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Document 31977L0095

Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter

ABl. L 26 vom 31.1.1977, p. 59–66 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/95/oj

31977L0095

Richtlinie 77/95/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter

Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1977 S. 0059 - 0066
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 6 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0007
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0007


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RICHTLINIE DES RATES

vom 21 . Dezember 1976

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Taxameter

( 77/95/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Prüfbedingungen von Taxametern durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen . Deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .

Durch die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) in der Fassung der Beitrittsakte ( 4 ) sind die Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung festgelegt worden . In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sind nunmehr die technischen Bau - und Betriebsvorschriften festzulegen , denen Taxameter genügen müssen , damit sie nach den Prüfungen und nach Anbringen der vorgesehenen EWG-Stempel und -Zeichen frei importiert , vertrieben und in Betrieb genommen werden können -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die vortiegende Richtlinie gilt für Fahrpreisanzeiger , sogenannte " Taxameter " .

Diese Geräte sind in Punkt 1.1 des Anhangs definiert .

Artikel 2

Die Taxameter , die die EWG-Zeichen und -Stempel erhalten können , sind im Anhang beschrieben .

Sie bedürfen der EWG-Bauartzulassung und unterliegen der EWG-Ersteichung unter den Bedingungen , die in Anhang II Punkt 1.2.2 der Richtlinie 71/316/EWG niedergelegt sind , sowie unter den im Anhang zu dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Taxametern , die mit dem Zeichen der EWG-Bauartzulassung sowie mit dem in Anhang II Punkt 3.1.1.2 der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehenen Zeichen der teilweisen EWG-Ersteichung versehen sind , nicht verweigern , verbieten oder beschränken .

Es ist Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten , dafür Sorge zu tragen , daß vor der Inbetriebnahme dieser Geräte die in Punkt 7.3 des Anhangs zu dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Ergänzung der EWG-Ersteichung durchgeführt werden , sofern einzelstaatliche Rechtsvorschriften dies vorsehen und diese Maßnahmen vorher noch nicht durchgeführt wurden .

Artikel 4

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitglidstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder zu erlassen beabsichtigen .

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Ceschehen zu Brüssel am 21 . Dezember 1976 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . P . L . M . M . van der STEE

( 1 ) ABl . Nr . C 7 vom 12 . 1 . 1976 , S . 38 .

( 2 ) ABl . Nr . C 35 vom 16 . 2 . 1976 , S . 12 .

( 3 ) ABl . Nr . L 202 vom 6 . 9 . 1971 , s . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 .

ANHANG

1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1 . Fahrpreisanzeiger ( Taxameter )

Fahrpreisanzeiger , im folgenden " Taxameter " genannt , sind Meßgeräte , die unter Berücksichtigung der Kenndaten des Fahrzeugs , in das sie eingebaut sind , und der Tarife , auf die sie eingestellt sind , automatisch die von den Benutzern der öffenlichen , als Taxen bezeichneten Fahrzeuge zu zahlenden Geldbeträge addieren und laufend anzeigen , und zwar in Abhängigkeit von der zurückgelegten Wegstrecke und unterhalb einer bestimmten Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit , jedoch ohne Berücksichtigung der verschiedenen Zuschläge , die nach in den Mitgliedstaaten geltenden örtlichen Regelungen erhoben werden dürfen .

Was die Taxameter mit elektronischen Einrichtungen in der Meßkette betrifft , so wird dieser Anhang nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 71/316/EWG ergänzt . In der Zwischenzeit ka * n elektronischen Taxametern die EWG-Bauartzulassung daher nicht erteilt werden .

1.2 . Spezielle Begriffe

Die Anzeige eines Taxameters hängt - abgesehen von dem jeweils eingestellten Tarif - von der Gerätekonstanten k des Taxameters und der Wegdrehzahl w des Fahrzeugs ab , in das das Gerät eingebaut ist . Die Wegdrehzahl w ist ihrerseits abhängig vom wirksamen Reifenumfang u der Fahrzeugräder und vom Übersetzungsverhältnis der Radumdrehungen zu den Umdrehungen des Teils , der am Fahrzeug zum Anschluß des Taxameters dient .

