden
Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls
auswirken; c) Aktivierung der Konsultationsmechanismen
gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou bezüglich einer Verletzung
wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und
demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou. 2.
Die Europäische Union kann die
Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2
Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise
aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht
zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer
Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen. 3.
Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien
wieder aufgenommen, sobald die vor den in Absatz 1 genannten Ereignissen
bestehende Lage wieder hergestellt wurde und/oder wenn die in Absatz 2
genannten Ergebnisse der finanziellen Durchführung dies rechtfertigen.
Allerdings kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b nur bis maximal sechs Monate nach
Ablauf des Protokolls erfolgen. Artikel 9
Elektronischer Datenaustausch 1.
Kap Verde und die EU
verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
erforderlichen Systeme einzurichten. 2.
Sobald die in Absatz 1
genannten Systeme betriebsbereit sind, gilt die elektronische Fassung eines
Dokuments als der Papierfassung in jeder Hinsicht gleichwertig. 3.
Kap Verde und die Europäische
Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die
Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens
werden dann automatisch nach Maßgabe des Anhangs durch die Papierfassung
ersetzt. Artikel 10
Satellitenüberwachung Die Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge
der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Protokolls erfolgt gemäß den
entsprechenden Bestimmungen im Anhang dieses Protokolls. Artikel 11
Vertraulichkeit der Daten Kap Verde verpflichtet sich, alle im Rahmen
des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Europäischen Union
und ihren Fangtätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie
entsprechend den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu
behandeln. Diese Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Abkommens
genutzt. Artikel 12
Anwendbares nationales Recht 1.
Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls
ausgeübten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den
kap-verdischen Gewässern gilt kap-verdisches Recht, insbesondere die
Vorschriften des Bewirtschaftungsplans für die Fischereiressourcen Kap Verdes,
sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und
dessen Anlagen nichts anderes vorsehen. 2.
Die Behörden Kap Verdes setzen die Europäische
Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die
den Fischereisektor betrifft. Artikel 13
Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für
eine Laufzeit von vier Jahren ab der vorläufigen Anwendung gemäß
Artikel 15, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 14 gekündigt
wird. Artikel 14
Kündigung 1.
Im Falle einer Kündigung des Protokolls
benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei
schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft
treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. 2.
Die Absendung der Benachrichtigung nach
Absatz 1 leitet die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein. Artikel 15
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem Zeitpunkt seiner
Unterzeichnung vorläufig angewendet. Artikel 16
Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der
hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG
DES PROTOKOLLS BEDINGUNGEN
FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION
IN DER FISCHEREIZONE VON KAP VERDE KAPITEL
I ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN 1. Benennung
der zuständigen Behörde Für die Anwendung dieses Anhangs bezeichnet
jeder Bezug auf eine zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder Kap
Verdes, sofern nichts anderes festgelegt ist: – für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten
durch die Delegation der EU in Kap Verde; – für Kap Verde: das Fischereiministerium. 2. Fischereizone Die Koordinaten der AWZ von Kap Verde sind in
Anlage 1 angegeben. Schiffe der Europäischen Union dürfen jenseits der in
Anlage 2 für jede Art festgelegten Grenzen Fischfang betreiben. Kap Verde teilt den Reedern bei Aushändigung
der Fanglizenz die Abgrenzungen der für die Schifffahrt und den Fischfang
gesperrten Gebiete mit. Die Europäische Union wird ebenfalls unterrichtet. 3. Benennung
eines Agenten vor Ort Jedes Schiff der Europäischen Union, das
Anlandungen oder Umladungen in einem kap-verdischen Hafen plant, muss durch
einen Agenten mit Wohnsitz in Kap Verde vertreten sein. 4. Bankkonto Kap Verde teilt der Europäischen Union vor
Inkrafttreten des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das
oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für
Schiffe der Europäischen Union zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für
Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder. KAPITEL
II FANGGENEHMIGUNGEN 1. Voraussetzungen
für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des
Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register der
Fischereifahrzeuge der EU geführt ist und alle bisherigen Verpflichtungen von
Reeder, Kapitän oder in Bezug auf das Schiff selbst aufgrund von
Fangtätigkeiten in Kap Verde im Rahmen des Abkommens erfüllt wurden. 2. Beantragung
einer Fanggenehmigung Die Europäische Union unterbreitet Kap Verde
für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben
will, mindestens 15 Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer
einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das
Formular nach Anlage 3 zu diesem Anhang. Das Formular ist mit
Schreibmaschine oder gut leserlich in Druckschrift (Großbuchstaben)
auszufüllen. Jedem Erstantrag auf Erteilung einer
Fanglizenz im Rahmen des geltenden Protokolls und jedem Antrag infolge
technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen: i) ein
Beleg über die Zahlung der Pauschalgebühr für die Geltungsdauer der beantragten
Genehmigung sowie des Pauschalbetrags für Beobachter gemäß Kapitel X
dieses Anhangs; ii) gegebenenfalls
Name und Anschrift des Agenten vor Ort; iii) eine
neueres Farbfoto von wenigstens 15 cm × 10 cm, welches das Schiff in
seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; iv) alle
sonstigen im Rahmen des Abkommens speziell geforderten Unterlagen. Einem Antrag auf Verlängerung einer
Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das
technisch nicht verändert wurde, muss lediglich der Zahlungsbeleg für die
Pauschalgebühr und den Pauschalbeobachterbetrag beigefügt werden. 3. Gebühren
und Vorauszahlungen a) Die von den Reedern zu zahlende Gebühr wird
wie folgt festgelegt: - in den ersten
beiden Jahren der Anwendung 55 EUR je in der Fischereizone von Kap Verde
gefangener Tonne; - in den letzten
beiden Jahren der Anwendung 65 EUR je in der Fischereizone von Kap Verde
gefangener Tonne; b) Die Fanggenehmigungen werden nach im Voraus
erfolgter Zahlung folgender Pauschalgebühren an die zuständigen kap-verdischen
Behörden erteilt: Für Thunfischwadenfänger: -
4 950 EUR pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung,
entsprechend 55 EUR pro Tonne für 90 Tonnen; -
5 525 EUR pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend
65 EUR pro Tonne für 85 Tonnen; Für Angelfänger: - 495 EUR pro
Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 55 EUR pro
Tonne für 9 Tonnen; - 585 EUR pro
Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung, entsprechend 65 EUR pro
Tonne für 9 Tonnen; Für Oberflächen-Langleiner: -
3 190 EUR pro Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung,
entsprechend 55 EUR pro Tonne für 58 Tonnen; -
3 250 EUR pro Jahr in den letzten beiden Jahren der Anwendung,
entsprechend 65 EUR pro Tonne für 50 Tonnen. c) Die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr
umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der
Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Im
ersten und im letzten Jahr werden die im Voraus zu zahlende Pauschalgebühr und
die entsprechende Fangmenge pro Schiff zeitanteilig nach der Zahl der durch die
Lizenz abgedeckten Monate berechnet. 4. Vorläufige
Liste fangberechtigter Schiffe Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen
erstellt Kap Verde innerhalb von höchstens drei Kalendertagen für jede
Kategorie von Schiffen eine vorläufige Liste der antragstellenden Schiffe.
Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde
und der Europäischen Union umgehend zugestellt. Die Europäische Union leitet die vorläufige
Liste an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Europäischen
Union geschlossen, kann Kap Verde die vorläufige Liste dem Reeder oder dessen
Agenten auch direkt zustellen und die Europäische Union erhält eine Kopie. 5. Erteilung
der Fanggenehmigung Kap Verde erteilt der Europäischen Union die
Fanggenehmigung für Thunfisch und vergleichbare Arten („atum e afins“) binnen
15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung während
der Laufzeit des Protokolls muss die neue Fanggenehmigung klar auf die
ursprüngliche Fanggenehmigung Bezug nehmen. Die Europäische Union leitet die
Fanggenehmigung an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der
Europäischen Union geschlossen, kann Kap Verde die Fanggenehmigung dem Reeder
oder dessen Agenten auch direkt zustellen, und die Europäische Union erhält
eine Kopie. 6. Liste
der fangberechtigten Schiffe Unmittelbar nach Erteilung der
Fanggenehmigungen erstellt Kap Verde für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen
eine Liste der Schiffe, die in der Fischereizone Kap Verdes fischen dürfen.
Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde
und der Europäischen Union umgehend zugestellt und ersetzt die vorgenannte
vorläufige Liste. 7. Geltungsdauer
der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer
eines Jahres und können verlängert werden. Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer
gilt als „Dauer eines Jahres“: i) im
ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des
Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; ii) danach
jedes vollständige Kalenderjahr; iii) im
letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis
zum Auslaufen des Protokolls. 8. Mitführen
der Fanggenehmigung an Bord Die Fanggenehmigung ist stets an Bord
mitzuführen. Die Schiffe dürfen jedoch bereits fischen,
sobald sie auf der vorgenannten vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur
Aushändigung der Fanggenehmigung muss diese vorläufige Liste ständig an Bord
mitgeführt werden. 9. Übertragung
der Fanggenehmigung Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes
Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle höherer Gewalt, wie im Fall des
Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines
schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung jedoch auf Antrag
der Europäischen Union durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt auf den
Namen eines gleichartigen Schiffes wie das zu ersetzende Schiff. Zur Umtragung gibt der Reeder oder dessen
Agent die zu ersetzende Fanggenehmigung an Kap Verde zurück und Kap Verde
stellt umgehend eine Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem
Reeder oder dessen Agenten ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung
zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu
ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Kap Verde aktualisiert umgehend die Liste der
fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird der mit Fischereikontrollen
beauftragten nationalen Behörde und der Europäischen Union unverzüglich
mitgeteilt. 10. Hilfsschiffe Kap Verde gestattet den Fischereifahrzeugen,
Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen, sofern Kap Verde die
Tätigkeit dieser Schiffe rechtlich geregelt hat. KAPITEL
III TECHNISCHE
ERHALTUNGSMASSNAHMEN Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im
Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten,
sind für jede Fischereiart in den technischen Übersichtsbögen in Anlage 2
zu diesem Anhang festgelegt. Die Schiffe kommen allen Empfehlungen nach,
die von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der
Thunfischbestände im Atlantik) angenommen werden. Gemäß den Empfehlungen der ICCAT bemühen sich
die Vertragsparteien, die unerwünschten Beifänge von Schildkröten, Wasservögeln
und anderen Nicht-Zielarten zu verringern. Die Schiffe der Europäischen Union
tragen dafür Sorge, die unerwünschten Beifänge freizulassen, um die
Überlebenschancen dieser Arten zu optimieren. KAPITEL
IV FANGMELDUNGEN 1. Fischereilogbuch Der Kapitän eines Schiffs der Europäischen
Union, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein
Fischereilogbuch nach dem Muster, das in Anlage 4 zu diesem Anhang für
alle Fischereiarten vorgegeben ist. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für
jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Kap Verdes
aufhält. Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch
täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene
und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als
Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf. Der Kapitän trägt außerdem gegebenenfalls
täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer
zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder als Stückzahl. Das Fischereilogbuch wird leserlich in
Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der
Angaben im Fischereilogbuch. 2. Fangmeldungen Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes
durch Übergabe an Kap Verde der für die Zeit des Aufenthalts in der
Fischereizone Kap Verdes ausgefüllten Fischereilogbuchblätter. Die Übergabe der Fischereilogbuchblätter
geschieht wie folgt: i) bei
Anlaufen eines kap-verdischen Hafens wird das Original jedes
Fischereilogbuchblattes dem Vertreter Kap Verdes vor Ort übergeben, der den
Empfang schriftlich bestätigt; ii) bei
Verlassen der Fischereizone Kap Verdes ohne vorheriges Anlaufen eines kap-verdischen
Hafens werden die Originale der Fischereilogbuchblätter binnen 14 Tagen
nach Ankunft in einem anderen Hafen und in jedem Fall binnen 30 Tagen nach
Verlassen der Fischereizone Kap Verdes übersandt: a) per Post an Kap Verde oder b) per Fax an die von Kap Verde mitgeteilte
Nummer oder c) per E-Mail. Sobald Kap Verde Fangmeldungen per E-Mail
entgegennehmen kann, übermittelt der Kapitän Kap Verde seine
Fischereilogbuchblätter elektronisch an die von Kap Verde mitgeteilte
E-Mail-Adresse. Kap Verde bestätigt den Eingang umgehend durch eine
Antwort-E-Mail. Für Thunfisch-Wadenfänger und
Oberflächen-Langleiner sendet der Kapitän außerdem Kopien aller
Fischereilogbuchblätter an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute: i) Institut
de recherche pour le développement (Forschungsinstitut für Entwicklung, IRD) ii) Instituto
Español de Oceanografía (Spanisches Ozeanografisches Institut, IEO) iii) Instituto
Português do Mar e da Atmosfèra (Portugiesisches Institut für
Meeresangelegenheiten und Meteorologie, IPMA) oder iv) Instituto
Nacional de Desenvolvimento das Pescas (Nationales Institut für
Fischereientwicklung, INDP). Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer
seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Kap Verdes zurück, müssen erneut
Fangmeldungen gemacht werden. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die
Meldung der Fänge kann Kap Verde die Fanggenehmigung aussetzen, bis die
fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem
kap-verdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß
gegen diese Bestimmungen kann Kap Verde eine Verlängerung der Fanggenehmigung
ablehnen. Kap Verde unterrichtet die Europäische Union umgehend von jeder in
diesem Zusammenhang verhängten Strafe. 3. Übergang
