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Document 62020TN0069

Rechtssache T-69/20: Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Tele Columbus/Kommission

ABl. C 95 vom 23.3.2020, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 95/45


Klage, eingereicht am 4. Februar 2020 — Tele Columbus/Kommission

(Rechtssache T-69/20)

(2020/C 95/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tele Columbus AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Wagner und J. Hackl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C(2019) 5187 vom 18. Juli 2019 (M.8864 — VODAFONE/CERTAIN LIBERTY GLOBAL ASSETS) für nichtig zu erklären und aufzuheben,

die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem deutschlandweiten „Markt für die Belieferung von privaten Haushalten in Mehrfamilienhäusern (Mehrnutzer) mit Kabelfernsehsignalen“ (im Weiteren: MDU-Markt).

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem deutschen „Markt für die Belieferung von privaten Haushalten in Einfamilienhäusern (Einzelnutzer) mit Kabelfernsehsignalen“.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch vertikale nichtkoordinierte Effekte auf dem Signalliefermarkt und dem damit verbundenen MDU-Markt in Deutschland.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Prüfung der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch horizontale nichtkoordinierte Effekte auf dem sogenannten Einspeisemarkt in Deutschland.

5.

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verfahrensfehler bei der Prüfung der Zusagen, da die Kommission ein Paket von Zusagen akzeptiert habe, das von vornherein — strukturell — nicht geeignet sei, die von der Fusion ausgehenden erheblichen Wettbewerbsbeschränkungen zu kompensieren.


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