1.2.1 . Gerätekonstante k des Taxameters

Die Gerätekonstante k des Taxameters ist eine Kenngrösse , die die Art und die Anzahl der Signale angibt , die dem Gerät zugeleitet werden müssen , damit dieses eine Anzeige liefert , die genau einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke entspricht .

Die Konstante k wird ausgedrückt :

a ) in " Umdrehungen je angezeigtem Kilometer " ( U/km ) oder

b ) in " Impulsen je angezeigtem Kilometer " ( Imp/km ) ,

und zwar je nachdem , ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in das Taxameter in Form einer Drehbewegung der Antriebsachse oder in Form von elektrischen Signalen am Eint * des Gera * eingegeben wird .

1.2.2 . Wegdrehzahl w des Fahrzeugs

Die Wegdrehzahl w ist eine Grösse , die die Art und Anzahl der für den Antrieb des Taxameters bestimmten und an dem entsprechenden Fahrzeugbauteil auftretenden Signale angibt , die einer gegebenen durchfahrenen Wegstrecke entsprechen .

Dieser Kennwert wird ausgedrückt :

a ) in " Um drehungen je zurückgelegtem Kilometer " ( U/km ) oder

b ) in " Impulsen je zurückgelegtem Kilometer " ( Imp/km ) ,

und zwar je nachdem ob die Information über die durchfahrene Wegstrecke in Form einer Drehzahl der Taxameter-Antriebswelle oder in Form von elektrischen Signalen geliefert wird .

Die Wegdrehzahl ist abhängig von verachiedenen Faktoren , insbesondere von der Reifenabnutzung und dem Reifendruck , der Fahrzeugbelastung und den Fortbewegungsbedingungen ; sie ist unter den normalen Prüfbedingungen des Fahrzeugs zu bestimmen ( Punkt 1.2.7 ) .

1.2.3 . Wirksamer Reifenumfang u

Der wirksame Reifenumfang u des Fahrzeugrads , das das Taxameten direkt oder indirekt antreibt , ist die durchfahrene Wegstrecke , die einer wollen Umdrehung dieses Rades entspricht . Erfolgt der Taxameter-Antrieb gemeinsam über zwei Raader , so gilt als wirksamer Reifenumfang der Mittelwert der wirksamen Reifenumfänge der beiden Raader . Er wird in Millimetern angegeben .

Der wirksame Reifenumfang u steht in Wechselbeziehung zur Wegdrehzahl w ( Punkt 1.2.2 ) ; aus diesem Grund muß der Reifenumfang u - falls seine Kenntnis erforderlich ist - gleichfalls unter den Bedingungen von Punkt 1.2.7 bestimmt werden .

1.2.4 . Angleicheinrichtung

Die Angleicheinrichtung ist zur Anpassung der Wegdrehzahl w des Fahrzeugs an die Gerätekonstante k des Taxameters bestimmt .

1.2.5 . Zulässige Fehlerzone

Die in Punkt 5 aufgeführten zulässigen Fehlerzonen beziehen sich nur auf das vom Fahrzeug getrennte Gerät ( Geräteeigenfehler ) . Die bei der Ermittlung der Fehler anzuwendenden wahren Werte ( Punkt 5 ) ergeben sich aus der Gerätekonstanten k und den Tarifen , auf die das Gerät eingestellt wurde .

Die zulässige Fehlerzone legt die Abweichung fest , die zwischen der grössten und der kleinsten Anzeige höchstens bestehen darf .

1.2.6 . Umschaltgeschwindigkeit

Als Umschaltgeschwindigkeit gilt diejenige Geschwindigkeit , bei der der Antrieb der Anzeigeeinrichtung des Taxameters von der Zeit auf die zurückgelegte Strecke oder umgekehrt umschaltet .