zu einem elektronischen System Die beiden Vertragsparteien beschließen, gemäß
den Leitlinien in Anlage 6 ein elektronisches Fischereilogbuch und ein
elektronisches System für die Meldung aller Fangdaten (ERS) einzuführen. Die
Vertragsparteien legen die Umsetzungsmodalitäten für dieses System gemeinsam
fest und streben die Inbetriebnahme ab dem 1. September 2015 an. 4. Gebührenabrechnung
für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner Bis zur Einführung des elektronischen Systems
gemäß Nummer 3 teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis
spätestens 15. Juni jedes Jahres die von den vorstehend genannten
wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres
mit. Die Europäische Union erstellt für jeden Thunfischwadenfänger und jeden
Oberflächen-Langleiner auf der Basis dieser Fangmeldungen eine endgültige
Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im
vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die Europäische Union übermittelt
diese Abrechnung vor dem 31. Juli des laufenden Jahres – über die
Mitgliedstaaten – an Kap Verde und den Reeder . Ab dem Datum der tatsächlichen Einführung des
elektronischen Systems gemäß Nummer 3 erstellt die EU für jeden
Angel-Thunfischfänger, Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleiner auf der
Basis der im Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats archivierten
Logbücher eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des
betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind. Die
Europäische Union übermittelt diese Abrechnung vor dem 31. März des
laufenden Jahres an Kap Verde und den Reeder. In beiden Fällen kann Kap Verde die Abrechnung
unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt
der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten konsultieren die
Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Wird innerhalb der Frist
kein Einspruch erhoben, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen. Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher
aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung
gezahlt wurde, überweist der Reeder Kap Verde den Restbetrag bis spätestens
30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung
niedriger aus als der Pauschalbetrag der Vorausgebühr, wird dem Reeder die Differenz
nicht erstattet. KAPITEL
V ANLANDUNGEN
UND UMLADUNGEN 1. Mitteilung Der Kapitän eines EU-Schiffes, der in der
Fischereizone Kap Verdes getätigte Fänge in einem kap-verdischen Hafen anlanden
oder umladen möchte, muss Kap Verde mindestens 24 Stunden vor der
Anlandung oder Umladung Folgendes übermitteln: a) Name des Fischereifahrzeugs, das anlanden
oder umladen muss; b) den Anlande- oder Umladehafen; c) Datum und voraussichtliche Uhrzeit der
Anlandung oder Umladung; d) für jede anzulandende oder umzuladende
Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm
Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; e) bei Umladung den Namen des
Empfängerschiffes; f) die Gesundheitsbescheinigung des
Empfängerschiffes. Die Umladung muss in den Gewässern eines
hierzu zugelassenen kap-verdischen Hafens erfolgen. Umladungen auf See sind
untersagt. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden
die nach geltendem kap-verdischen Recht vorgesehenen Strafen verhängt. 2. Anreiz für die Anlandung Um einen Beitrag zur Entwicklung des
Fischereisektors in Kap Verde zu leisten und die wirtschaftlichen und sozialen
Vorteile des Abkommens, vor allem auf dem Gebiet der Verarbeitung und
Valorisierung der Fischereierzeugnisse, zu verstärken, konsultieren die beiden
Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Ausarbeitung einer Strategie mit
dem Ziel, die Anlandungen der Flotte der Europäischen Union zu steigern. Die auf Thunfisch fischenden Reeder bemühen
sich, einen Teil der in den Gewässern von Kap Verde getätigten Fänge
anzulanden. Die angelandeten Fänge können an örtliche Unternehmen zu einem von
den Wirtschaftsbeteiligten ausgehandelten Preis verkauft werden. Der Gemischte Ausschuss kontrolliert – nach
Konsultation der betreffenden Akteure – regelmäßig die Umsetzung der Strategie
zur Steigerung der Anlandungen sowie die tatsächliche Inbetriebnahme der Hafen-
und Verarbeitungsanlagen. Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union
im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Protokolls, die gefangenen Thunfisch in einem kap-verdischen Hafen anlanden,
erhalten einen Nachlass auf die Gebühr in Höhe von 10 EUR pro angelandeter
Tonne. Bei Verkauf von Fischereierzeugnissen an ein kap-verdisches
Verarbeitungsunternehmen wird ein weiterer Nachlass von 10 EUR pro Tonne
gewährt. Diese Regelung gilt für maximal 50 % der abschließend errechneten
Fangmengen. Die Belege für die Anlandung und/oder den
Verkauf werden der Generaldirektion Fischerei übermittelt. Nach Billigung wird
den betreffenden Reedern über die Europäische Union mitgeteilt, welche Beträge
ihnen erstattet werden. Diese Beträge werden bei der Beantragung der nächsten
Fanglizenz von den fälligen Reedergebühren abgezogen. KAPITEL
VI ÜBERWACHUNG 1. Einfahrt
in die Fischereizone und Ausfahrt aus der Fischereizone Jede Einfahrt in die Fischereizone Kap Verdes
und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Schiffs der Europäischen Union im
Besitz einer Fanggenehmigung muss Kap Verde sechs Stunden vor der Ein- oder
Ausfahrt gemeldet werden. Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt
teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit: i) Datum,
Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle; ii) für
jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in
Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; iii) die
Aufmachung der Erzeugnisse. Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail
oder aber per Fax oder Funk an die von Kap Verde mitgeteilte E-Mail-Adresse,
Rufnummer oder Frequenz. Kap Verde teilt allen betroffenen Schiffen sowie der
Europäischen Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer
oder Funkfrequenz mit. Jedes Schiff, das in der Fischereizone Kap
Verdes fischend angetroffen wird, ohne seine Einfahrt in die Zone gemeldet zu
haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. 2. Inspektion
auf See Die Inspektion auf See von Schiffen der
Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung in der Fischereizone Kap
Verdes erfolgt durch kap-verdische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als
mit der Durchführung von Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind. Die kap-verdischen Inspektoren kündigen dem
Schiff der Europäischen Union ihre Entscheidung, eine Inspektion durchzuführen,
an, bevor sie an Bord kommen. Die Inspektion wird von höchstens zwei
Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit
der Inspektion beginnen. Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht
länger an Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie
führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie
möglich beeinträchtigt werden. Kap Verde kann der Europäischen Union
gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des Schiffs der Europäischen Union
erleichtert den kap-verdischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
kap-verdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs
der Europäischen Union kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben.
Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des Schiffs der Europäischen Union unterschrieben. Die kap-verdischen Inspektoren händigen dem
Kapitän des Schiffs der Europäischen Union eine Kopie des Inspektionsberichts
aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion
übermittelt Kap Verde auch der Europäischen Union eine Kopie des
Inspektionsberichts. 3. Inspektion
im Hafen Die Inspektion im Hafen von Schiffen der
Europäischen Union, die in den Gewässern eines kap-verdischen Hafens in der
Fischereizone Kap Verdes getätigte Fänge anlanden oder umladen, erfolgt durch
kap-verdische Inspektoren, die eindeutig als mit der Durchführung von
Fischereikontrollen beauftragt auszumachen sind. Die Inspektion wird von höchstens zwei
Inspektoren durchgeführt, die sich eindeutig ausweisen müssen, bevor sie mit
der Inspektion beginnen. Die kap-verdischen Inspektoren bleiben nicht länger an
Bord, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die
Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so
wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Kap Verde kann der Europäischen Union
gestatten, an der Inspektion als Beobachter teilzunehmen. Der Kapitän des Schiffs der Europäischen Union
erleichtert den kap-verdischen Inspektoren ihre Arbeit. Am Ende jeder Inspektion erstellen die
kap-verdischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs
der Europäischen Union kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben.
Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom
Kapitän des Schiffs der Europäischen Union unterschrieben. Der kap-verdische Inspektor händigt dem
Kapitän des Schiffs der Europäischen Union bei Abschluss der Inspektion eine
Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion
übermittelt Kap Verde auch der Europäischen Union eine Kopie des
Inspektionsberichts. KAPITEL
VII SCHIFFSÜBERWACHUNGSSYSTEM
(VMS) 1. VMS
– Schiffspositionsmeldungen Schiffe der Europäischen Union im Besitz einer
Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Fischereizone Kap Verdes
aufhalten, mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS)
ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch
an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen
wird. Jede Positionsmeldung enthält folgende
Angaben: a) das Schiffskennzeichen; b) die letzte Position des Schiffes (Längen-
und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem
Konfidenzintervall von 99 %; c) Datum und Uhrzeit der
Positionsaufzeichnung; d) Schiffsgeschwindigkeit und -kurs; e) im in Anlage 5 zu diesem Anhang
vorgegebenen Format. Die erste Positionsaufzeichnung nach der
Einfahrt in die Fischereizone Kap Verdes wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet.
Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten
Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Kap Verdes — sie
wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die
automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der
Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und für
drei Jahre gespeichert werden. 2. Übertragung
vom Schiff bei Ausfall des VMS Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS
jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position seines Schiffes dem FÜZ
seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird. Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes
innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieses Monats darf
das Schiff anderenfalls nicht mehr in der Fischereizone Kap Verdes fischen. Schiffe, die in der Fischereizone Kap Verdes
mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an
das FÜZ des Flaggenstaats mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Fax oder
Funk vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen. 3. Sichere
Übertragung der Positionsmeldungen an Kap Verde Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die
Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Kap Verdes.
Die FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen
aus und teilen sich jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit. Die Übertragung der Positionsmeldungen
zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Kap Verdes erfolgt elektronisch über ein
sicheres Kommunikationssystem. Das FÜZ Kap Verdes informiert das FÜZ des
Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein
Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das
betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat. 4. Störungen
des Kommunikationssystems Kap Verde stellt sicher, dass seine
elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und
informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung
unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der
Positionsmeldungen. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss
befasst. Jede festgestellte Manipulation des VMS an
Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der
Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den
hierfür nach kap-verdischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet. 5. Änderung
der Häufigkeit der Positionsmeldungen Im Fall eines begründeten Hinweises auf
illegales Verhalten kann Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die
Europäische Union — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen
für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten
Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Kap Verde muss
dem FÜZ des Flaggenstaats und der Europäischen Union die Gründe für seinen
Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Kap Verde die
Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt. Am Ende des Untersuchungszeitraums
unterrichtet Kap Verde das FÜZ des Flaggenstaats und die Europäische Union über
etwaige Folgemaßnahmen. KAPITEL
VIII VERSTÖSSE 1. Behandlung
von Verstößen Jeder Verstoß, den ein Schiff der Europäischen
Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Mit seiner Unterschrift unter den
Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich
gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen. 2. Aufbringung
von Schiffen – Informationssitzung Wenn die kap-verdischen Rechtsvorschriften
dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Schiff der Europäischen
Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit
einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen kap-verdischen Hafen
anzulaufen. Kap Verde benachrichtigt die Europäische Union
binnen längstens eines Arbeitstages von jeder Aufbringung eines Schiffs der
Europäischen Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Dieser Benachrichtigung
sind die Gründe für die Aufbringung beigefügt. Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiffe,
Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von
Beweisen ausgenommen, beruft Kap Verde auf Antrag der Europäischen Union binnen
eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine
Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des
Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser
Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. 3. Ahndung
des Verstoßes — Vergleich Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird
von Kap Verde nach geltendem kap-verdischen Recht festgesetzt. Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein
Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht,
den mutmaßlichen Verstoß — solange es sich nicht um ein strafrechtliches
Verbrechen handelt — zwischen Kap Verde und der Europäischen Union im Wege
eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem
Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das
Verfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die
Aufbringung abgeschlossen. 4. Gerichtsverfahren
— Banksicherheit Kann der Fall nicht durch einen Vergleich
beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen
Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Kap
Verde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Kap Verde unter
Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe
und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht
vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben. Die Banksicherheit wird freigegeben und dem
Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt: a) in voller Höhe, wenn keine Strafe
verhängt wurde; b) in Höhe des Restbetrags, wenn die
verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit. Kap
Verde teilt der Europäischen Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen
acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit. 5. Freigabe
von Schiff und Besatzung Das Schiff und seine Besatzung dürfen den
Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen
wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist. KAPITEL
IX ANHEUERUNG
VON SEELEUTEN 1. Zahl
anzuheuernder Seeleute Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in der
Fischereizone Kap Verdes heuern die Schiffe der Europäischen Union in folgendem
Umfang kap-verdische Seeleute an: a) die Flotte der Thunfisch-Wadenfänger
heuert mindestens sechs Seeleute an; b) die Flotte der Angel-Thunfischfänger
heuert mindestens zwei Seeleute an; c) die Flotte der Oberflächen-Langleiner
heuert mindestens fünf Seeleute an. Die Reeder bemühen sich, noch weitere
kap-verdische Seeleute anzuheuern. 2. Freie
Auswahl der Seeleute Kap Verde unterhält eine Liste qualifizierter
kap-verdischer Seeleute, die auf Schiffen der Europäischen Union angeheuert
werden können. Der Reeder oder dessen Agent kann die
anzuheuernden Seeleute frei aus dieser Liste auswählen und teilt Kap Verde ihre
Eintragung in die Besatzungsliste mit. 3. Heuerverträge Für die kap-verdischen Seeleute wird der
Heuervertrag zwischen dem Reeder oder dessen Agenten und dem Seemann
ausgehandelt, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann. Der Vertrag
erhält einem Sichtvermerk der kap-verdischen Seefahrtsbehörde. Ausdrücklich
genannt werden unter anderem Datum und Einschiffungshafen. Durch den Vertrag ist der Seemann an das für
ihn in Kap Verde geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. Er ist damit
unter anderem lebens-, kranken- und unfallversichert. Den Unterzeichnern wird eine Kopie des
Vertrags ausgehändigt. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt für
kap-verdische Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die
Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der
Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von
Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4. Heuer
der Seeleute Die Heuer der kap-verdischen Seeleute geht
zulasten des Reeders. Sie ist vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder oder
dessen Agenten und Kap Verde einvernehmlich festzusetzen. Die Heuer darf nicht schlechter sein als die
der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen
liegen. 5. Pflichten
des Seemanns Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in
seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten
Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der
Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht
am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so gilt der
Vertrag dieses Seemanns als hinfällig und ist der Reeder automatisch von der
Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der
Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen. 6. Nichtanheuerung
kap-verdischer Seeleute Reeder von Schiffen, die keine kap-verdischen
Seeleute anheuern, überweisen vor dem 30. September des laufenden Jahres
für jeden nicht angeheuerten Seemann im Rahmen der vorgegebenen Zahl
anzuheuernder Seeleute eine Pauschalsumme von 20 EUR je Aufenthaltstag
ihrer Schiffe in der Fischereizone Kap Verdes. KAPITEL
X BEOBACHTER
KAP VERDES 1. Beobachtung
der Fangtätigkeiten Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung
unterliegen einer Regelung der Beobachtung ihrer Fangtätigkeiten im Rahmen des
Abkommens. Diese Regelung passt sich an relevante
Bestimmungen in den Empfehlungen an, die von der ICCAT (Internationale
Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommen wurden. 2. Benannte
Schiffe und Beobachter Kap Verde benennt die Schiffe der Europäischen
Union, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der
jedem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum
für die Einschiffung des Beobachters. Bei Erteilung der Fanggenehmigung teilt Kap
Verde der Europäischen Union und dem Reeder oder dessen Agenten die
bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an
Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird. Kap Verde teilt der Europäischen
Union und dem Reeder oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den
bezeichneten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt. Kap Verde bemüht sich, keine Beobachter für
Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der
betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fangtätigkeiten in anderen
Fischereizonen als der Kap Verdes Beobachter an Bord nehmen müssen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an
Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht
überschreiten. 3. Pauschalbeitrag Bei Zahlung der Gebühren überweist der Reeder
Kap Verde für jedes Schiff einen Jahrespauschalbetrag von 200 EUR. 4. Vergütung
des Beobachters Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters
gehen zulasten Kap Verdes. 5. Einschiffungsbedingungen Die Bedingungen für die Übernahme des
Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom
Reeder oder dessen Agenten und Kap Verde einvernehmlich festgelegt. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier
behandelt. Bei seiner Unterbringung wird den technischen Möglichkeiten des
Schiffes Rechnung getragen. Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung
des Beobachters gehen zulasten des Reeders. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden
Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den
Kommunikationsmitteln und Unterlagen des Schiffes, insbesondere dem
Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des
Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 6. Pflichten
des Beobachters Während seines Aufenthalts an Bord a) trifft der Beobachter alle geeigneten
Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert
werden; b) geht er mit den an Bord befindlichen
Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um; c) wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher
Dokumente des Schiffes. 7. Ein-
und Ausschiffung des Beobachters Der Beobachter kommt in einem vom Reeder
gewählten Hafen an Bord. Der Reeder oder sein Vertreter teilt Kap Verde
mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des
Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die
Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf
Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der
Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu
nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen. Wird der Beobachter nicht in einem
kap-verdischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche
Rückkehr nach Kap Verde auf Kosten des Reeders. 8. Aufgaben
des Beobachters Der Beobachter hat folgende Aufgaben: a) Beobachtung der Fangtätigkeit des
Schiffes; b) Überprüfung der Position des Schiffes
beim Fischfang; c) Durchführung biologischer Probenahmen im
Rahmen eines wissenschaftlichen Programms; d) Erstellung einer Übersicht der
verwendeten Fanggeräte; e) Überprüfung der Angaben zu den in der
Fischereizone Kap Verdes getätigten Fängen im Logbuch; f) Überprüfung des Anteils der Beifänge und
Vornahme einer Schätzung der zurückgeworfenen Fänge; g) Übermittlung seiner Beobachtungen,
solange das Schiff in der Fischereizone Kap Verdes im Einsatz ist, mindestens
einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord
befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 9. Bericht
des Beobachters Bevor er das Schiff verlässt, legt der
Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der
Kapitän kann Bemerkungen in den Bericht schreiben. Der Bericht wird vom
Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des
Beobachterberichts. Der Beobachter übermittelt seinen Bericht an
Kap Verde, und Kap Verde leitet eine Kopie binnen acht Tagen nach Ausschiffung
des Beobachters an die Europäische Union weiter. KAPITEL
XI HAFTUNG
DES BETREIBERS 1. Der Betreiber sorgt dafür, dass seine
Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder
ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben. 2. Der Betreiber verfügt für sein Schiff über
einen angemessenen, vollständigen Versicherungsschutz bei einer international
anerkannten Versicherungsgesellschaft. 3. Ist ein Schiff der Europäischen Union an
einem Unfall oder Zwischenfall in kap-verdischen Gewässern beteiligt, bei dem
es zu einer Verschmutzung oder Schädigung der Umwelt kommt, unterrichten das
Schiff und der Betreiber umgehend die kap-verdischen Behörden. Hat das Schiff
des Betreibers die Schäden verursacht, übernimmt dieser die Verantwortung im
Rahmen der geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen und Verfahren. ANLAGEN
ZUM ANHANG Anlage 1 – AWZ von Kap Verde Anlage 2 – Technische Erhaltungsmaßnahmen
Anlage 3 – Antragsformular für eine
Fanggenehmigung Anlage 4 – Fischereilogbuch Anlage 5 – Übermittlung von VMS-Meldungen
an Kap Verde Anlage 6 – Leitlinien für Verwaltung und
Betrieb des elektronischen Systems zur Übertragung der Daten über
Fangtätigkeiten (ERS) Anlage 1 – AWZ von Kap Verde
Die AWZ von Kap Verde erstreckt sich bis auf
200 Seemeilen, gemessen ab folgenden Basislinien: Punkte || Nördliche Breite || Westliche Länge || Insel A. || 14°48'43.17'' || 24°43'48.85'' || I. Brava C-P1 a Rainha || 14°49'59.10'' || 24°45'33.11'' || - C-P1 a Faja || 14°51'52.19'' || 24°45'09.19'' || - D-P1 Vermelharia || 16°29'10.25'' || 24°19'55.87'' || S. Nicolau E. || 16°36'37.32'' || 24°36'13.93'' || Ilhéu Raso F-P1 a da Peça || 16°54'25.10'' || 25°18'11.00'' || Santo Antão F. || 16°54'40.00'' || 25°18'32.00'' || - G-P1 a Camarin || 16°55'32.98'' || 25°19'10.76'' || - H-P1 a Preta || 17°02'28.66'' || 25°21'51.67'' || - I-P1 A Mangrade || 17°03'21.06'' || 25°21'54.44'' || - J-P1 a Portinha || 17°05'33.10'' || 25°20'29.91'' || - K-P1 a do Sol || 17°12'25.21'' || 25°05'56.15'' || - L-P1 a Sinagoga || 17°10'41.58'' || 25°01'38.24'' || - M-Pta Espechim || 16°40'51.64'' || 24°20'38.79'' || S. Nicolau N-Pta Norte || 16°51'21.13'' || 22°55'40.74'' || Sal O-Pta Casaca || 16°50'01.69'' || 22°53'50.14'' || - P-Ilhéu Cascalho || 16°11'31.04'' || 22°40'52.44'' || Boa Vista P1-Ilhéu Baluarte || 16°09'05.00'' || 22°39'45.00'' || - Q-Pta Roque || 16°05'09.83'' || 22°40'26.06'' || - R-Pta Flamengas || 15°10'03.89'' || 23°05'47.90'' || Maio S. || 15°09'02.21'' || 23°06'24.98'' || Santiago T. || 14°54'10.78'' || 23°29'36.09'' || - U-D. Maria Pia || 14°53'50.00'' || 23°30'54.50'' || I. de Fogo V-Pta Pesqueiro || 14°48'52.32'' || 24°22'43.30'' || I. Brava X-Pta Nho Martinho || 14°48'25.59 || 24°42'34.92'' || - Y=A || 14°48'43.17'' || 24°43'48.85'' || Gemäß dem am 17. Februar 1993
zwischen der Regierung von Kap Verde und der Republik Senegal unterzeichneten
Vertrag wird die Seegrenze zu Senegal durch folgende Punkte begrenzt: Punkte Nördliche Breite Westliche
Länge A 13 ° 39' 00" E 20° 04'
25" B 14° 51' 00" 20° 04'
25" C 14° 55' 00" 20° 00'
00" D 15° 10' 00" 19° 51'
30" E 15° 25' 00" 19° 44'
50" F 15° 40' 00" 19° 38'
30" G 15° 55' 00" 19° 35'
40" H 16° 04' 05" 19° 33'
30" Gemäß dem am 19. September 2003
zwischen der Regierung von Kap Verde und der Islamischen Republik Mauretanien
unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zwischen den beiden Ländern durch
folgende Punkte begrenzt: Punkte Nördliche Breite Westliche
Länge H 16° 04.0' 019° 33.5' I 16° 17.0' 019° 32.5' J 16° 28.5' 019° 32.5' K 16° 38.0' 019° 33.2' L 17° 00.0' 019° 32.1' M 17° 06.0' 019° 36.8' N 17° 26.8' 019° 37.9' O 17° 31.9' 019° 38.0' P 17° 44.1' 019° 38.0' Q 17° 53.3' 019° 38.0' R 18° 02.5' 019° 42.1' S 18° 07.8' 019° 44.2' T 18° 13.4' 019° 47.0' U 18° 18.8' 019° 49.0' V 18° 24.0' 019° 51.5' X 18° 28.8' 019° 53.8' Y 18° 34.9' 019° 56.0' Z 18° 44.2' 020° 00.0' Anlage 2 – Technische Erhaltungsmaßnahmen
1. Für
alle Kategorien geltende Maßnahmen: Verbotene Arten: Im Einklang mit dem Übereinkommen zur
Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) und den Entschließungen
der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris),
Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharias), Großäugigen
Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit
Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus
longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) untersagt. Im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften von Kap Verde ist die Fischerei auf Walhai (Rhincondon
typus) untersagt. Verbot des Abtrennens von Haifischflossen: Es ist verboten, Haifischflossen an Bord
abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder
anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen
zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper
gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden. Verbot von Umladungen auf See: Umladungen auf See sind untersagt. Die
Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen kap-verdischen Hafens
erfolgen. 2. Spezifische
Maßnahmen BOGEN 1: ANGEL-THUNFISCHFÄNGER 1) Fanggebiet: Jenseits der 12-Seemeilen-Zone,
gemessen von der Basislinie. 2) Zugelassenes Fanggerät: Angeln 3) Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus
albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der
ICCAT und der FAO. BOGEN 2: THUNFISCHWADENFÄNGER 1) Fanggebiet: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone,
gemessen von der Basislinie, unter Berücksichtigung des Inselcharakters der
Fischereizone von Kap Verde. 2) Zugelassenes Fanggerät: Waden 3) Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus
albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis) Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der
ICCAT und der FAO. BOGEN 3: OBERFLÄCHEN-LANGLEINER 1) Fanggebiet: Jenseits der 18-Seemeilen-Zone,
gemessen von der Basislinie. 2) Zugelassenes Fanggerät:
Oberflächen-Langleinen 3) Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius),
Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun
(Thunnus obesus) Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der
ICCAT und der FAO. 3. Aktualisierung
Die beiden Vertragsparteien konsultieren
einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese technischen
Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu
aktualisieren. Anlage 3 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung
FISCHEREIABKOMMEN
KAP VERDE – EUROPÄISCHE UNION I –
ANTRAGSTELLER 1. Name des Antragstellers: 2. Name der Erzeugerorganisation oder
des Reeders: 3. Anschrift der Erzeugerorganisation
oder des Reeders: 4. Telefon: Fax:
E-Mail: 5. Name des
Kapitäns: Staatsangehörigkeit: E-Mail:
6. Name und Anschrift des örtlichen
Agenten: II – ANGABEN
ZUM SCHIFF 7. Schiffsname: 8. Flaggenstaat: Heimathafen: 9. Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:
MMSI-Nummer: IMO-Nummer: 10. Derzeitige Flaggenzugehörigkeit
erworben am (TT/MM/JJJJ): ......./......./......... Frühere Flagge
(falls zutreffend): 11. Bauort: Datum
(TT/MM/JJJJ) …...../…..../…….….. 12. Funkfrequenz: MW: UKW:
13. Satellitentelefon-Nummer des
Schiffs: IRCS: III –
TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS 14. Länge über alles (in Meter): Breite über
alles (in Meter): Tonnage (in BRZ gemäß Londoner Übereinkommen): 15. Motortyp: Maschinenleistung
(in kW): 16. Anzahl Besatzungsmitglieder: 17. Art der Haltbarmachung an Bord: Eis
¨ Kühlmittel ¨ Gemischt ¨ Tiefkühlung ¨ 18. Verarbeitungskapazität pro Tag (24h)
in Tonnen: Anzahl der Fischladeräume: Rauminhalt der Fischladeräume
insgesamt (in m³): 19. VMS. Angaben zum Gerät für die
automatische Ortung: Hersteller:
Modell: Seriennummer: Version der Software: Satellitenbetreiber
(MCSP): IV —
