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Document 62021CN0260

    Rechtssache C-260/21: Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Vidin (Bulgarien), eingereicht am 23. April 2021 — Corporate Commercial Bank AD in Insolvenz/Elit Petrol AD

    ABl. C 252 vom 28.6.2021, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/14


    Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad Vidin (Bulgarien), eingereicht am 23. April 2021 — Corporate Commercial Bank AD in Insolvenz/Elit Petrol AD

    (Rechtssache C-260/21)

    (2021/C 252/20)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Okrazhen sad Vidin

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Corporate Commercial Bank AD in Insolvenz

    Beklagte: Elit Petrol AD

    Vorlagefrage

    1.

    Ist Art. 63 AEUV, der den freien Kapital- und Zahlungsverkehr regelt, dahin auszulegen, dass er die Erklärung einer Aufrechnung im Verhältnis zu einem Bankinstitut umfasst, wenn eine Handelsgesellschaft, die Schuldnerin der Bank ist, ihre Verbindlichkeiten im Wege der Aufrechnung mit gegenseitigen, der Höhe nach bestimmten, bezifferte und fälligen Forderungen gegen dieselbe Bank erfüllt?

    2.

    Ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass eine Änderung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut, die die erklärten Aufrechnungen aufgrund neuer, in Bezug auf die bereits erklärten Aufrechnungen rückwirkender Voraussetzungen für unwirksam erklärt, eine Beschränkung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellt, wenn sie zur Einschränkung der Möglichkeit führt, Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gesellschaften zu erfüllen, an deren Kapital Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Aktien oder Anteile halten oder von denen solche Personen Anleihen halten?

    3.

    Ist Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, mit der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut rückwirkend geändert werden, und mit der die erklärten Aufrechnungen auf der Grundlage neuer Voraussetzungen, die rückwirkend auf die bereits vorgenommenen Aufrechnungen angewandt werden, für unwirksam erklärt werden?

    4.

    Sind Art. 4 Abs. 2 Buchst. a sowie die Art. 26, 27, 114 und 115 AEUV, die den Binnenmarkt der Europäischen Union regeln, dahin auszulegen, dass sie auch in Fällen, in denen die Rechtsbeziehungen nur zwischen Rechtssubjekten derselben Nationalität bestehen und damit als innerstaatliche Rechtsbeziehungen ohne direkten grenzüberschreitenden Bezug zum Binnenmarkt der Europäischen Union eingestuft werden können, eine nationale Regelung zulassen, mit der die Voraussetzungen für die Wirksamkeit bereits rechtmäßig erklärter Aufrechnungen im Verhältnis zwischen einer Handelsgesellschaft und einem Bankinstitut in einem Mitgliedstaat rückwirkend geändert werden, indem die erklärten Aufrechnungen auf der Grundlage neuer Voraussetzungen, die rückwirkend auf die bereits vorgenommenen Aufrechnungen angewandt werden, für unwirksam erklärt werden?

    5.

    Sind Art. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 EUV sowie Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie den Erlass eine nationale Regelung zulassen, die die Voraussetzungen für die wirksame Erklärung von Aufrechnungen im Verhältnis zu einem Bankinstitut ändert, indem sie den neuen Voraussetzungen ausdrücklich Rückwirkung verleiht und die in einem früheren Zeitraum rechtmäßig vorgenommenen Aufrechnungen für unwirksam erklärt, während in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Bankinstitut eröffnet ist und Gerichtsverfahren anhängig sind, in denen begehrt wird, gegenüber der Bank vorgenommene Aufrechnungen für unwirksam zu erklären, für die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme andere rechtliche Voraussetzungen galten?

    6.

    Ist der Grundsatz der Rechtssicherheit als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er eine nationale Regelung zulässt, die die Voraussetzungen für die wirksame Erklärung von Aufrechnungen im Verhältnis zu einem Bankinstitut ändert, indem sie den neuen Voraussetzungen ausdrücklich Rückwirkung verleiht und die in einem früheren Zeitraum rechtmäßig vorgenommenen Aufrechnungen für unwirksam erklärt, während in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über das Bankinstitut eröffnet ist und Gerichtsverfahren anhängig sind, in denen begehrt wird, gegenüber der Bank vorgenommene Aufrechnungen für unwirksam zu erklären, für die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme andere rechtliche Voraussetzungen galten?


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