Sie ergibt sich , wenn der " Zeittarif " durch den " Wegtarif " dividiert wird .

1.2.7 . Normale Prüfbedingungen des Fahrzeugs ( insbesondere hinsichtlich der Bestimmung seiner Wegdrehzahl )

Die " normalen Prüfbedingungen des Fahrzeugs " sind erfuellt , wenn :

a ) die Bereifung des oder der Antriebsrader des Taxameters von einer Bauart ist , deren wirksamer Reifenumfang u dem für die Bestimmung der Wegdrehzahl w verwendeten wirksamen Reifenumfang entspricht .

Die Reifen müssen i gutem Zustand sein und den ordnungsgemässen Druck aufweisen ;

b ) die Belastung des Fahrzeugs etwa 150 kg beträgt . Diese Belastung entspricht dem üblicherweise angenommenen Gewicht von zwei erwachsenen Personen einschließlich Fahrer ;

c ) das Fahrzeug sich mit Motorantrieb auf flachem und horizontalem Gelände gradlinig mit einer Geschwit digkeit von 40 km/h mehr oder weniger 5 km/h fortbewegt .

Werden die Prüfungen unter anderen Bedingungen durchgeführt ( z . B . unterschiedliche Belastung , unterschiedliche Geschwindigkeit - wie z . B . Schrittgeschwindigkeit - , Prüfstandsversuch usw . ) , so werden die Ergebnisse mit einem Korrekturwert versehen , um sie auf diejenigen Werte zu bringen , die unter den obengenannten " normalen Prüfbedingungen " erricht worden wären .

2 . MASSEINHEITEN

Für die von den Taxametern gelieferten oder auf ihnen angegebenen Werte sind ausschließlich folgende Masseinheiten zulässig :

- Meter oder Kilometer für die Wegstrecke . Jedoch können bis zum Ende der Übergangszeit , während der die Verwendung derjenigen britischen Masseinheiten in der Gemeinschaft erlaubt ist , die in den Kapiteln C und D des Anhangs zur Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18 . Oktober 1971 über Einheiten im Meßwesen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/770/EWG ( 2 ) , aufgeführt sind , auf Verlangen des Vereinigten Königreichs oder Irlands die Wegstrecken in diesen Staaten in " yards " oder " miles " angegeben werden ;

- Sekunde , Minute oder Stunde für die Zeit .

Der Fahrpreis ist in den gesetzlichen Währungseinheiten des Landes auszudrücken , in dem das Fahrzeug zugelassen ist .

3 . TECHNISCHE MERKMALE

3.1 . Messeinrichtung - Rechenwerk

3.1.1 . Das Taxameter muß so beschaffen sein , daß es den Fahrpreis ausschließlich auf Grund folgender Faktoren berechnet und anzeigt :

a ) der zurückgelegten Wegstrecke ( Wegantrieb ) , wenn das Fahrzeug oberhalb der Umschaltgeschwindigkeit fährt ;

b ) der Zeit ( Zeitantrieb ) , wenn das Fahrzeug unterhalb der Umschaltgeschwindigkeit fährt oder stillsteht .

3.1.2 . Der Wegantrieb muß über die Raader bewirkt werden ; bei Rückwärtsfahrt darf keine Verringerung des angezeigten Preises oder der angezeigten Wegstrecke eintreten .

Der Zeitantrieb muß durch ein Uhrwerk sichergestellt sein , das lediglich durch Betätigung des Einschaltmechanismus des Taxameters in Gang gesetzt werden darf .

Von Hand aufgezogene , mechanische Uhrwerke müssen mindestens acht Stunden ohne Aufziehen arbeiten können , bzw . mindestens zwei Stunden , wenn das Uhrwerk bei jeder manuellen Ingangsetzung des Taxameters aufgezogen wird .

Bei mechanischen Uhrwerken mit elektrischem Aufzug muß das Aufziehen automatisch erfolgen .

Elektrische Uhrwerke müssen jederzeit betriebsbereit sein .

