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Document 62021TN0033

    Rechtssache T-33/21: Klage, eingereicht am 22. Januar 2021– Rumänien/Kommission

    ABl. C 163 vom 3.5.2021, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.5.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 163/37


    Klage, eingereicht am 22. Januar 2021– Rumänien/Kommission

    (Rechtssache T-33/21)

    (2021/C 163/50)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Parteien

    Kläger: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane und L. Bațagoi)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1734 der Kommission vom 18. November 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1) teilweise für nichtig zu erklären, soweit er Ausgaben in Höhe von insgesamt 18 717 475,08 Euro betrifft, die von der zugelassenen Zahlstelle Rumäniens getätigt und im Rahmen des ELER gemeldet wurden und bei denen es sich um eine pauschale Finanzkorrektur (25 %) für Zahlungen in den Haushaltsjahren 2017, 2018, 2019 für die Maßnahme 215, Teilmaßnahme 1a, des Nationalen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums (NPER) 2007-2013 handelt;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe die sich aus Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2012 ergebende Befugnis zum Ausschluss von Beträgen aus der Unionsfinanzierung unter Verstoß gegen die Art. 76 bis 78 der Verordnung Nr. 1605/2002, gegen Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005, gegen Art. 12 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 907/2014 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung rechtswidrig ausgeübt.

    Nachdem die Kommission die Berechnungsmethode für die Zahlungen im Rahmen der Teilmaßnahme 1a und das Ergebnis hieraus durch Erlass des Durchführungsbeschlusses C(2012)3529 final zur Genehmigung der Überarbeitung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums Rumäniens für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 akzeptiert habe, hätte sie die Verantwortung übernehmen müssen, als diese nach einer späteren Prüfung als mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 unvereinbar eingestuft worden sei.

    Außerdem habe die Kommission nach Durchführung der Prüfungen zu Unrecht angenommen, dass die Berechnungsmethode für Zahlungen im Rahmen der Teilmaßnahme 1a zu einer Überkompensation der Begünstigten führe, und dadurch gegen Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 verstoßen.

    Die Kommission habe bei der Bestimmung des Grundes für die Vornahme der Korrekturen und der Art der Korrekturen sowohl Art. 12 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 907/2014 als auch ihre eigenen Leitlinien für die Berechnung von Finanzkorrekturen fehlerhaft angewandt.

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission durch den Erlass des Durchführungsbeschlusses C(2012)3529 final sowohl bei den rumänischen Behörden als auch bei den Begünstigten berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Methode zur Berechnung der mit der Teilmaßnahme 1a zusammenhängenden Zahlungen und des Ergebnisses hieraus geschaffen habe.

    Die Kommission habe durch ihr Verhalten, das sich in unterschiedlichen Standpunkten und in einer verspäteten Antwort an die rumänischen Behörden in einer Situation, die sie selbst herbeigeführt habe, geäußert habe, die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Die Kommission habe in Bezug auf die Teilmaßnahme 1a nicht hinreichend und angemessen dargelegt, warum eine angeblich fehlerhafte Berechnungsmethode einen Fall darstelle, der den in Art. 12 Abs. 6 und 7 der Verordnung Nr. 907/2014 geregelten Fällen entspreche, bzw. eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Leitlinien der Kommission für die Berechnung von Finanzkorrekturen, und auch keine hinreichende und angemessene Begründung für ihre wechselnde Position zur rechtlichen Einstufung als angeblich fehlerhafte Berechnungsmethode geliefert.


    (1)  ABl. 2020, L 390, S. 10.


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