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Document 22012D0357

2012/357/EU: Beschluss Nr. 2/2012 des AKP-EU-Ministerrats vom 15. Juni 2012 über den Status der Republik Südsudan in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

ABl. L 175 vom 5.7.2012, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/357/oj

5.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 175/1


BESCHLUSS Nr. 2/2012 DES AKP-EU-MINISTERRATS

vom 15. Juni 2012

über den Status der Republik Südsudan in Bezug auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

(2012/357/EU)

DER AKP-EU-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemein-schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (3) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates (4), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die zweite Änderung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird seit dem 31. Oktober 2010 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens ist der Beitrittsantrag eines Staates dem Ministerrat vorzulegen, der über den Antrag entscheidet.

(3)

Am 20. März 2012 hat die Republik Südsudan einen Beitrittsantrag nach Artikel 94 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sowie einen Antrag auf Gewährung des Beobachter-status vorgelegt, der es Südsudan erlaubt, bis zum Abschluss des Beitrittsverfahrens in den durch dieses Abkommen eingerichteten gemeinsamen Organen mitzuwirken.

(4)

Der Beobachterstatus sollte bis zum 20. November 2012 gelten. Südsudan sollte die Bei-trittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des AKP-EU-Partner-schaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat, hinterlegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Annahme der Anträge auf Beitritt und auf Gewährung des Beobachterstatus

Dem Antrag der Republik Südsudan auf Beitritt zum Partnerschaftsabkommen zwischen den Mit-gliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einer-seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010, wird stattgegeben.

Südsudan wird bis zum 20. November 2012 Beobachterstatus nach dem AKP-EU-Partnerschafts-abkommen gewährt.

Südsudan hinterlegt seine Beitrittsurkunde spätestens zu diesem Zeitpunkt bei den Verwahrern des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, nämlich beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Port Vila am 15. Juni 2012.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Der Präsident

A. BAPTISTE


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27).

(3)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(4)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 44.


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