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Document 62022CN0631

    Rechtssache C-631/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares (Spanien), eingereicht am 7. Oktober 2022 — J. M. A. R./C.N.N., SA

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/25


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares (Spanien), eingereicht am 7. Oktober 2022 — J. M. A. R./C.N.N., SA

    (Rechtssache C-631/22)

    (2023/C 24/32)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: J. M. A. R.

    Beklagte: C.N.N., SA

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Erwägungsgründe 16, 17, 20 und 21 dieser Richtlinie, der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Art. 2 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (genehmigt durch den Beschluss 2010/48/EG (2) des Rates vom 26. November 2009) dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der die Behinderung des Arbeitnehmers (Feststellung der dauerhaften und vollständigen Unfähigkeit zur Ausübung seines gewöhnlichen Berufs ohne Aussicht auf Besserung) ein Grund für die automatische Beendigung eines Arbeitsvertrags ist, ohne dass vorausgesetzt wird, dass das Unternehmen, wie es Art. 5 der Richtlinie verlangt, zuvor „angemessene Vorkehrungen“ treffen muss, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (oder nachweisen muss, dass es durch eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig belastet würde)?

    2.

    Sind Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf im Licht der Erwägungsgründe 16, 17, 20 und 21 dieser Richtlinie, der Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Art. 2 und 27 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (genehmigt durch den Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009) dahin auszulegen, dass die automatische Beendigung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers wegen Behinderung (Feststellung der dauerhaften und vollständigen Unfähigkeit zur Ausübung seines gewöhnlichen Berufs), ohne dass vorausgesetzt wird, dass das Unternehmen, wie es Art. 5 der Richtlinie verlangt, zuvor „angemessene Vorkehrungen“ treffen muss, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen (oder nachweisen muss, dass es durch eine solche Verpflichtung unverhältnismäßig belastet würde), eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, auch wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift diese Beendigung vorsieht?


    (1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

    (2)  Beschluss des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2010, L 23, S. 35).


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