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Document 62022TN0694

Rechtssache T-694/22: Klage, eingereicht am 9. November 2022 — CMT/EUIPO — Camomilla (CAMOMILLA italia)

ABl. C 7 vom 9.1.2023, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/45


Klage, eingereicht am 9. November 2022 — CMT/EUIPO — Camomilla (CAMOMILLA italia)

(Rechtssache T-694/22)

(2023/C 7/55)

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: CMT Compagnia manifatture tessili Srl (CMT Srl) (Neapel, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Marzano sowie Rechtsanwältinnen G. Rubino und F. Cordova)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Camomilla Srl (Assago, Italien)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin

Streitige Marke: Unionswortmarke CAMOMILLA italia — Unionsmarke Nr. 9 287 038

Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. August 2022 in der Sache R 1738/2021-2

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Einschränkung der angegriffenen Marke im Hinblick auf die Waren der Klasse 25 zu bestätigen und die Sache folglich an das EUIPO zur erneuten Beurteilung der Ähnlichkeit der von der angegriffenen Marke erfassten Waren der Klasse 25 und der von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 24 zurückzuverweisen und die Rechtsgrundsätze anzugeben, die das EUIPO bei seiner Beurteilung zu beachten hat;

hilfsweise, oder falls es für zweckdienlich erachtet wird, der vorliegenden Klage stattzugeben, die angefochtene Entscheidung abzuändern und folglich die Gültigkeit der angegriffenen Marke für „Bekleidungsstücke“ der Klasse 25, die nicht von der Erklärung der Nichtigkeit betroffen sind, jedenfalls unbeschadet der Gültigkeit der anderen Waren dieser Klasse zu bestätigen;

der vorliegenden Klage im Hinblick auf die Waren der Klasse 18 stattzugeben, die angefochtene Entscheidung abzuändern und folglich die Gültigkeit der angegriffenen Marke für folgende Waren zu bestätigen: Klasse 18: [Leder und Lederimitationen] sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reisekoffer; Regenschirme; Badetaschen; Aktentaschen; Kartentaschen (Brieftaschen); Kettenmaschengeldbörsen; Handtaschen; Tornister (Ranzen); Brieftaschen; Geldbörsen; Rucksäcke; Schultaschen; Schultaschen; Einkaufstaschen; Sporttaschen; Kosmetikkoffer; Einkaufstaschen mit Rollen;

jedenfalls der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens und der vorherigen Instanzen aufzuerlegen.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.


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