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Document 32015D1894

Beschluss (EU) 2015/1894 des Rates vom 5. Oktober 2015 über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

ABl. L 277 vom 22.10.2015, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1894/oj

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22.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/4


BESCHLUSS (EU) 2015/1894 DES RATES

vom 5. Oktober 2015

über den Abschluss des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. Dezember 2006 hat der Rat durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 (1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (2) ist am 31. August 2014 ausgelaufen.

(2)

Die Union hat mit der Republik Kap Verde ein neues Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zum Abkommen ausgehandelt, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone einräumt, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde untersteht.

(3)

Mit dem Beschluss Nr. 2014/948/EU (3) hat der Rat die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls unbeschadet seines späteren Abschlusses genehmigt.

(4)

Mit dem Abkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet, der damit beauftragt ist, die Anwendung des Abkommens zu überwachen. Überdies und im Einklang mit dem Protokoll kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Die Europäische Kommission sollte — vorbehaltlich spezifischer Bedingungen — ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

(5)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang zum vorliegenden Beschluss aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen und vorbehaltlich des Artikels 9 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 2.

(3)  Beschluss 2014/948/EU des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 1).


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

(1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Kap Verde zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs — Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Änderung der Fangmöglichkeiten, Anpassung der finanziellen Gegenleistung und Beibringung der notwendigen Änderungen gemäß Artikel 5 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 3 des Protokolls;

c)

Anpassung der Ausübung von Fangtätigkeiten und der Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seiner Anhänge gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls

d)

Verabschiedung von Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die sich auf die Fangtätigkeiten der Schiffe der Union gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 6 des Protokolls auswirken.

(2)

In dem durch Artikel 9 des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union Folgendes:

a)

Sie handelt in Einklang mit den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgten Zielen;

b)

sie verfährt in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

(3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments — je nachdem, welches von beidem früher eintritt — ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.


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