3.1.3 . Beim Wegantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach Zurücklegung einer nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegten Wegstrecke ( Anlangsstrecke ) erfolgen . Die folgenden Skalenwerte der Anzeigeeinrichtung müssen unter sich gleichen Wegstrecken ( Fortschaltstrecken ) entsprechen .

Beim Zeitantrieb muß in jeder Tarifstellung der erste Anzeigewechsel nach einer Anfangszeit erfolgen , die nach den einzelstaatlichen Tarifbestimmungen festgelegt wird . Die folgenden Skalenwerte der Anzeigeeinrichtung müssen unter sich gleichen Zeitabschnitten ( Fortschaltzeiten ) entsprechen .

Ohne Antriebsumschaltung muß das Verhältnis zwischen der Anfangsstrecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwischen der Anfangszeit und den Fortschaltzeiten sein .

3.1.4 . Die Angleicheinrichtung muß so beschaffen sein , daß bei Öffnung ihres Gehäuses die übrigen Te * e des Taxameters nicht zugänglich sind .

3.1.5 . Taxameter müssen so beschaffen sein , daß die zur Anpassung an die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Tarife erforderlichen Änderungen am Rechenwerk leicht vorgenommen werden können .

Ist die Anzahl der vom Gerät vorgesehenen Tarifstellungen grösser als die Anzahl der vorgeschriebenen Tarife , so müssen die Taxameter in allen überzählig vorhandenen Stellungen den Preis berechnen und anzeigen , der durch die geltenden nationalen Tarife gegeben ist .

3.2 . Betätigungseinrichtung

3.2.1 . Die einzelnen Organe des Taxameters dürfen sich nur dann in Bewegung setzen lassen , wenn das Taxameter durch die Betätigungseinrichtung in eine der nachfolgenden Stellungen gebracht worden ist :

3.2.2 . Stellung " FREI "

In der Stellung " FREI " gilt folgendes :

a ) Es darf keinerlei Fahrpreisanzeige erscheinen , oder diese Anzeige muß den Wert " Null " angeben ; in den Mitgliedstaaten , in denen am Tag der Genehmigung dieser Richtlinie die Anzeige des Mindestfahrpreises gebräuchlich ist , darf jedoch die Anzeige dieses Mindestfahrpreises erscheinen ;

b ) der Wegantrieb und der Zeitantrieb dürfen nicht auf die Fahrpreisanzeige einwirken ;

c ) das Sichtfenster für etwaige Zuschläge ( Punkt 3.3.7 ) muß leer sein oder die Anzeige " Null " angeben .

3.2.3 . Andere Stellungen

Die Betätigungseinrichtung muß so beschaffen sein , daß das Taxameter , ausgehend von der Stellung " FREI " , nacheinander in folgende Stellungen übergeführt werden kann :

a ) in die verschiedenen Tarifstellungen , und zwar in aufsteigender Folge oder in einer anderen durch entsprechende Tarifregelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Reihenfolge ; in diesen Stellungen müssen der Zeitantrieb und der Wegantrieb sowie gegebenenfalls die Anzeige von Zuschlägen eingeschaltet sein ;

b ) in eine Stellung " KASSE " , mit Angabe des Endwerts der zu entrichtenden Summe , ohne Berücksichtigung irgendwelcher Zuschläge . In dieser Stellung muß der Zeitantrieb unterbrochen und der Wegantrieb nach den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Tarifregelungen eingestellt sein .

