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Document 62021CA0358

    Rechtssache C-358/21: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Tilman SA/Unilever Supply Chain Company AG (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Lugano II-Übereinkommen – Gerichtsstandsklausel – Formerfordernisse – Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über einen in einem schriftlichen Vertrag angegebenen Hyperlink eingesehen und ausgedruckt werden können – Willenseinigung der Parteien)

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/10


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. November 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Tilman SA/Unilever Supply Chain Company AG

    (Rechtssache C-358/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Lugano II-Übereinkommen - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse - Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über einen in einem schriftlichen Vertrag angegebenen Hyperlink eingesehen und ausgedruckt werden können - Willenseinigung der Parteien)

    (2023/C 24/13)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour de cassation

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Tilman SA

    Beklagte: Unilever Supply Chain Company AG

    Tenor

    Art. 23 Abs. 1 und 2 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde,

    ist dahin auszulegen, dass

    eine Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, auf die ein schriftlich abgeschlossener Vertrag durch Angabe des Hyperlinks zu einer Website hinweist, über die es möglich ist, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, herunterzuladen und auszudrucken, ohne dass die Partei, der diese Klausel entgegengehalten wird, aufgefordert worden wäre, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren.


    (1)  ABl. C 338 vom 23.8.2021.


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