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Document 62021CN0772

    Rechtssache C-772/21: Vorabentscheidungsersuchen der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 14. Dezember 2021 — „Brink's Lithuania“ UAB/Lietuvos bankas

    ABl. C 95 vom 28.2.2022, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 95 vom 28.2.2022, p. 6–6 (GA)

    28.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 95/19


    Vorabentscheidungsersuchen der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 14. Dezember 2021 — „Brink's Lithuania“ UAB/Lietuvos bankas

    (Rechtssache C-772/21)

    (2022/C 95/24)

    Verfahrenssprache: Litauisch

    Vorlegendes Gericht

    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin und Klägerin im ersten Rechtszug Kläger:„Brink's Lithuania“ UAB

    Andere Partei des Rechtsmittelverfahrens und Beklagte im ersten Rechtszug: Lietuvos bankas

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2010/14 (1) dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift genannten Mindeststandards von einem Bargeldakteur, der die automatisierte Prüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durchführt, eingehalten werden müssen?

    2.

    Wenn im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2010/14 die darin genannten Mindeststandards nur für die Hersteller von Banknotenbearbeitungsgeräte (nicht aber für Bargeldakteure) gelten, ist dann Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2010/14 in Verbindung mit dessen Art. 3 Abs. 5 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Mindeststandards für einen Bargeldakteur gilt?

    3.

    Stehen die Mindeststandards für die automatisierte Prüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durch Banknotenbearbeitungsgeräte in Anbetracht der Tatsache, dass sie auf der Website der EZB veröffentlicht werden, im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie mit Art. 297 Abs. 2 AEUV, und sind sie für die Bargeldakteure verbindlich und zuverlässig?

    4.

    Verstößt Art. 6 Abs. 2 des Beschlusses EZB/2010/14, soweit er vorsieht, dass die Mindeststandards für die automatisierte Prüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten auf der Website der EZB veröffentlicht und von Zeit zu Zeit geändert werden, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen Art. 297 Abs. 2 AEUV und ist daher ungültig?


    (1)  2010/597/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (ABl. 2010, L 267, S. 1).


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