FANGTÄTIGKEIT 20. Zugelassenes Fanggerät: ¨ Ringwade ¨ Langleinen ¨ Angeln 21. Anlandeort: 22. Beantragter Gültigkeitszeitraum von
(TT/MM/JJJJ): …..… / ……. / ………. bis ……./ …….. / …….… Der Unterzeichnende versichert, die
Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und
Gewissen gemacht zu haben. ________________________________________,
den …..… / ……. / ………. Unterschrift des Antragstellers:
_______________________________________________________________ Anlage 4 — Fischereilogbuch || || Langleine Lebender Köder Ringwade Schleppnetz Sonstige || || || || || || || || || || || || || Schiffsname: ……………………………………………………………………. || Bruttoraumzahl: …………………………………………………............................. || AUSFAHRT des Schiffes: RÜCKKEHR des Schiffes: || Monat || Tag || Jahr || Hafen || || || Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... || Ladekapazität (t): ……………………………………………........ || || || || || || || || Registriernummer: ………………………………………………………………................................... || Kapitän: ……………………………………………………….... || || || || Reeder: ………………………………………………………….......................... || Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ || || || || || || || || Anschrift: ………………………………………………………………………….... || Berichtsdatum: ………………………………………………...... || || || || (Bericht erstellt durch): ………………………………………………................................. || Anzahl der Tage auf See: || || Anzahl der Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: || || Nummer der Fangreise: || || || || || || Datum || Gebiet || Wasser-ober-flächen-tempe-ratur (ºC) || Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken || Capturas (Fänge) || Isco usado na pesca (Verwendeter Köder) || Monat || Tag || Breite N/S || Länge O/W || Roter Thun Thunnus thynnus oder maccoyi || Gelbflossenthun Thunnus albacares || Großaugenthun Thunnus Obesus || (Weißer Thun) Thunnus alalunga || (Schwertfisch) Xiphias gladius || (Gestreifter Marlin) (Weißer Marlin) Tetraptunus audax oder albidus || (Schwarzer Marlin) Makaira indica || (Fächerfische) Istiophorus albicane oder platypterus || Echter Bonito Katsuwonus pelamis || (Gemischte Fänge) || Tagesmenge insgesamt (Gewicht in kg) || Makrelenhecht || Tintenfisch || Lebender Köder || (Andere) || || || || || || || Anzahl || Gewicht kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || Anzahl || kg || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ANLANDEGEWICHT (IN KG) || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Bemerkungen || || || || || 1 — Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. || || 2 – „Tag“ ist der Tag, an dem die Leinen ausgesetzt werden. || 4 - Die unterste Zeile (angelandete Mengen) erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Anlanden. || || . || || 3 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und Minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. || || 5 – Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. || || || Anlage 5 – Übermittlung von VMS-Meldungen an Kap Verde
POSITIONSMELDUNG Datenfeld || Code || Obligatorisch/ fakultativ || Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger || AD || O || Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender || FS || O || Angabe zur Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes Art der Meldung || TM || O || Angabe zur Meldung ‑ Art der Meldung „POS“ Rufzeichen || RC || O || Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs Interne Referenznummer der Vertragspartei || IR || F || Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO‑3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer || XR || F || Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs Flaggenstaat || FS || F || Angabe zum Flaggenstaat Breitengrad || LA || O || Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS‑84) Längengrad || LO || O || Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS‑84) Datum || DA || O || Angabe zur Schiffsposition – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemangabe ‑ Ende der Aufzeichnung Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen
aufgebaut: Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“
bedeuten den Beginn eines Mitteilung. Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode
bedeuten den Beginn eines Datenfelds. Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode
und die Daten. Datenpaare werden durch Leerzeichen getrennt. Die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich
(//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung. Fakultative Datenfelder sind zwischen
Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Anlage 6 – Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen
Systems zur Übertragung der Daten über Fangtätigkeiten (ERS)
Allgemeine Bestimmungen 1. Jedes Fischereifahrzeug der EU muss, wenn es in der
kap-verdischen Fischereizone Fischfang betreibt, mit einem elektronischen
System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über
Fangtätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden
können. 2. EU-Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder
deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von
Fangtätigkeiten in die Fischereizone von Kap Verde einzufahren. 3. Die ERS-Daten werden entsprechend diesen Leitlinien an das
Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats
übermittelt, das die automatische Übermittlung an das FÜZ von Kap Verde
sicherstellt. 4. Der Flaggenstaat und Kap Verde stellen sicher, dass ihre FÜZ
über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische
Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format (verfügbar unter
http://ec.europa.eu/cfp/control/codes/index_en.htm) erforderlich sind, sowie
über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. 5. Jede Änderung oder Aktualisierung des in Nummer 3
genannten Formats wird festgestellt und datiert und muss sechs Monate nach
ihrer Einführung betriebsbereit sein. 6. Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data
Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen
Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel
genutzt werden. 7. Der Flaggenstaat und Kap Verde benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner,
der als Kontaktstelle dient. (a)
Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum
von mindestens sechs Monaten benannt. (b)
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Kap Verde
teilen einander die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer,
E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit. (c)
Jede Änderung der Kontaktdaten dieses
ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen. Erstellung und Übermittlung der
ERS-Daten 8. Die Fischereifahrzeuge der EU müssen (a)
für jeden Tag, an dem sie sich in der Fischereizone
von Kap Verde aufhalten, täglich die ERS-Daten übermitteln; (b)
für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an
Bord behaltenen Zielarten bzw. Beifänge sowie die Rückwurfmengen aufzeichnen; (c)
für jede in der von Kap Verde ausgestellten Fanglizenz
aufgeführte Art auch Nullfänge angeben; (d)
jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig
angeben; (e)
die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder
gegebenenfalls als Stückzahl angeben; (f)
für jede Art, die in der von Kap Verde
ausgestellten Fanglizenz aufgeführt ist, in den ERS-Daten die umgeladenen
und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen; (g)
bei jeder Einfahrt („COE“-Meldung) in die
Fischereizone von Kap Verde und bei jeder Ausfahrt („COX“-Meldung) aus dieser
Fischereizone eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der
von Kap Verde ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt
der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind; (h)
täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in
dem unter Nummer 3 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats
übermitteln. 9. Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und
übermittelten ERS-Daten verantwortlich. 10. Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch
