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Document 52006AP0048

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 aus dem Bereich der Währungspolitik (KOM(2005)0611 - C6-0010/2006 - 2005/0233(CNS))

ABl. C 290E vom 29.11.2006, p. 72–72 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

52006AP0048

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 aus dem Bereich der Währungspolitik (KOM(2005)0611 - C6-0010/2006 - 2005/0233(CNS))

Amtsblatt Nr. 290 E vom 29/11/2006 S. 0072 - 0072


P6_TA(2006)0048

Aufhebung von zwei Verordnungen aus dem Bereich der Währungspolitik *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 aus dem Bereich der Währungspolitik (KOM(2005)0611 — C6-0010/2006 — 2005/0233(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

- in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0611) [1],

- gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0010/2006),

- gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0010/2006),

1. billigt den Vorschlag der Kommission;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

[1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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