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Document C2006/298/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4461 — Accor Services France/Groupe Caisse d'Épargne/Accor Emploi Services Universel JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 298 vom 8.12.2006, p. 16–16 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 298/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4461 — Accor Services France/Groupe Caisse d'Épargne/Accor Emploi Services Universel JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 298/10)

1.

Am 28. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Accor Services France („ASF“, Frankreich), das zum Accor-Konzern („Accor“, Frankreich) gehört, and Groupe Caisse d'Epargne („GCE“, Frankreich) erwerben die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung an dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen A.C.E. („ACE“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ASF: Konzeption and Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen und Kommunen in Frankreich, insbesondere durch die Ausstellung von Dienstleistungsschecks,

GCE: Bereitstellung von Produkten und von Bank- und Finanzdienstleistungen für Privatkunden, Unternehmen, Kommunen und Finanzinstitutionen,

ACE: neu gegründetes Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, dem die Ausstellung und Vermarktung von CESU-Dienstleistungsschecks (chèque emploi-service universel) über einen bestimmten Betrag übertragen wurde.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 2964301 oder 2967244) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4461 — Accor Services France/Groupe Caisse d'Épargne/Accor Emploi Services Universel JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


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