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Document 62022CN0235

    Rechtssache C-235/22: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 5. April 2022 — Strafverfahren gegen Abel

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/18


    Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien), eingereicht am 5. April 2022 — Strafverfahren gegen Abel

    (Rechtssache C-235/22)

    (2023/C 24/24)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Audiencia Nacional

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsbehelfsführer: Abel

    Andere Partei: Ministerio Fiscal

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) (1) sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie auf einen Auslieferungsantrag eines Drittstaats anwendbar sind, der nach dem Ende des im Austrittsabkommens festgelegten Übergangszeitraums in Bezug auf einen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der während und nach dem Ende des Austrittsabkommens in einem Mitgliedstaat ansässig war, wegen Handlungen, die vor und während der Geltung des Austrittsabkommens begangen wurden, gestellt wird?

    Falls die Frage verneint wird:

    2.

    Sind die Art. 10, 12, 13, 14, 15, 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C 182/15 (Petruhhin) (2), C 191/16 (3) (Pisciotti) und C 897/19 PPU (I.N.) (4) auf einen Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines britischen Staatsangehörigen übertragen werden kann, der zum Zeitpunkt des dem Auslieferungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalts die Unionsbürgerschaft besaß und vor und während der Geltung des Austrittsabkommens ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig war?

    Falls die Frage verneint wird:

    3.

    Ist angesichts des in den Art. 62 bis 65 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie in Teil Drei Titel VII des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits vorgesehenen Mechanismus der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C 182/15 (Petruhhin), C 191/16 (Pisciotti) und C 897/19 PPU (I.N.) auf einen Antrag eines Drittstaats auf Auslieferung eines britischen Staatsangehörigen übertragbar, der zum Zeitpunkt des dem Auslieferungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalts die Unionsbürgerschaft besaß und vor und während der Geltung des Austrittsabkommens ununterbrochen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig war?


    (1)  ABl. 2020, L 29, S. 7.

    (2)  Urteil vom 6. September 2016, EU:C:2016:630.

    (3)  Urteil vom 10. April 2018, EU:C:2018:222.

    (4)  Urteil vom 2. April 2020, EU:C:2020:262.


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