3.2.4 . Bedienung der Betätigungseinrichtung

Die Bedienung der Betätigungseinrichtung unterliegt folgenden Einschränkungen :

a ) Das Taxameter darf sich auseiner beliebigen Tarifstellung nicht in die Stellung " FREI " einstellen lassen , ohne zuvor durch die Stellung " KASSE " zu gehen ; der Übergang von einer Tarifstellung auf eine andere muß jedoch möglich bleiben ;

b ) aus der Stellung " KASSE " darf sich das Taxameter nicht in eine beliebige Tarifstellung umstellen lassen , ohne zuvor durch die Stellung " FREI " zu gehen ;

c ) das Taxameter muß so beschaffen sein , daß eine Änderung der Tarifstellung über die Stellung " FREI " nur möglich ist , wenn die Bedingungen für die Bedienung der Betätigungseinrichtung ( Punkt 3.2.2 ) beim Durchgang durch diese Stellung vollständig erfuellt sind ;

d ) es muß unmöglich sein , die Betätigungseinrichtung so einzustellen , daß das Taxameter andere als die obengenannten Stellungen einnehmen kann .

3.2.5 . Sonderbestimmungen

Unbeschadet der vorangehenden Vorschriften kann die Anfeinanderfolge der einzelnen Betriebsstellungen auch automatisch in Abhängigkeit von einer bestimmten zurückgelegten Strecke oder einer bestimmten durch einzelstaatliche Tarifregelungen festgesetzten Benutzungszeit erfolgen .

3.3 . Anzeigeeinrichtung

3.3.1 . Die Ablesefläche des Taxameters muß so beschaffen sein , daß die den Benutzer betreffenden Angaben bei Tag und bei Nacht leicht ablesbar sind .

3.3.2 . Der Fahrpreis muß ohne Berücksichtigung etwaiger Zuschläge durch einfache Ablesung von aneinander gereihten Ziffern mit einer Mindesthöhe von 10 mm ersichtlich sein .

Nach Ingangsetzen des Gerätes aus der Stellung " FREI " durch Bedienung der Betätigungseinrichtung muß ein fester Fahrpreis angezeigt werden , der im Augenblick der Aufnahme des Fahrgastes fällig wird ( Mindestfahrpreis ) .

Die Fahrpreisanzeige muß anschließend diskontinuierlich um gleichbleibende Geldbeträge fortschreiten .

3.3.3 . Das Taxameter muß eine Einrichtung aufweisen , durch die auf der Ablesefläche die eingeschaltete Betriebsstellung entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften jederzeit angezeigt wird .

3.3.4 . Das Taxameter muß so beschaffen sein , daß eine Repetiereinrichtung angebracht werden kann , durch die die eingeschaltete Betriebsstellung oder die Tarifstellung nach aussen sichtbar gemacht werden .

Die Repetiereinrichtung darf auf keinen Fall das einwandfreie Arbeiten des Gerätes stören oder den Zugang zum Mechanismus bzw . den Übertragungseinrichtungen des Taxameters ermöglichen .

3.3.5 . Wenn die obligatorischen Angaben auf der Ablesefläche nicht durch Leuchtziffern oder Leuchtbuchstaben angezeigt werden , so muß das Taxameter eine Einrichtung zur Beleuchtung dieser Angaben aufweisen , die blendungsfrei , jedoch von ausreichender Helligkeit sein muß , um eine mühelose Ablesung zu ermöglichen .

Die Lichtquellen dieser Einrichtung müssen sich ohne Öffnung der plombierten Gehäuse auswechseln lassen .

3.3.6 . Das Taxameter muß so beschaffen sein , daß es in den Mitgliedstaaten vorgeschriebene oder zugelassene Summierwerke , das heisst Zähler aufnehmen kann , die folgende Angaben liefern :

a ) die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke ,

b ) die gesamte mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke ,

c ) die Gesamtzahl der ausgeführten Fahrgast-Übernahmen ,

d ) die Anzahl der Fortschaltungen .

Diese Zähler müssen die ihnen zugedachten Funktionen ordnungsgemäß erfuellen . Sie müssen die Angaben in aneinander gereihten Ziffern liefern , die eine sichtbare Mindesthöhe von 4 mm haben .

3.3.7 . Es muß möglich sein , das Taxameter mit einer Anzeigeeinrichtung für Zuschläge auszurüsten , die den einzelstaatlichen Regelungen entspricht , von der in Punkt 3.3.2 genannten Fahrpreisanzeige unabhängig und mit automatischer Nullrückstellung in der Stellung " FREI " ausgestattet ist .

