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Document 62022CN0633
Case C-633/22: Request for a preliminary ruling from the Cour de cassation (France) lodged on 11 October 2022 — Real Madrid Club de Fútbol, AE v EE, Société Éditrice du Monde SA
Rechtssache C-633/22: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. Oktober 2022 — Real Madrid Club de Fútbol, AE/EE, Société Éditrice du Monde SA
Rechtssache C-633/22: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. Oktober 2022 — Real Madrid Club de Fútbol, AE/EE, Société Éditrice du Monde SA
ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/26 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 11. Oktober 2022 — Real Madrid Club de Fútbol, AE/EE, Société Éditrice du Monde SA
(Rechtssache C-633/22)
(2023/C 24/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Real Madrid Club de Fútbol, AE
Kassationsbeschwerdegegner: EE, Société Éditrice du Monde SA
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 34 und 36 der Brüssel-I-Verordnung (1) und Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Verurteilung wegen einer Schädigung des Rufs eines Sportvereins durch eine in einer Zeitung veröffentlichte Information eine offensichtliche Beeinträchtigung der Freiheit der Meinungsäußerung und damit einen Grund für die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung darstellen kann? |
2. |
Falls dies zu bejahen ist, sind diese Bestimmungen dann dahin auszulegen, dass die Unverhältnismäßigkeit der Verurteilung vom ersuchten Gericht nur dann festgestellt werden kann, wenn der Schadensersatz vom Ursprungsgericht oder vom ersuchten Gericht als Strafschadensersatz eingestuft wurde, nicht aber dann, wenn er zur Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens dient? |
3. |
Sind die fraglichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass sich das ersuchte Gericht lediglich auf die abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Mittel der verurteilten Person stützen darf, oder kann es auch weitere Gesichtspunkte wie die Schwere des Verschuldens oder das Ausmaß des Schadens heranziehen? |
4. |
Kann die abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Mittel der Zeitung für sich genommen wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen den tragenden Grundsatz der Pressefreiheit einen Grund für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung darstellen? |
5. |
Ist unter der abschreckenden Wirkung eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Zeitung zu verstehen, oder kann sie in einem bloßen Einschüchterungseffekt bestehen? |
6. |
Ist die abschreckende Wirkung bei einem Unternehmen, das eine Zeitung herausgibt, und einem Journalisten — einer natürlichen Person — in gleicher Weise zu beurteilen? |
7. |
Ist die allgemeine wirtschaftliche Lage der Printmedien ein relevanter Umstand bei der Beurteilung, ob die Verurteilung über das Schicksal der betreffenden Zeitung hinaus einen Einschüchterungseffekt für sämtliche Medien haben kann? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).