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Document 31980D0372

80/372/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. März 1980 über Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt

ABl. L 90 vom 3.4.1980, p. 45–45 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1980/372/oj

31980D0372

80/372/EWG: Entscheidung des Rates vom 26. März 1980 über Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt

Amtsblatt Nr. L 090 vom 03/04/1980 S. 0045 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0226
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0246
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0226
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0167
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0167


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 26. März 1980 über Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt (80/372/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Mai 1977 zur Fortschreibung und Durchführung der Umweltpolitik und des Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (4) muß die Auswirkung chemischer Erzeugnisse auf die Umwelt ständig auf Gemeinschaftsebene geprüft werden.

Gemäß der Entschließung des Rates vom 30. Mai 1978 über Fluorkohlenstoffe in der Umwelt (5) dürfen die Auswirkungen der Fluorchlorkohlenwasserstoffe auf die Ozonschicht und der ultravioletten Strahlungen auf die Gesundheit nicht ausser acht gelassen werden.

Gemäß der Entschließung vom 30. Mai 1978 haben die Mitgliedstaaten am 6. Dezember 1978 für die Internationale Konferenz über Fluorchlorkohlenwasserstoffe vom 6. bis 8. Dezember 1978 in München eine gemeinsame Haltung in der Frage der Fluorchlorkohlenwasserstoffe in der Umwelt festgelegt. Diese Konferenz hat einige Empfehlungen und insbesondere die Empfehlung III angenommen.

In Übereinstimmung mit der gemeinsamen Stellungnahme der Mitgliedstaaten vom 6. Dezember 1978 und der Empfehlung III der Münchner Konferenz sollte als Vorsichtsmaßnahme in den allernächsten Jahren eine erhebliche Verringerung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die in die Umwelt abgegeben werden, erreicht werden, und eine solche Verringerung sollte auf der Grundlage einer Politik bezueglich insbesondere der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in Aerosolen angestrebt werden.

Im Laufe des ersten Halbjahres 1980 werden die zu ergreifenden Maßnahmen anhand der verfügbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten überprüft werden ; jede neue Maßnahme, die sich aufgrund dieser Überprüfung als notwendig erweist, wird baldmöglichst, auf jeden Fall jedoch bis zum 30. Juni 1981,

beschlossen.

Da die zur Annahme dieser Entscheidung nötigen spezifischen Befugnisse nicht im Vertrag vorgesehen sind, ist Artikel 235 als Rechtsgrundlage heranzuziehen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in ihrem Territorium ansässige Industrie die Produktionskapazitäten für Fluorchlorkohlenwasserstoffe F-11 (CC13F) und F-12 (CC12F2) nicht erhöht.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Industrie spätestens bis zum 31. Dezember 1981 die Verwendung dieser Fluorchlorkohlenwasserstoffe bei der Abfuellung von Aerosolbehältnissen um mindestens 30 % gegenüber 1976 verringert.

Artikel 2

Im ersten Halbjahr 1980 werden die zu ergreifenden Maßnahmen anhand der verfügbaren wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Daten überprüft. Zu diesem Zweck überlassen die Mitgliedstaaten der Komission - es sei denn, daß Erwägungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis entgegenstehen - alle ihnen zur Verfügung stehenden Ergebnisse von diesbezueglichen Untersuchungen und Forschungen. Der Rat trifft sobald wie möglich, auf jeden Fall jedoch bis zum 30. Juni 1981, auf Vorschlag der Kommission die weiteren Maßnahmen, die sich aufgrund dieser Überprüfung als notwendig erweisen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA (1)ABl. Nr. C 136 vom 31.5.1979, S. 7. (2)ABl. Nr. C 4 vom 7.1.1980, S. 68. (3)Stellungnahme vom 21.11.1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 1. (5)ABl. Nr. C 133 vom 7.6.1978, S. 1.

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