Die Zuschläge sind in aneinander gereihten Ziffern anzugeben , die eine sichtbare Mindesthöhe von 8 * haben müssen und die Höhe der Ziffern , die den Preis der Fahrt angeben , nicht überschreiten dürfen .

3.4 . Fakultative Zusatzeinrichtungen

Ein Taxameter darf ausserdem folgende Zusatzeinrichtungen aufweisen :

a ) Kontrollzähler für den Fahrzeughalter ,

b ) Karten - oder Streifendrucker zur Angabe der Fahrpeise .

Das Vorhendensein und der Betrieb derartiger Einrichtungen dürfen das ordnungsgemässe Funktionieren des eigentlichen Taxameters nicht beeinflussen .

3.5 . Bauanforderungen

3.5.1 . Taxameter müssen stabil gebaut und ordnungsgemäß konstruiert sein .

Ihre wesentlichen Teile müssen aus Werkstoffen bestehen , die eine ausreichende Festigkeit und Steifigkeit gewährleisten .

3.5.2 . Das Gehäuse des Taxameters und das Gehäuse der Angleicheinrichtung , sofern es sich ausserhalb des Taxametergehäuses befindet , sowie die Maantel und Hüllen der Übertragungseinrichtungen müssen * o ausgeführt sein , daß die wesentlichen Teile des Mechanismus von aussen nicht zugänglich und gegen Staub und Schmutz geschützt sind .

Der Zugang zu den Einsteheinrichtungen muß ohne Verletzung der Sicherungsstempel unmöglich sein ( Punkt 6 ) .

4 . AUFSCHRIFTEN

4.1 . Allgemeine Aufschriften und Kennzeichnung

Jedes Taxameter muß auf der Ablesefläche oder einem plombierten Schild folgende , unter normalen Verwendungsbedingungen leicht erkennbaren und lesbaren Angaben tragen :

a ) Name und Anschrift des Herstellers oder seine Fabrikmarke ;

b ) Bezeichnung der Bauart , Fabrikationsnummer und Herstellungsjahr ;

c ) EWG-Bauartzulassungszeichen ;

d ) Gerätekonstante k ( mit einer relativen Ungenauigkeit von höchstens 0,2 % ) .

Jedes Taxameter muß Kennzeichenstellen aufweisen für folgende Angaben :

a ) gegebenenfalls zusätzliche Angaben über das Gerät oder das Fahrzeug , entsprechend den einzelstaatlichen Regelungen ;

b ) Stempel der teilweisen EWG-Ersteichung sowie der in den einzelstaatlichen Regelungen gegebenenfalls vorgesehenen sonstigen Eichungen .

4.2 . Besondere Aufschriften

4.2.1 . In der Nähe der Sichtscheiben aller Anzeigeeinrichtungen muß dentlich lesbar und eindeutig die Bedeutung der angezeigten Grössen angegeben sein .

4.2.2 . Ausser der Anzeige für den Fahrpreis und der gegebenenfalls zu zahlenden Zuschläge muß die Bezeichnung oder das Symbol der Währungseinheit angegeben sein .

5 . ZULÄSSIGE FEHLERZONEN

Bei der Kontrolle eines einbaufertigen Taxameters mit Zubehör auf dem Prüfstand gilt als ( vereinbarungsgemäß ) wahrer Wert der gemessenen Grössen derjenige , der sich aus der auf dem Gerät angegebenen Gerätekonstante k sowie dem ( den ) Tarif(en ) ergibt , auf den das ( die ) Gerät(e ) eingestellt wurde(n ) .

Der ( vereinbarungsgemäß ) wahre Wert dieser Grössen muß zwischen der grössten und der kleinsten zulässigen Anzeige liegen .