und umgehend an das FÜZ von Kap Verde weiter. 11. Das FÜZ von Kap Verde bestätigt den Eingang der ERS-Daten
durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich. Ausfall des
ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem
Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats 12. Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder
(bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über
jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der
Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats. 13. Der Flaggenstaat setzt Kap Verde über den festgestellten
Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. 14. Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän
und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder
ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen
ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone von Kap Verde erst dann
wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Kap Verde
erteilt eine Ausnahmegenehmigung. 15. Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst
dann wieder auslaufen, wenn (a)
sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats
und Kap Verdes funktioniert oder (b)
das Schiff seine Fangtätigkeit in der Fischereizone
von Kap Verde nicht wiederaufnimmt und vom Flaggenstaat eine entsprechende
Genehmigung erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor
Auslaufen des Schiffes Kap Verde über seine Entscheidung. 16. Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in
der Fischereizone von Kap Verde Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC
alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Kap Verde
zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats
übermitteln. 17. Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Kap
Verde aufgrund eines unter Nummer 12 beschriebenen Ausfalls nicht über das
ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten
elektronischen Form an das FÜZ von Kap Verde. Dieser alternative
Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für
die Übertragung nicht eingehalten werden können. 18. Erhält das FÜZ von Kap Verde an drei aufeinanderfolgenden
Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Kap Verde das Schiff anweisen, zum
Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Kap Verde bezeichneten
Hafen einzulaufen. Ausfall der FÜZ - Nichtempfang der
ERS-Daten durch das FÜZ von Kap Verde 19. Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten informiert der
ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und
arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. 20. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Kap Verde
verständigen sich auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die
bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und
informieren einander unverzüglich über jede Änderung. 21. Meldet das kap-verdische FÜZ, dass ERS-Daten nicht empfangen
wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und
ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des
Flaggenstaats informiert das FÜZ von Kap Verde und die EU innerhalb von
24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse
und die ergriffenen Maßnahmen. 22. Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in
Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten
unverzüglich unter Nutzung der unter Nummer 17 angegebenen alternativen
elektronischen Mittel an das FÜZ von Kap Verde. 23. Kap Verde unterrichtet seine zuständigen
Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht vom FÜZ Kap Verdes
wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten
eines Verstoßes beschuldigt werden. Wartung eines FÜZ 24. Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ
(Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert
werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren;
dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei
außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie
möglich an das andere FÜZ übersandt. 25. Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt
werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten
werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. 26. Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in
Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Nummer 17
genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ
übermittelt. 27. Kap Verde unterrichtet seine zuständigen
Kontrolleinrichtungen (MCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund
von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines
Verstoßes beschuldigt werden. Übermittlung der ERS-Daten nach Kap
Verde 28. Zur Übermittlung der ERS-Daten des Flaggenstaats an Kap Verde
müssen die als DEH (Data Exchange Highway – Datenautobahn) bezeichneten und von
der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen
Kommunikationsmittel nach Nummer 6 dieser Anlage genutzt werden. 29. Zum Zweck der Verwaltung der Fischereitätigkeiten der
EU-Flotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das
autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen
der Europäischen Union zur Verfügung. ANHANG Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kap Verde
Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der
Europäischen Union und der Republik Kap Verde 1) Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Kap Verde
zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der
Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf
folgende Fragen zu genehmigen: a) Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des
Protokolls; b) Beschluss über die Modalitäten der Unterstützung des
Fischereisektors gemäß Artikel 3 des Protokolls; c) Anpassung der Ausübung von Fangtätigkeiten und der
Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge gemäß
Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls 2) In dem durch Artikel 9 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union
Folgendes: a) Sie handelt in Einklang mit den im Rahmen der Gemeinsamen
Fischereipolitik verfolgten Zielen; b) sie verfährt in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates
vom 19. März 2012 zu der Mitteilung über die externe Dimension der
Gemeinsamen Fischereipolitik; c) sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften
regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen. 3) Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des
Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu
fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen
der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen
und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden,
Rechnung trägt. Zu diesem Zweck
übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten
Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig
vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und
Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen
Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt. Bei Fragen gemäß
Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen
Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In
den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene
Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität
gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des
betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen
nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments – je nachdem, welches von beidem
früher eintritt – ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit
an den Rat verwiesen. Sollte in weiteren
Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass
der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die
Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen. Die Kommission wird
ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu
dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch
die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen
Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses
erforderlichen Vorschläge.