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Document 32003L0119

    Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 325 vom 12.12.2003, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/06/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/119/oj

    32003L0119

    Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 325 vom 12/12/2003 S. 0041 - 0043


    Richtlinie 2003/119/EG der Kommission

    vom 5. Dezember 2003

    zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die französischen Behörden haben am 15. Dezember 2000 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Aventis Cropscience France (jetzt Bayer CropScience) einen Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs Mesosulfuron (in Form von Mesosulfuron-methyl) in Anhang I der Richtlinie erhalten. Mit der Entscheidung 2001/287/EG der Kommission(3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und somit grundsätzlich die Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen erfuellen.

    (2) Die deutschen Behörden haben am 25. Januar 2000 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von der Bayer AG (jetzt Bayer CropScience) einen Antrag für Propoxycarbazone (in Form von Propoxycarbazone Natrium; früherer Name MKH 65 61) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 2000/463/EG der Kommission(4) für vollständig erklärt.

    (3) Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben am 2. Juni 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von Rohm und Haas France S.A. (jetzt Dow AgroSciences) einen Antrag für Zoxamide (früherer Name RH-7281) erhalten. Dieser Antrag wurde mit der Entscheidung 2000/540/EG der Kommission(5) für vollständig erklärt.

    (4) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die von den Antragstellern vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission jeweils am 12. Dezember 2001 (Mesosulfuron), 26. März 2001 (Propoxycarbazone) und 10. August 2001 (Zoxamide) Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe übermittelt.

    (5) Die Entwürfe der Bewertungsberichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 3. Oktober 2003 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide abgeschlossen.

    (6) Bei der Prüfung von Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide traten keine offenen Fragen oder Bedenken auf, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" erfordert hätten.

    (7) Die verschiedenen Untersuchungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG erfuellen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in den Beurteilungsberichten der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden können, sollten Mesulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

    (8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Mesosulfuron, Propoxycarbazone und Zoxamide enthalten, umzusetzen und insbesondere bereits bestehende vorläufige Zulassungen zu überprüfen und diese gemäß der Richtlinie 91/414/EWG spätestens vor Ablauf der Frist in endgültige Zulassungen umzuwandeln, zu ändern oder zu widerrufen.

    (9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Oktober 2004 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen Pflanzenschutzmittels, das Mesosulfuron, Propoxycarbazone oder Zoxamide enthält, um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für diese Wirkstoffe eingehalten wurden. Die Zulassungen werden erforderlichenfalls gemäß der Richtlinie 91/414/EWG bis spätestens 30. September 2004 geändert oder widerrufen.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterziehen jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, welches Mesosulfuron, Propoxycarbazone oder Zoxamide als einzigen Wirkstoff enthält, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis spätestens 31. August 2005 geändert oder widerrufen.

    (3) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die die Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie erfuellen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Mesosulfuron, Propoxycarbazone oder Zoxamide zusammen mit einem anderen Wirkstoff oder mehreren Wirkstoffen enthält, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b ), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis zu einer dafür in den entsprechenden Richtlinien zur Änderung von Anhang I festgelegten Frist geändert oder widerrufen. Enthalten die jeweiligen Richtlinien verschiedene Fristen, so gilt die letzte der festgelegten Fristen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am 1. April 2004 in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Dezember 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20.

    (3) ABl. L 99 vom 10.4.2001, S. 9.

    (4) ABl. L 183 vom 22.7.2000, S. 21.

    (5) ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 14.

    ANHANG

    In Anhang I werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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