5.1 . Beim Wegantrieb darf die zulässige Fehlerzone für eine zurückgelegte Wegstrecke folgende Werte nicht übersteigen :

a ) für die Anfangsstrecke ( Punkt 3.1.3 ) : 2 % des wahren Wertes . Jedoch kann für Strecken unter 1 000 m diese Zone bis zu 20 m betragen ;

b ) für die Fortschaltstrecken : 2 % des wahren Wertes .

5.2 . Beim Zeitantrieb darf die zulässige Fehlerzone für einen bestimmten Zeitraum folgende Werte nicht übersteigen :

a ) für die Anfangszeit ( Punkt 3.1.3 ) : 3 % des wahren Wertes . Bei Anfangszeiten unter 10 Minuten kann diese Zone jedoch bis zu 18 Sekunden betragen ;

b ) für die Fortschaltzeiten : 3 % des wahren Wertes .

5.3 . In den einzelstaatlichen Regelungen ist festzulegen , ob die Einstellung der gesamten Messanlage ( Taxameter + Fahrzeug ) so vorzunehmen ist , daß die Grenzen der zulässigen Fehlerzone symmetrisch oder unsymmetrisch zum Fehler Null liegen , der sich beim Wegantrieb in diesem Fall auf die vom Fahrzeug tarsächlich zurückgelegte Wegstrecke beziecht .

6 . SICHERUNGSSTEMPEL

6.1 . Nachstehend aufgeführte Teile der Taxameter müssen durch einen Sicherungsstempel geschützt werden können :

a ) das Gehäuse mit dem Meßwerk des Taxameters ;

b ) das Gehäuse der Angleicheinrichtung ;

c ) die Mäntel und Hüllen der mechanischen oder elektrischen Übertragungsteile zwischen dem Eintritt des Taxameters und dem am Fahrzeug vorgesehenen Teil für den Anschluß des Gerätes , einschließlich der abnehmbaren Einzelteile der Angleicheinrichtung ;

d ) bei elektrischem Aufzug des Uhrwerks und elektrischem Antrieb der Betätigungseinrichtung des Taxameters : die Anschlüsse des elektrischen Kabels ;

e ) etwaige obligatorische Aufschriften - und Stempelschilder ;

f ) die Anschlüsse des elektrischen Kabels der in Punkt 3.3.4 genannten , gegebenenfalls vorzusehenden Repetiereinrichtung .

6.2 . Die Plomben müssen so beschaffen sein , daß jeder Zugang zu den geschützten Teilen und Anschlüssen ohne Beschädigung eines Sicherungsstempels unmöglich ist .

6.3 . In der EWG-Bauartzulassung sind die Stempelstellen sowie gegebenenfalls die Beschaffenheit und die Form der Einrichtungen festzulegen , mit denen die Stempelungen auszuführen sind .

7 . EWG-ERSTEICHUNG

7.1 . Falls eine vollständige Eichung gefordert wird , so erfolgt die EWG-Ersteichung eines Taxameters in mehreren Phasen .

7.2 . Erste Phase : Das Taxameter erhält das Zeichen der teilweisen EWG-Ersteichung , wenn

a ) seine Bauart die EWG-Bauartzulassung erhalten hat ;

b ) das Gerät mit der zugelassenen Bauart übereinstimmt und die in Punkt 4.1 geforderten Aufschriften trägt ;

c ) seine Fehlerzonen den Bestimmungen der Punkte 5.1 und 5.2 entsprechen .

7.3 . Spätere Phasen : Diese fallen unter die Zuständigkeit der Behörden des Landes , in dem das Taxameter in Betrieb genommen wird .

Sie umfassen :

- vor Einbau des Gerätes in das Fahrzeug :

a ) die Kontrolle der Einstellung des Gerätes gemäß Punkt 5.3 ;

b ) die Kontrolle der Einstellung der Tarife gemäß den entsprechenden Vorschriften ;

- nach Einbau des Gerätes im Fahrzeug :

die Prüfung der gesamten Messanlage .

( 1 ) ABl . Nr . L 243 vom 29 . 10 . 1971 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 204 .

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