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Document 62021TN0033
Case T-33/21: Action brought on 22 January 2021 — Romania v Commission
Rechtssache T-33/21: Klage, eingereicht am 22. Januar 2021– Rumänien/Kommission
Rechtssache T-33/21: Klage, eingereicht am 22. Januar 2021– Rumänien/Kommission
ABl. C 163 vom 3.5.2021, p. 37–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.5.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 163/37 |
Klage, eingereicht am 22. Januar 2021– Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-33/21)
(2021/C 163/50)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane und L. Bațagoi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) teilweise für nichtig zu erklären, soweit er Ausgaben in Höhe von insgesamt 18 717 475,08 Euro betrifft, die von der zugelassenen Zahlstelle Rumäniens getätigt und im Rahmen des ELER gemeldet wurden und bei denen es sich um eine pauschale Finanzkorrektur (25 %) für Zahlungen in den Haushaltsjahren 2017, 2018, 2019 für die Maßnahme 215, Teilmaßnahme 1a, des Nationalen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums (NPER) 2007-2013 handelt; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe die sich aus Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2012 ergebende Befugnis zum Ausschluss von Beträgen aus der Unionsfinanzierung unter Verstoß gegen die Art. 76 bis 78 der Verordnung Nr. 1605/2002, gegen Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005, gegen Art. 12 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 907/2014 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung rechtswidrig ausgeübt.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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