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Document C2010/355/12

Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais aus Drittländern

ABl. C 355 vom 29.12.2010, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/39


Bekanntmachung einer Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais aus Drittländern

2010/C 355/12

I.   GEGENSTAND

1.

Es wird eine Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais des KN-Codes 1005 90 00 aus Drittländern durchgeführt.

2.

Die Ausschreibung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1262/2010 der Kommission (1).

II.   FRISTEN

1.

Die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung endet am 13. Januar 2011 um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit).

Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden an den folgenden Tagen um 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit):

am 27. Januar 2011,

am 10. und 24. Februar 2011,

am 10. und 24. März 2011,

am 14. und 28. April 2011,

am 12. und 26. Mai 2011.

2.

Diese Bekanntmachung wird nur zur Eröffnung dieser Ausschreibung veröffentlicht. Soweit sie nicht geändert oder ersetzt wird, gilt diese Bekanntmachung für alle während der Gültigkeitsdauer dieser Ausschreibung erfolgenden Teilausschreibungen.

III.   ANGEBOTE

1.

Die schriftlichen Angebote müssen spätestens zu den unter Ziffer II genannten Tagen und Uhrzeiten entweder durch Hinterlegung gegen Empfangsbestätigung oder auf elektronischem Weg bei einer der nachstehenden Anschriften eingehen:

Anschrift für die Hinterlegung:

Ministério das Finanças

Direcção Geral das Alfândegas e Impostos Especiais sobre o Consumo

Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

1149-060 Lisboa

PORTUGAL

Tel. +351 218814263

Fax +351 218814261

Die nicht auf elektronischem Weg eingereichten Angebote müssen in doppeltem versiegeltem Umschlag bei der betreffenden Anschrift eingehen. Auf dem inneren, ebenfalls versiegelten Umschlag muss der folgende Vermerk angebracht sein: „Angebot bezüglich der Ausschreibung zur Ermäßigung des Einfuhrzolls auf Mais — Verordnung (EU) Nr. 1262/2010“.

Die eingereichten Angebote bleiben bis zur Benachrichtigung des Bieters durch den betreffenden Mitgliedstaat über die Zuschlagserteilung bindend.

2.

Das Angebot sowie der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission (2) genannte Nachweis und die dort genannte Erklärung sind in der oder in einer der Amtssprachen desjenigen Mitgliedstaats abzufassen, an dessen zuständige Behörde das Angebot gerichtet wird.

IV.   AUSSCHREIBUNGSSICHERHEIT

Die Ausschreibungssicherheit ist zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten.

V.   ZUSCHLAGSERTEILUNG

Der Zuschlag begründet

a)

das Recht auf Erteilung einer Einfuhrlizenz in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht worden ist, mit Angabe der im Angebot genannten und für die betreffende Menge zugeschlagenen Ermäßigung des Einfuhrzolls;

b)

die Verpflichtung, für diese Menge eine Einfuhrlizenz in dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat zu beantragen.


(1)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 76.

(2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


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