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Document 62021CN0511

    Rechtssache C-511/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. August 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-202/17, Calhau Correia de Paiva/Kommission

    ABl. C 2 vom 3.1.2022, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 2/16


    Rechtsmittel, eingelegt am 19. August 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-202/17, Calhau Correia de Paiva/Kommission

    (Rechtssache C-511/21 P)

    (2022/C 2/20)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, I. Melo Sampaio, L. Vernier)

    Andere Partei des Verfahrens: Ana Calhau Correia de Paiva

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den zweiten, den dritten und den vierten Klagegrund im ersten Rechtszug zurückzuweisen;

    die Sache zur Entscheidung über den ersten und den fünften Klagegrund im ersten Rechtszug an das Gericht zurückzuverweisen,

    die Kostenentscheidung vorzubehalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen die Rn. 54 bis 58 des angefochtenen Urteils, d. h. die Teile des Urteils, die die Zulässigkeit der von der Klägerin gegen die Sprachenregelung des fraglichen Auswahlverfahrens erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit betreffen.

    Die Kommission trägt einen einzigen Rechtsmittelgrund vor: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass zwischen der Begründung der angefochtenen Entscheidung und der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgesetzten Sprachregelung ein enger Zusammenhang bestehe und dadurch die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Sprachenregelung anerkannt habe.

    Dieser einzige Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen:

    1.

    Erstens habe das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt, indem es aus der von der Klägerin für die allgemeine Kompetenz „Kommunikation“ erzielten Punktzahl einen engen Zusammenhang zwischen der Sprachenregelung des in Rede stehenden Auswahlverfahrens und der Begründung der angefochtenen Entscheidung abgeleitet habe.

    2.

    Zweitens habe das Gericht in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt rechtliche fehlerhaft gewürdigt, indem es den engen Zusammenhang aus dem Grund anerkannt habe, dass es für einen Bewerber schwieriger sei, Prüfungen in der zweiten Sprache abzulegen als in der Muttersprache. Das Gericht habe dadurch Beweise verfälscht, dass es den Umstand nicht beachtet habe, dass im vorliegenden Fall die anderen von der Klägerin am besten beherrschten Sprachen Englisch und Französisch gewesen seien. Die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache auf Englisch, Französisch oder Deutsch sei für sie daher nicht nachteilig gewesen.

    3.

    Drittens und abschließend habe das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils den Sachverhalt dadurch fehlerhaft gewürdigt, dass der enge Zusammenhang auch damit begründet worden sei, dass die Klägerin die schriftliche Prüfung auf einem anderen Tastaturtyp als QWERTY-PT, den sie gewohnt sei, habe ablegen müssen. Das stehe erstens in keinem Zusammenhang zu der Begründung der angefochtenen Entscheidung. Auch wenn zweitens eine beschränkte Auswahl an Tastaturtypen von EPSO zur Verfügung gestellt werde (AZERTY, QWERTY-EN und QWERTZ-DE), sei dies eine von der Sprachregelung des Auswahlverfahrens gesonderte Frage.


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